VII-A-10224 Für eine nachhaltige Zukunft des Jahrtausendfeldes

Fraktion Die Linke & SPD-Fraktion

Beschlussvorschlag:

Der Oberbürgermeister beauftragt:

  1. den Beschluss des Stadtrates vom 24. Februar 2021 zur Aufstellung eines Bebauungsplans gemäß § 1 Abs. (3) BauGB (VII-A-01781) unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2024 mit der Vorlage zur Beschlussfassung über die Aufstellung des Bebauungsplans zum betreffenden künftigen Plangebiet umzusetzen. Der Bebauungsplan soll insbesondere den Erhalt und die Qualifizierung von Frei- und Grünflächen beinhalten.
  2. dem Stadtrat unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2024 gemäß § 16 Abs. (1) BauGB den Entwurf der Satzung über die Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. (1) Nr. 1 und 2 BauGB zur Sicherung der Planung des künftigen Planbereichs des die Flurstücke 583, 583/a, 748, 775 und 775/2 umfassenden Gebietes zur Beschlussfassung vorzulegen.

Begründung:

Der Stadtrat hatte am 24. Februar 2021 zum Antrag VII-A-01781 „Jahrtausendfeld bis 2022 entwickeln - Dialogverfahren durchführen und B-Plan aufstellen“ den Oberbürgermeister beauftragt, bis Ende 2022 ein Bauleitplanverfahren zur Erstellung des Bebauungsplans einzuleiten und zuvor und noch im Jahr 2021 ein Dialogverfahren vorzulagern.

Die Stadtverwaltung hat ohne substanzielle Begründung sowohl das Dialogverfahren als auch die Erarbeitung der Vorlage zur Beschlussfassung über die Erstellung des Bebauungsplans verzögert. Erst Nachfragen (VII-F-06659, VII-F-07981, VII-F-08311 und VII-F-09043) haben bewirkt, dass überhaupt die Umsetzung von Teilen des Beschlusses ins Werk gesetzt wurde.

Mit nunmehr drei Jahren Zeitverzug sieht es der Stadtrat als geboten, den Oberbürgermeister auf seine Verpflichtung gemäß § 52 Abs. (1) SächsGemO zur Vollziehung der Beschlüsse des Stadtrates ausdrücklich hinzuweisen und darauf zu drängen.

Wegen des durch den Oberbürgermeister und das Dezernat Stadtentwicklung und Bau zu verantwortenden Zeitverzugs bei der Aufstellung des Bebauungsplans sieht sich der Stadtrat zugleich genötigt, eine Veränderungssperre im Sinne des § 14 Abs. (1) Nr. 1 und 2 BauGB ins Werk zu setzen, um städtebauliche Planungen und Bauvorhaben im Gebiet in Einklang zu bringen und mögliche Veränderungen, die den Planungen entgegenstehen, zu verhindern.