VII-A-09940 Mieterhöhungen deckeln - Absenkung der Kappungsgrenze weiterhin sichern

Fraktion Die Linke

Beschlussvorschlag

  1. Der Oberbürgermeister wird aufgefordert, bei der Sächsischen Staatsregierung unverzüglich den Antrag auf Erlass einer zum 30. Juni 2025 in Kraft tretenden Verordnung gemäß § 558 Abs. (3) Satz 3 BGB (Kappungsgrenzenverordnung) zur Fortsetzung der Senkung der Kappungsgrenze zu stellen.
  2. Der Oberbürgermeister informiert den Stadtrat im 1. Quartal 2025 zum aktuellen Sachstand.

 

Begründung

Die aktuelle Kappungsgrenzenverordnung regelt die Absenkung der Kappungsgrenzen für die Landeshauptstadt Dresden und die Kreisfreie Stadt Leipzig und tritt mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft. Wir fordern die Stadtverwaltung auf, frühzeitig sicherzustellen, dass die Verordnung durch den Freistaat ohne Unterbrechung verlängert wird.

Die Kappungsgrenze nach §558 Abs. (3) des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) besagt, dass Erhöhungen der Nettokaltmiete von insgesamt über 20 % in drei Jahren unzulässig sind. Mit der Absenkung der Kappungsgrenze wurde die zulässige Erhöhung der Miete für die Dauer der Verordnung auf 15 % in drei Jahren abgesenkt.