VII-A-01219 Kita-Beitragsabsenkung auch für Geschwisterkinder in Patchworkfamilien unabhängig vom Hauptwohnsitz
Beschlussvorschlag:
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, zu veranlassen, dass die Absenkungen des Kita-Beitrags gem. § 15 Abs. 1 SächsKitaG bei einem anerkannten paritätischen Wechselmodell unabhängig vom Hauptwohnsitz des Kindes vorgenommen wird. Dazu wird der Beschluss vom 17.11.2016, Nr. VI-DS-03319 geändert.
Begründung:
Zur Geschwisterermäßigung in Patchworkfamilien ist in § 15 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen (SächsKitaG) geregelt, dass für Alleinerziehende und Eltern mit mehreren Kindern, die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle besuchen, Absenkungen vorzusehen sind. Dabei ist in Leipzig klargestellt, dass alle Kinder von leiblichen, Adoptiv- oder Stiefeltern, die in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenleben, die gleichzeitig eine Kindertagesstätte gemäß SächsKitaG besuchen, zu berücksichtigen sind. Dabei wird allerdings vorausgesetzt, dass für die Absenkungen gem. § 15 Abs. 1 SächsKitaG neben dem Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft auch ein gemeinsamer Hauptwohnsitz erforderlich ist. Dies will die Antragstellerin insofern ändern, als dass der Hauptwohnsitz des Kindes unerheblich sein soll, wie es u. a. auch in Chemnitz in der Elternbeitragssatzung geregelt ist.
Fallkonstellation für die Verständlichkeit:
In einer Familie hat die Partnerin einen Sohn, der im paritätischen Wechselmodell eine Woche in der Familie ist und eine Woche bei seinem Vater wohnt. Der Sohn hat seinen Meldewohnsitz bei seinem Vater.
Weiterhin haben die Mutter und der neue Partner eine gemeinsame Tochter. Für diese wird nach derzeitiger Regelung keine Beitragsabsenkung genehmigt, da der Sohn/ Halbbruder seinen Hauptwohnsitz bei seinem Vater hat. Mit der neuen Regelung würde die Absenkung für die Tochter zum Zuge kommen.