V/A 9 Anrechnung des Einkommens für Tagspflegepersonen durch die ARGE Leipzig auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II

DIE LINKE. Fraktion

Antragsteller:

DIE LINKE. Fraktion

Beschlussvorschlag:

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, über die Trägerversammlung auf die Geschäftsführung der ARGE einzuwirken, dass die Einkommensanrechnung der Tagespflegepersonen auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach einer einheitlichen Richtlinie unter Berücksichtigung des § 11 Abs. 4 SGB II und des § 23 SGB VIII erfolgt.

Begründung:

Die Tagespflegepersonen erhalten Geldleistungen für die geleistete Tagespflege von der Stadt Leipzig über die beauftragten Träger.Gemäß § 11 Abs. 4 ist abweichend von den Absätzen 1 bis 3 der Teil des Pflegegeldes nach dem SGB VIII, der für den Teil des erzieherischen Einsatzes gewährt wird, für das erste und das zweite Pflegekind nicht, für das dritte in Höhe von 75% und ab dem vierten Kind in voller Höhe als Einkommen zu berücksichtigen.Der Gesetzgeber hat hier die Kindertagespflege von der Einkommensberechnung nach den Absätzen 1 bis 3 des § 11 SGB II ausgeklammert und eine pauschale Einkommensabrechnung zugrunde gelegt. Diese pauschale Einkommensanrechnung wird in der ARGE Leipzig nicht einheitlich angewendet, so dass es bei gleichen Voraussetzungen zu unterschiedlichen Berechnungen des anzurechnenden Einkommens der Pflegepersonen kommen kann.Als einer der Träger der ARGE sollte die Stadt Leipzig dafür Sorge tragen, dass die von ihr über die beauftragten Träger mit der Tagespflege betrauten Pflegepersonen bei der Beantragung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II nach einer einheitlichen Richtlinie bei der Anrechnung des Einkommens behandelt werden.

Aktueller Stand:

in Bearbeitung