NEUFASSUNG VII-A-08250-NF-02 1. Satzung zur Änderung der Stellplatzsatzung zur Sicherung der Errichtung von Solaranlagen auf geeigneten Stellplatzflächen

Fraktion DIE LINKE

Beschlussvorschlag:

  1. Zur Nutzung offener, nicht überdachter Stellplatzflächen für Personenkraftwagen zur Solarenergieerzeugung beschließt der Stadtrat die 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Leipzig über die Stellplatzpflicht (Stellplatzsatzung) gemäß Anlage 1.
  2.  Der Oberbürgermeister prüft die Möglichkeit der Verfahrensfreiheit bzw. Genehmigungsfiktion für solche durch die 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Leipzig über die Stellplatzpflicht (Stellplatzsatzung) gemäß Anlage 1 betroffenen Anlagen, für die die Verfahrensfreiheit gemäß § 61 Absatz (1) Nr. 1 Buchstabe b) und Nr. 3 Buchstabe b) SächsBO nicht vorgesehen ist, unterrichtet den Stadtrat über das Prüfergebnis bis zum Ende des ersten Quartals 2024 und legt sodann einen Vorschlag zur rechtssicheren Umsetzung für die dadurch berührten Vorgänge zur Beschlussfassung vor.

Begründung:

Die Verkehrswende als Teil der Energiewende ist mehr als nur ein Antriebswende. Auch wenn dies vor allem bedeutet, Bus- und Bahn auszubauen, wird auch der motorisierte Verkehr weiterhin ein notwendiger Baustein der Mobilität bleiben. Soll die Klimaneutralität gelingen, müssen also dreckige Verbrenner durch saubere Elektroautos ersetzt werden.

Doch erhöht sich die Zahl der Elektroautos, steigt auch der Stromverbrauch. Auch andere Teilbereiche der Energiewende, wie beispielsweise der Austausch fossiler Heizungssysteme durch strombetriebene Wärmepumpen werden den Strombedarf erhöhen.

Gerade in den Städten ist jedoch die ausreichende Erzeugung erneuerbarer Energien aufgrund von Flächenmangel schwierig.

Ungenutztes Potenzial liegt dabei noch bei offenen, großen Parkplätzen, beispielsweise von Supermärkten oder vor Firmenzentralen. Einige Bundesländer, wie Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg, haben dies bereits erkannt und eine Solardach-Pflicht verhängt. So erzeugter Strom kann dann direkt für das Aufladen von Elektrofahrzeugen oder ins Stromnetz eingespeist werden.

Nun ist Leipzig leider kein Bundesland und kann, wie schon oft geprüft, keine allgemeine Photovoltaikpflicht erlassen. In der Sächsischen Bauordnung wird jedoch den Kommunen die Aufstellung sogenannter Stellplatzsatzungen ermöglicht. In diesen darf mitunter auch die Gestaltung von Parkplätzen geregelt werden. Bereits heute verpflichtet Leipzig Bautätige bei der Anlage von Parkplätzen Pflanzstreifen vorzusehen, Bäume zu pflanzen und die Wasserdurchlässigkeit zu gewährleisten.

Warum soll es also nicht auf möglich sein in der Stellplatzsatzung eine Solardachpflicht für Parkplätze vorzusehen?

Mit dem vorliegenden Antrag auf Änderung der Stellplatzsatzung wollen wir genau diesen Versuch wagen und das ungenutzte Potenzial großer Parkplätze heben. Die Neufassung von Antrag und Anlage greift wichtige Hinweise der IHK zu Leipzig auf.

Anlage 1 zu VII-A-08205-NF-03 - Satzung

1. Änderungssatzung der Stellplatzsatzung der Stadt Leipzig

Der Stadtrat der Stadt Leipzig hat am XX.XX.2023 auf der Grundlage des § 4 der Gemeindeordnung des Freistaates Sachsen (SächsGemO vom 03.03.2014, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 13.12.2016) sowie der §§ 49 Abs. 1 i. V. m. 89 Abs. 1 Nr. 4 und 7 Sächsische Bauordnung (SächsBO in der Bekanntmachung vom 11.05.2016) die 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Leipzig über die Stellplatzpflicht (Stellplatzsatzung) vom 19.11.2019 beschlossen.

§ 1

Die Satzung der Stadt Leipzig über die Stellplatzpflicht (Stellplatzsatzung) wird wie folgt geändert:

1. Änderung § 1 Geltungsbereich

a) In § 1 wird folgender neuer Absatz (4) eingefügt:

(4) Die Satzung regelt darüber hinaus die Photovoltaikpflicht für Kfz-Stellplätze.

b) Der bisherige Absätze (5) wird zu Absatz (6).

2. Nach § 4 wird folgender, neuer § 4a eingefügt:

§ 4a Photovoltaikpflicht für Stellplätze und Eignung von Stellplätzen

(1) Beim Neubau eines für eine Solarnutzung geeigneten offenen Parkplatzes mit mehr als 20 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge ist über der für eine Solarnutzung geeigneten Stellplatzfläche eine Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung zu installieren. Insbesondere aus städtebaulichen Gründen können auf Antrag Ausnahmen erteilt werden. Ausgenommen von der Verpflichtung nach Satz 1 sind Parkplätze, die unmittelbar entlang der Fahrbahnen öffentlicher Straßen angeordnet sind. Die Erfüllung der Pflichten nach Satz 1 sind dem Verkehrs- und Tiefbauamt durch eine Bestätigung der Bundesnetzagentur über die Registrierung im Marktstammdatenregister gemäß § 8 Absatz 4 der Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, spätestens zwölf Monate nach Fertigstellung des Bauvorhabens nachzuweisen. Der Nachweis bedarf der Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches.

(2) Zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz (1) Satz 1 kann eine Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung ersatzweise auch auf der Dachfläche oder auf anderen Außenflächen eines gleichzeitig neu errichteten Gebäudes in unmittelbarer räumlicher Umgebung des Parkplatzes installiert und der hierdurch in Anspruch genommene Flächenanteil auf die Pflichterfüllung angerechnet werden. Die ersatzweise Installation der Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung auf der Dachfläche oder auf anderen Außenflächen eines gleichzeitig neu errichteten Gebäudes in unmittelbarer räumlicher Umgebung ist spätestens mit Ablauf von zwei Jahren nach Baufertigstellung des Neubaus gemäß Absatz (1) Satz 1 gegenüber dem Verkehrs- und Tiefbauamt nachzuweisen. Absatz (1) Satz 4 gilt entsprechend.

(3) Stellplatzflächen sind zur Solarnutzung geeignet, wenn diese ausschließlich für Personenkraftwagen vorgesehen sind, eine Neigung der Parkplatzfläche von nicht mehr als 10 Grad zur Waagerechten aufweisen und mindestens vier Stellplätze unmittelbar nebeneinander angeordnet sind.

(4) Als für eine Solarnutzung ungeeignet gelten:

1. Flächen, die nur vorübergehend oder nur zu bestimmten Anlässen als Parkplatz und sonst anderweitig genutzt werden,

2. Parkplatzflächen, die in den Anwendungsbereich gemäß § 1 der Störfall-Verordnung fallen und bei denen die Verhinderung von Störfällen oder die Begrenzung von Störausfallwirkungen durch Photovoltaikanlagen erschwert wird,

3. Parkplatzflächen, auf denen eine Solarnutzung unter Berücksichtigung der typischen Parkplatznutzung und gegebenenfalls von unvermeidbaren externen Einflüssen eine Gefahr für Personen oder Sachen darstellt,

4. nicht überdachte Parkplatzflächen auf Parkhäusern und auf sonstigen Gebäuden mit Parkdecks, die sich im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans befinden, in dem die Zahl der Vollgeschosse als Maß der baulichen Nutzung gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung festgesetzt ist,

5. Parkplatzflächen in Tiefgaragen und in geschlossenen Garagen und

6. Bauvorhaben, die über keinen Anschluss an ein Elektrizitätsversorgungsnetz verfügen und deren Netzanschluss nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes verweigert wird.

(5) Zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 sind Photovoltaikanlagen mit einer Modulfläche im Mindestumfang von 60 v. H. der zur Solarnutzung geeigneten Stellplatzflächen zu installieren.

(6) Für den Fall der Reduzierung der Anzahl der geplanten Stellplätze aufgrund baulicher Erfordernisse bei der Errichtung aufgeständerter Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung entfällt die Pflicht zur Zahlung einer Ablöse für die dadurch nicht errichteten Stellplätze.

3. Änderung § 6 Übergangsregelung

In § 6 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Für Bauanträge, die vor Erlass der 1. Satzung zur Änderung der Stellplatzsatzung eingeleitet und keiner bestandskräftigen Entscheidung zugeführt wurden, sind mit Inkrafttreten der 1. Satzung zur Änderung der Stellplatzsatzung die Regelungen die vorigen Regelungen anzuwenden.“

§ 2

Die 1. Satzung zur Änderung der Stellplatzsatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Leipzig, den

 

Oberbürgermeister