A 97 Normenkontrollverfahren auf kommunalen Antrag gegen die Änderung des Sächsischen Kulturraumgesetzes

Fraktion DIE LINKE

Beschlussvorschlag

  1. Der Oberbürgermeister wird aufgefordert,  nach Verabschiedung des Artikels 15 HBG 2011/2012 durch den Landtag, den Verfasser des diesbezüglichen Rechtsgutachtens vom Oktober 2010 zu beauftragen, die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollverfahrens auf kommunalen Antrag gemäß Artikel 90 der Sächsischen Verfassung  oder eines anderweitig möglichen Rechtsweges zu prüfen.
  2. Der Oberbürgermeister wird aufgefordert, bei begründeten Erfolgsaussichten einen entsprechenden Normenkontrollantrag zu stellen – gegebenenfalls mit anderen betroffenen Kommunen oder die anderweitig möglichen  rechtlichen Schritte einzuleiten.

Begründung:

Artikel 15 des Haushaltsbegleitgesetzes 2011/2012 (HBG 2011/2012) soll das  derzeit geltende Sächsische Kulturraumgesetz unter Verletzung der Bestimmungen der Sächsischen Verfassung sowie unter direktem Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der Stadt Leipzig ändern.

Der weltweite Ruf Leipzigs als Kulturstadt fußt auf Qualität und Vielfalt des Angebots, auf Pflege des Erbes und auf Innovation. Daraus entstehen hohe Lebensqualität und Attraktivität. Mit hochrangigen, weit über die Stadt hinaus ausstrahlenden Theatern, Orchestern, Chören und kulturellen Bildungseinrichtungen, einer umfangreichen Museums- und Festivallandschaft, vielen soziokulturellen Zentren und einer lebendigen, kreativen und qualitativ hochwertigen freien Kulturszene. Dies ist nur möglich, weil Stadt und Freistaat gemeinsam die Kosten tragen. Der vorgesehene Eingriff in das Kulturraumgesetz verletzt die Systematik solidarischer Kulturfinanzierung Sachsen. Um eines kurzfristigen finanziellen Effektes willen, wird die positive Entwicklung der letzten 20 Jahre in Frage gestellt. Statt in ganz Sachsen weiterhin auf Kunst und Kultur als gesellschaftliches Bindeglied zu setzen, entzieht der Entwurf flächendeckend den Kulturräumen die dringend notwendigen Mittel.

Wenn der parlamentarische und außerparlamentarische Druck nicht ausreicht, die Gesetzesänderung zu stoppen, muss aus unserer Sicht die Stadt Leipzig als Leidtragende mit juristischen Mitteln dagegen vorgehen. Leipzig verfügt mit dem Rechtsgutachten des renommierten Staatsrechtlers Prof. Dr. Fritz Ossenbühl über eine exzellente Grundlage für die in der jetzigen Situation allein nur noch möglichen juristischen Schritte.

Das Gutachten stellte bekanntlich fest, dass die vorgesehenen Änderungen des Kulturraumgesetzes „aus mehreren Gründen mit dem Rechtsstaatsprinzip und dem Verfassungsgrundsatz des Vertrauensschutzes unvereinbar“ sind und „eine Verletzung des dem Rechtsstaatsprinzip immanenten Willkürverbots“ darstellen.

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