A 132 Erweiterung der Hauptsatzung der Stadt Leipzig durch eine Regelung zu Bürgerentscheiden (Neufassung)

Fraktion DIE LINKE

Die Hauptsatzung des Stadtrates wird unter Punkt 4 um einen Passus zur Regelung von Bür-gerentscheiden im Falle von geplanten Privatisierungen kommunaler Unternehmen wie folgt erweitert:

„§ 4 b Obligatorischer Beschluss über Bürgerentscheid

(1) Die Veräußerung eines Unternehmens der Stadt Leipzig setzt voraus, dass der Stadtrat da-zu ein Beschlussverfahren zum Bürgerentscheid nach § 24 Abs. 1 SächsGemO durchgeführt hat.

(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt nur für Unternehmen, die der Daseinsvorsorge dienen, in-dem sie Verkehrsleistungen oder Versorgungs- und Entsorgungsleistungen für die Allgemein-heit erbringen. Hierunter fallen auch Unternehmen die Beiträge zur wirtschaftlichen, verkehrli-chen, sozialen oder kulturellen Infrastruktur leisten. Dies gilt nicht, sofern diese Beiträge unwe-sentlich sind.

(3) Veräußerung eines Unternehmens im Sinne des Absatzes 1 ist auch die unmittelbare und mittelbare Veräußerung von Mehrheitsanteilen.

(4) Die weiteren Voraussetzungen der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen für die Veräußerung von Unternehmen bleiben unberührt."

 

 


Begründung:

Der neu gewählte Präsident des Deutschen Städtetages, Christian Ude, hat sich dafür ausge-sprochen, die kommunale Demokratie durch verbesserte Bürgerbeteiligung zu stärken, ohne die politischen Gremien zu schwächen. „Wir müssen uns immer fragen, ob wir vorhandene In-strumente besser nutzen und zusätzliche Instrumente schaffen sollten. Dazu gehört eine frühe-re und bessere Information, die tatsächlich alle Zielgruppen der Gesamtbevölkerung erreicht, eine Herstellung von Öffentlichkeit in Zukunftsfragen und eine Dialogbereitschaft, bevor die Würfel fallen.“

Für Bürgerentscheide forderte Oberbürgermeister Ude konkret:

„Bei den hervorragenden Instrumenten des Bürgerbegehrens und Bürgerentscheids darf es keine Hürden geben, die kaum überwindbar sind… Wenn wir Kommunalpolitiker un-sere Legitimation auch bei verheerend niedriger Wahlbeteiligung nicht in Zweifel ziehen, dürfen wir bei Einzelentscheidungen der Bürgerschaft keine höheren Prozentsätze ver-langen, als sie uns selber als Legitimationsbasis zur Verfügung stehen.“

Diesem Ansinnen des Deutschen Städtetages folgt der Antrag.

Mit dem Bürgerentscheid von 2008 hatten mehr als 148.000 Leipzigerinnen und Leipziger deut-lich gemacht, welchen Stellenwert sie den kommunalen Unternehmen im Bereich der Daseins-vorsorge zumessen. Dieser Bürgerentscheid wurde seinerzeit über ein Bürgerbegehren gegen die Mehrheit des Stadtrates erreicht. Für dieses Bürgerbegehren waren 25.000 Stimmen not-wendig, etwa 42.000 wurden erreicht. Ohne sein Zustandekommen hätte der Stadtrat aller Wahrscheinlichkeit nach mit denkbar knapper Mehrheit 49,9 % der Stadtwerke Leipzig (SWL) veräußert und damit gegen den deutlichen Mehrheitswillen der Bürgerinnen und Bürger gehan-delt. Diesen Erfahrungen folgend, soll es künftig obligatorisch sein, dass der Stadtrat im Fall von geplanten Privatisierungen im oben genannten Sinn entscheidet, ob er einen Bürgerent-scheid durchführen will. Bei positivem Votieren würde ein vorgeschaltetes Bürgerbegehren und damit eine Hürde für den Bürgerentscheid entfallen.

Die von uns vorgeschlagene Satzungsänderung soll dabei nicht das „Ob“ eines Bürgerent-scheides vorwegnehmen, sondern nur regeln, dass über das „Ob“ in den angegebenen Fällen stets förmlich im Stadtrat zu entscheiden ist. Dadurch bleiben die grundlegenden Vorausset-zungen des § 24 Abs. 1 SächsGemO gewahrt.

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