VII-F-10173 Geplanter Neubau Kita Poetenweg 24 sowie "Grundstückstausch" für die ehemalige Kita Poetenweg 22 - Aktueller Stand

SR Franziska Riekewald & SR Steffen Wehmann

Hinsichtlich unserer letzten Anfrage bitten wir um Beantwortung der folgenden Nachfragen zur „Entbehrlichkeitsprüfung“ innerhalb der Verwaltung und der Beteiligungsunternehmen sowie des „Flächenumgriffs für Gebäude und Grundstück“ des Poetenweges 22:

  1. Welche „Ämter und Beteiligungsunternehmen“ wurden außerhalb der Leipziger Wohnungsbaugesellschaft mbH für die Immobilie angefragt und welche Begründungen wurden schriftlich in den „Absagen“ der Angefragten und „Interessenten“ übersandt?
  2. Hinsichtlich des sich verschiebenden „Flächenumgriffs“ bitten wir um Information, in wie weit sich der Kitaneubau inkl. Nutzungsbeginn voraussichtlich weiter verzögert.

Antwort

Hinsichtlich unserer letzten Anfrage bitten wir um Beantwortung der folgenden Nachfragen zur „Entbehrlichkeitsprüfung“ innerhalb der Verwaltung und der Beteiligungsunternehmen sowie des „Flächenumgriffs für Gebäude und Grundstück“ des Poetenweges 22:

1. Welche „Ämter und Beteiligungsunternehmen“ wurden außerhalb der Leipziger Wohnungsbaugesellschaft mbH für die Immobilie angefragt und welche Begründungen wurden schriftlich in den „Absagen“ der Angefragten und „Interessenten“ übersandt?

Die betreffende Bedarfsabfrage wurde an alle Dezernate gerichtet. Im Rahmen dieses Regelprozesses und für Liegenschaften dieser Art und Beschaffenheit werden grundsätzlich immer auch die Beteiligungsunternehmen LESG, LEVG, St. Georg, Städtische Altenheime und SEB abgefragt; so auch in diesem Fall.

Soll eine Liegenschaft veräußert werden, muss die Entbehrlichkeit durch die abgebende Organisationseinheit begründet werden. Ebenso werden Bedarfsmeldungen regelmäßig mit Begründungen untersetzt. Der Regelprozess verlangt aus Effizienzgründen jedoch keine begründete Fehlbedarfsmeldung von den im Prozess abgefragten Dezernaten, Fachämtern und Beteiligungsunternehmen für die entbehrlich gemeldete Liegenschaft. Insofern, als dass eine in jeweils sorgfältig durchgeführte Bedarfsprüfung in Eigenverantwortung vorausgesetzt wird, reicht die Mitteilung des internen Prüfergebnisses aus.

Zwar konnte kein kommunaler Eigenbedarf festgestellt werden, jedoch liegen Interessenbekundungen an ehemaligen Stadtvillen von potenziellen Investoren in Form von bestehenden Unternehmen und Existenzgründern vor. Grundsätzlich besteht also eine Marktnachfrage nach diesen Objekten zur Nachnutzung als Unternehmenssitz. Vor diesem Hintergrund wäre die Bestellung eines Erbbaurechtes im öffentlichen Bieterverfahren ein geeigneter Weg, um die Sanierung, Bewirtschaftung und letztlich den Erhalt dieser kommunalen Vermögensgegenstände langfristig zu sichern.

2. Hinsichtlich des sich verschiebenden „Flächenumgriffs“ bitten wir um Information, in wie weit sich der Kitaneubau inkl. Nutzungsbeginn voraussichtlich weiter verzögert.

Bei der Prüfung des Übernahmeantrags wurde im Amt für Geoinformation und Bodenordnung ein Fehler festgestellt, der vom Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) behoben werden muss. Dieser Fehler war vom ausführenden Vermesser nicht feststellbar, sondern ergab sich erst im Übernahmeprozess. Sowohl der ausführende ÖbVI als auch das Amt für Geoinformation und Bodenordnung bearbeiten den Antrag priorisiert und gehen derzeit von einer Übernahme bis Ende Mai aus.