VII-F-09619 Leipziger Stadttauben

Fraktion Die Linke

Für die einen ein Friedenssymbol, für die anderen ein Schädling. Immer wieder erreichen uns Anfragen zum Schicksal von Stadttauben und Aufrufe, diese in der wachsenden Stadt mehr zu schützen.

Wir fragen daher:

  1. Wie hoch schätzt die Stadt Leipzig die Anzahl der Tauben ein? Gibt es Schwerpunktorte, an denen sich besonders viele Tauben aufhalten?
  2. Welche Maßnahmen werden von der Stadt zur Abwehr oder zum Schutz von Tauben getroffen?
  3. Werden Initiativen, die sich für den Schutz von Tauben einsetzen, seitens der Stadt unterstützt? Wenn ja, wie?
  4. Welche Fördermittel können Initiativen für die Errichtung von Taubenhäusern beantragen?

 

Antwort

1. Wie hoch schätzt die Stadt Leipzig die Anzahl der Tauben ein? Gibt es Schwerpunktorte, an denen sich besonders viele Tauben aufhalten?

Die genaue Anzahl ist der Stadtverwaltung nicht bekannt. Es ist davon auszugehen, dass es mehrere Tausend sind. Der Stadtverwaltung sind als innerstädtische Schwerpunkte der Bereich um den Lindenauer Markt und der Bayerische Bahnhof bekannt. Auch in Großzschocher, im Bereich der Raiffeisenstraße, lebt ein größerer Schwarm von mehreren Hundert Tieren.

2. Welche Maßnahmen werden von der Stadt zur Abwehr oder zum Schutz von Tauben getroffen?

Maßnahmen zur Taubenabwehr liegen in der Verantwortung des Eigentümers. Sofern die Taubenschwärme in größeren Tierhaltungen auftreten (z. B. in einer Milchviehanlage) findet bei Bedarf ein Austausch zu Möglichkeiten und Grenzen der Taubenvergrämung zwischen dem Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt (VLA) und der Tierhalterin/ dem Tierhalter statt. Sinnvolle und effektive Vergrämungsmaßnahmen sind z. B. in Offenställen sehr wichtig, um das Risiko des Auftretens von Zoonosen zu reduzieren. Tauben können hier ein Problemverursacher sein.

Auch durch die Sicherheitsbehörde des Ordnungsamtes werden, bei einem entsprechenden Befall und einer bestehenden gesundheitlichen Gefahr, die Eigentümer der Grundstücke und Gebäude zu entsprechenden Vergrämungsmaßnahmen aufgefordert.

Sofern Vergrämungsmaßnahmen zur Kenntnis gelangen, die nicht mit dem Tierschutzgesetz konform gehen, unternimmt das VLA die erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung tierschutzkonformer Zustände (Verwaltungsverfahren, in einigen Fällen Strafanzeigen). So ist z. B. der Einsatz von Klebepaste zur Taubenabwehr nicht rechtskonform und wird untersagt. Im Innenstadtbereich gab es derartige Fälle.

Stadttauben sind wildlebende Vögel, auch wenn ihr Ursprung auf gehaltene Tiere zurückzuführen ist. Die Verwilderung fand jedoch vor einem derart langen Zeitraum statt, sodass diverse Bestrebungen, Tauben auf Grund ihres Ursprungs als Fundtiere einzustufen, nicht greifen. Stadttauben sind keine Fundtiere. Sofern dem VLA erst kürzlich entflogene Rassetauben gemeldet werden (diese sind in der Regel leicht von Stadttauben zu unterscheiden), kommt das VLA den Pflichten als städtische Fundbehörde nach und verwahrt die Tauben zunächst bis über deren zukünftige Haltung entschieden werden kann.

3. Werden Initiativen, die sich für den Schutz von Tauben einsetzen, seitens der Stadt unterstützt? Wenn ja, wie?

Dem VLA ist die Stadttaubenhilfe Leipzig e. V. bekannt, welche begrüßt aber nicht finanziell unterstützt wird. Sofern es veterinärrechtliche Fragen zu klären gibt, bringt sich das VLA mit Fachexpertise ein.

Eine Kostenübernahme für die Versorgung durch Tierärzte oder vertraglich gebundene Partner, wie bei Wildtieren, erfolgt durch die Stadtverwaltung nicht, da die Stadttaube nicht als Wildtier eingestuft wird (Abstammung Haustaube).

4. Welche Fördermittel können Initiativen für die Errichtung von Taubenhäusern beantragen?

Nach hiesiger Auffassung würde eine finanzielle Unterstützung eine freiwillige Aufgabe der Stadt Leipzig darstellen, eine veterinärrechtliche Grundlage gibt es nicht. Die Fachförderrichtlinie zur Unterstützung von Tierschutzarbeit in Sachsen gilt nur für Heimtiere und für Nutztiere im Einzelfall (https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/20294-FRL-Tierschutz#GBAromII). Für die Antragsbearbeitung ist die Landesdirektion Sachsen zuständig. Der Begriff Heimtier richtet sich nach Artikel 1 des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Heimtieren vom 13. November 1987 (BGBl. 1991 II          S. 402) und meint "im Haushalt gehaltene Tiere". Stadttauben fallen daher nicht unter die Begriffsdefinition.