VII-F-09616 Schließzeiten Schule und Kita

Stadtrat Oliver Gebhardt

Seit Anfang Dezember mehreren sich Anfragen zu Schließzeiten von kommunalen Kindertageseinrichtungen und Horten. Einzelne Elternteile berichten, dass die Schließzeiten von Hort und Kita häufig nicht kompatibel sind und Erziehende drei Wochen (oder mehr) ihres Erholungsurlaubs am Stück für die Übernahme der Kinderbetreuung nutzen müssen. Insbesondere bei alleinerziehenden Elternteilen entstehen hier bei der ganzjährig hohen Belastung weitere Herausforderungen. Ich frage daher:

  1. Wie erfolgt die Planung der Schließzeiten der kommunalen Kindertageseinrichtungen und der Horte?
  2. Inwieweit wird versucht bei räumlicher Nähe der Einrichtung ähnliche Schließzeiten zu generieren?
  3. Gibt es zusätzlich zu VII-A-06598-NF-02 für Kitas eine Regelung für die Anzahl und Planung der Schließzeiten an Horten?
  4. Wie viele Notbetreuungsplätze werden insbesondere in den Sommermonaten in anderen Einrichtungen vorgehalten und wie wurden diese im Jahr 2023 genutzt?
  5. Wie beurteilt die Stadtverwaltung nichtvorhandene Überschneidungen von Schließzeiten bei Einrichtungen mit nahen räumlichen Bezug?  Sieht die Stadtverwaltung hier weitere Optimierungsmöglichkeiten und Lenkungsmöglichkeiten bei der Planung? 

 

Antwort

  1. Wie erfolgt die Planung der Schließzeiten der kommunalen Kindertageseinrichtungen und der Horte?

Die Schließzeiten der kommunalen Kindertageseinrichtungen für die vorschulische Betreuung (Krippe und Kindergarten) richten sich nach Punkt 4 der „Benutzerregelung für Kindertageseinrichtungen (Kita) der Stadt Leipzig in Trägerschaft des Amtes für Jugend und Familie (AfJF)“ vom 30.06.2023.

4.„Schließzeiten

  1. Zwischen Weinachten und Neujahr, in der Regel vom 24. Dezember bis 1. Januar und am Freitag nach Christi Himmelfahrt (Brückentag) bleiben die Einrichtungen geschlossen. In Ausnahmefällen wird auf Antrag der Personensorgeberechtigten eine Aufnahme in einer Einrichtung der Stadt Leipzig abgesichert. Schriftlich begründete Anträge für die Notwendigkeit der Betreuung während der Schließzeiten in den vorgenannten Zeiträumen müssen bei der Leitung bis zum 15. November (für Betreuungsbedarf zwischen Weihnachten und Neujahr) bzw. bis 1. März (für den Brückentag) des laufenden Jahres vorliegen.
  2. In den Sommerferien können die Einrichtungen mit Zustimmung des AfJF und nach Anhörung des Elternbeirats Teilöffnungszeiten vereinbaren, welche in Summe nicht mehr als 10 Arbeitstage ausmachen dürfen. Für diesen Zeitraum können Eltern Ihren Betreuungsbedarf bis zehn Wochen vor Teilschließungsbeginn bei der Leitung anmelden. In Ausnahmefällen wird eine Aufnahme in einer Einrichtung der Stadt Leipzig abgesichert. Ein Rückhalte- bzw. Rückforderungsanspruch für die Elternbeiträge für o. g. Schließzeiten besteht nicht.
  3. Darüber hinaus bleiben die Einrichtungen für zwei pädagogische Tage im Jahr, die in Abstimmung mit dem Elternbeirat zu Beginn des Schuljahres festgelegt werden, für den Kita-Betrieb geschlossen. Die pädagogischen Tage dienen der Fortbildung der Fachkräfte gem. SächsQualiVO und der Qualitätssicherung der Einrichtungen. Sie können je Halbjahr oder einmal pro Jahr an zwei aufeinander folgenden Tagen stattfinden.
  4. Die geplanten Einschränkungen aus den Punkten 2 und 3 sind den Eltern bis zum 30. September des Vorjahres per Aushang mitzuteilen.

In den Horten beginnt die Planung der Schließzeit über ein Jahr im Voraus. Die Horte sprechen in ihrem Hortverbund (Horten in gleichen Stadtteilen) die Schließzeiten ab. Dabei fungiert ein benachbarter Hort als aufnehmender Hort für solche Kinder, die während der Schließzeit der eigenen Einrichtung betreut werden müssen. Die Zeiten sind so abgestimmt, dass jedem Hort während der eigenen Schließzeit ein anderer Hort (sogenannter Bedarfshort) zur Verfügung steht, der die Kinder aufnimmt, die während der Schließzeit eine Betreuung benötigen. Diese Horte liegen in räumlicher Nähe zueinander.

Die Horte senden die abgesprochenen Schließzeiten bis zu den Sommerferien für die Sommerferien des Folgejahres der Dienst- und Fachaufsicht im Amt für Schule zur Bestätigung zu. Die Dienst- und Fachaufsicht prüft, dass jeder Hort für seine Schließzeit über einen Bedarfshort verfügt und bestätigt den Horten die Schließzeiten. Bis zu den Herbstferien besprechen die Hortleitungen die Schließzeiten für das laufende Schuljahr mit den Elternvertretungen. Diese müssen den Schließzeiten zustimmen. Nach Zustimmung der Elternbeiräte werden die Schließzeiten allen Eltern bekannt gegeben.

2. Inwieweit wird versucht bei räumlicher Nähe der Einrichtung ähnliche Schließzeiten zu generieren?

Die Kindertageseinrichtungen für die vorschulische Betreuung in kommunaler Trägerschaft vereinbaren lediglich Teilschließzeiten in den Sommerferien, berufstätige Elternteile haben aus diesem Grund jederzeit unter vorheriger Anmeldung die Möglichkeit, ihre Kinder in ihrer eigenen Einrichtung betreuen zu lassen (siehe Punkt 4 (2) aus der Antwort zu Frage 1). Da die Teilschließzeiten zum 30.09. des Vorjahres bekannt gegeben werden, haben Eltern ausreichend Zeit, um diese Tage in ihre eigene Urlaubsplanung einzuplanen. Eine gemeinsame Richtlinie zur Planung gemeinsamer Teilschließzeiten gibt es derzeit nicht und wird auf Grund der Regelungen zu den Schließzeiten auch nicht als notwendig erachtet.

Bei den Horten wird darauf geachtet, dass benachbarte Horte nicht die gleichen Schließzeiten haben, sondern gegenseitig als Bedarfshorte fungieren für Kinder, die in der Schließzeit Betreuung benötigen. Eine Abstimmung zwischen Horten und benachbarten Kitas erfolgt nicht.

3. Gibt es zusätzlich zu VII-A-06598-NF-02 für Kitas eine Regelung für die Anzahl und Planung der Schließzeiten an Horten?

Die Rahmenbedingungen sind der „Benutzerregelung für Kindertageseinrichtungen (Kita) der Stadt Leipzig in Trägerschaft des Amtes für Jugend und Familie (AfJF)“ vom 30.06.2023 festgelegt. Im Jahr 2023 waren die kommunalen Kindertageseinrichtungen im Amt für Jugend und Familie an sechs Tagen geschlossen. Darunter ein Tag nach Himmelfahrt, drei Tage zwischen Weihnachten und Neujahr und jeweils zwei individuelle Tage in den Einrichtungen als pädagogische Tage. Aus diesem Grund müssen auch die Fachkräfte nicht mehrere Wochen ihres Erholungsurlaubs einheitlich am Stück nehmen, sondern können diesen individuell nach Absprache mit der Einrichtungsleitung unter Berücksichtigung von Dienstanweisungen und internen Regularien planen.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Schließzeiten von freien Trägern z. T. deutlich über dieser Maximalgrenze der kommunalen Einrichtungen liegen.

Für die Horte gibt es einen Stadtratsbeschluss für die Schließzeiten in den Ferien (RBIV – 1060/07). Darin ist geregelt, dass Horte in den Ferien Schließzeiten einrichten. Den Eltern muss immer ein Bedarfshort benannt werden, der die Kinder in der Zeit der Schließung des eigenen Hortes betreut. Dabei muss gegeben sein, dass ein Hort einen Bedarfshort für die gesamte Zeit der Schließung hat. Es ist auszuschließen, dass ein Kind in verschiedenen Bedarfshorten betreut wird. Der Ablauf der Planung der Schließzeiten ist in der Antwort auf Frage 1 dargestellt.

4. Wie viele Notbetreuungsplätze werden insbesondere in den Sommermonaten in anderen Einrichtungen vorgehalten und wie wurden diese im Jahr 2023 genutzt?

Durch die Teilschließzeitregelung der kommunalen Einrichtungen zur vorschulischen Betreuung kann eine Betreuung der Kinder, welche ihren Bedarf angezeigt haben, immer in der jeweiligen eigenen Einrichtung gewährleistet werden. Somit sind keine Notbetreuungsansprüche in anderen Einrichtungen notwendig.

Während der beiden Schließzeiten (Tag nach Himmelfahrt und zwischen Weihnachten und Neujahr) stellt das Amt für Jugend und Familie jährlich eine wechselnde Notbetreuungseinrichtung zur Verfügung. Diese Einrichtung kann in diesem Zeitraum auch von Hortkindern genutzt werden. Die Information über die Notbetreuungseinrichtung geht den Eltern spätestens im Januar zur Kenntnis. Die Anmeldezeiträume sowie die beiden Schließzeiten sind in der Benutzerregelung benannt, welche die Eltern zu Vertragsabschluss erhalten.

Am 19.05.2023 wurden insgesamt vier Kinder betreut.

Zwischen 27.-29.12.2023 wurden insgesamt 18 Kinder betreut, davon sieben Hortkinder.

Bei der Hortbetreuung wird jedem Kind, das eine Betreuung während der Schließzeit benötigt, ein Platz in einem benachbarten geöffneten Hort zur Verfügung gestellt.

Letztmalig wurden die Zahlen dazu 2022 erfasst. Nachstehende Übersicht zeigt, wie viele Kinder pro Ferienwoche in einem Bedarfshort angemeldet waren und wie viele diese Betreuung dann auch in Anspruch genommen haben.

 

Sommerferien 2022

1. Ferien-woche

2. Ferien-woche

3. Ferien-woche

4. Ferien-woche

5. Ferien-woche

6. Ferien-woche

angemeldete Kinder im Bedarfshort

31

141

131

150

153

42

tatsächlich betreute Kinder im Bedarfshort

17

97

85

102

103

9

 

Zum damaligen Zeitpunkt gab es 68 Horte mit ca. 16.800 Kindern. Schließzeiten lagen vor allem in den Ferienwochen zwei bis fünf.

5. Wie beurteilt die Stadtverwaltung nichtvorhandene Überschneidungen von Schließzeiten bei Einrichtungen mit nahen räumlichen Bezug? Sieht die Stadtverwaltung hier weitere Optimierungsmöglichkeiten und Lenkungsmöglichkeiten bei der Planung? 

Eine Absprache zu Schließzeiten zwischen Kindertageseinrichtungen und Horten wird als nicht zielführend und schwer umsetzbar eingeschätzt. Einerseits stellt sich die Frage, mit welchen Kindertageseinrichtung Absprachen getroffen werden sollten, denn Eltern eines Hortes (teilweise bis zu 400 Kindern) nehmen für die Geschwisterkinder sehr viele verschiedenen Kitas (sowohl kommunale als auch bei freien Trägern) in Anspruch. Eine Abstimmung von Schließzeiten bei so vielen Beteiligten (mind. zwei Horte und wahrscheinlich mehrere Kitas) ist nicht möglich, wenn die Interessen aller Einrichtungen angemessene Berücksichtigung finden sollen.

Andererseits besteht keine Notwendigkeit für eine solche Absprache. Familien mit unterschiedlichen Schließzeiten in Kita und Hort können sich immer nach den Schließzeiten der Kita richten, da für Hortkinder in jedem Fall eine Betreuung in einem benachbarten Hort zur Verfügung gestellt wird. Bei Kindertageseinrichtungen besteht jederzeit die Möglichkeit, die eigenen Kinder auch innerhalb von Teilschließzeiten in der eigenen Einrichtung betreuen zu lassen. Sollten die Eltern der Hortkinder Bedenken haben, ihr Kind in eine andere Einrichtung zu bringen, kann im Vorfeld gerne ein Termin zum Kennenlernen des Bedarfshortes vereinbart werden.