VII-F-08133 Kinderrechte in der Ausländerbehörde

Fraktion DIE LINKE

Entsprechend der UN-Kinderrechtskonvention gelten die Kinderrechte universell, in Deutschland gilt die UN-KRK im Range eines Bundesgesetzes. Nach Artikel 3 Abs. 1 der UN-KRK ist bei „allen Maßnahmen, die Kinder betreffen […] das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist“. Diese Regelung hat demnach direkte Auswirkungen auf das kommunale Verwaltungshandeln, ein Gutachten im Auftrag des Deutschen Kinderhilfswerks geht davon aus, dass das „Kindeswohlprinzip […] starke verfahrensrechtliche Komponenten [enthält], die im Verwaltungsverfahren umzusetzen sind“ (vgl. Donath, P.; „Kinderrechte im kommunalen Verwaltungshandeln“; Berlin, 2019). Im Rahmen von aufenthaltsrechtlichen Verfahren, insbesondere wenn eine Abschiebung im Raum steht, kommt den Kinderrechten und deren Prüfung daher eine hohe Bedeutung zu.

Vor diesem Hintergrund fragen wir an:

  1. Berücksichtigt die Ausländerbehörde im Rahmen der bei ihr anhängigen Verfahren die Regelungen der UN-KRK?
  2. Wie stellt die Ausländerbehörde sicher, dass den Mitarbeitenden die Regelungen der UN-KRK bekannt sind?
  3. Wie findet die Würdigung der UN-KRK im Verfahren statt und wie wird dies dokumentiert?
  4. Findet im Rahmen von aufenthaltsrechtlichen Verfahren eine Anhörung von betroffenen Kindern statt, um ihre Rechte nach Art. 12 UN-KRK zu sichern und welche Maßnahmen ergreift die Ausländerbehörde, um eine kindgerechte Durchführung dieser Anhörung zu gewährleisten?
  5. Wirkt die Ausländerbehörde auf andere beteiligte Behörden ein, um eine Sicherung der Kinderrechte im Rahmen von Abschiebeverfahren zu gewährleisten?