VII-F-07621 Gasletztverbraucher ab 10 MWh – Sicherheitsplattform Gas

Fraktion DIE LINKE

Die Bundesnetzagentur hat mit ihrer Pressemitteilung vom 3. Mai 2022 den Start einer Datenerhebung unter Gasgroßabnehmern mit einer Anschlusskapazität von 10 MWh/h und mehr mitgeteilt, deren Ergebnisse in der SicherheitsplattformGas erhoben und verarbeitet werden sollen. Diese Daten der Plattform sind nicht frei zugänglich.

Der Deutsche Städtetag hat mit dem Rundschreiben des Hauptgeschäftsführers Helmut Dedy vom 29. Juni 2022 über die Ausrufung der 2. Stufe des Gasnotfallplans und die Auswirkungen sowie anzunehmenden Folgen informiert. Darin heißt es: „Wir gehen davon aus, dass die BNetzA zunächst die bundesweit knapp 2.500 großen Verbraucher mit einer Anschlusskapazität von über 10 Megawatt pro Stunde in den Blick nimmt. Sie dürften überwiegend zu den ungeschützten Kunden zählen. Die BNetzA richtet Einzelverfügungen direkt an die Unternehmen, in welchem Umfang Gas reduziert werden muss.“ Und weiter: „Sofern Unternehmen in Ihrer Stadt unter diese Gruppe fallen, müsste der Informationsfluss mit der BNetzA und Ihnen bereits sichergestellt sein. Anderenfalls bitten wir um einen Hinweis.“

Wir fragen den Oberbürgermeister:

  1. Wie viele Unternehmen bzw. Gasletztverbraucher in der Stadt Leipzig sind nach Kenntnis des OBM/der Verwaltung von der BNetzA aufgrund Anschlusskapazität von 10 MWh/h und mehr auf der SicherheitsplattformGas erfasst?
  2. Wie viele Unternehmen bzw. Gasletztverbraucher in der Stadt Leipzig mit einer Anschlusskapazität von 10 MWh/h Gas wurden nach Kenntnis des OBM/der Verwaltung durch die BNetzA bereits mittels Einzelverfügung zur Reduzierung des Gasverbrauchs aufgefordert/angehalten?
  3. Welche weiteren Unternehmen bzw. Letztverbraucher wurden durch Allgemeinverfügung zur Reduzierung des Gasverbrauchs aufgefordert oder könnten noch dazu aufgefordert werden?
  4. Wurde die Stadt Leipzig, insbesondere die Ortspolizeibehörde durch die BNetzA oder durch Behörden des Freistaates Sachsen bereits um Amtshilfe für den Fall notwendiger Vollzugsmaßnahmen gemäß § 5 Abs. (2) und § 6 VwVG Bund auf der Grundlage § 1 GassicherungsVO in Verbindung mit dem Notfallplan ersucht oder steht dieses bevor, wurden dazu Vorbereitungen oder Absprachen mit dem Freistaat getroffen?