VII-F-07187 Auswirkungen eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts auf den Stadtratsbeschluss „Gegen jeden Antisemitismus“

Fraktion DIE LINKE

Am 20. Januar 2022 urteilte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig darüber, ob ein Stadtratsbeschluss der Stadt München, welcher das Ziel hat, BDS-Veranstaltungen in kommunalen Einrichtungen zu untersagen, gegen das Recht auf Meinungsfreiheit verstößt. Das Gericht entschied, dass „die Beschränkung des Widmungsumfangs einer kommunalen öffentlichen Einrichtung, die deren Nutzung allein aufgrund der Befassung mit einem bestimmten Thema ausschließt, das Grundrecht der Meinungsfreiheit verletzt.“.

Der Stadtrat der Stadt Leipzig fasste am 26. Juni 2019 einen ähnlichen Beschluss „Gegen jeden Antisemitismus“ (VI-A-06623-NF-02) wie die Stadt München. Konkret sagt der Beschluss neben vielen anderen Punkten, dass  „Leipzig allen antisemitischen Boykottaufrufen eine klare Absage erteilt. Das gilt auch für die BDS-Kampagne („boycott, divestment and sanctions“). Organisationen, Vereinen und Personen, die die Existenz Israels als jüdischen Staat delegitimieren oder anderweitig antisemitisch agieren, werden – soweit rechtlich möglich – keine Räumlichkeiten oder Flächen zur Verfügung gestellt.“

Vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2022 fragen wir daher:

  1. Welche Konsequenzen ergeben sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2022 für den Leipziger Stadtratsbeschluss „Gegen jeden Antisemitismus“ (VI-A-06623-NF-02)?
  2. Welche BDS-Aktivitäten in Leipzig sind der Verwaltung bekannt und gab es Versuche, BDS-Aktivitäten in städtischen Einrichtungen durchzuführen?
  3. Welche Maßnahmen kann die Stadt Leipzig noch ergreifen, um der BDS-Kampagne den Zugang zu kommunalen Einrichtungen zu verwehren?