F 76 Auswirkungen des neuen Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge in Leipzig

Fraktion DIE LINKE

Mit Stimmen der schwarz-gelben Koalition wurde am 20.1.2010 das Gesetz über die landesrechtliche Geltung des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge beschlossen. Mit diesem Gesetz sollen Versammlungen an Orten von „historisch herausragender Bedeutung“, weil sie an Menschen erinnern, die „unter der nationalsozialistischen oder kommunistischen Gewaltherrschaft Opfer menschenunwürdiger Behandlung“ waren oder „die Widerstand gegen nationalsozialistische oder kommunistische Gewaltherrschaft geleistet haben“ oder „die an Opfer eines Krieges erinnern“, leichter verboten bzw. beauflagt werden. Der örtlichen Versammlungsbehörde obliegt es, solche Orte festzulegen. Außerdem bekommt sie mehr Möglichkeiten in die Hand, Versammlungen zu verbieten. 

Wir fragen in diesem Zusammenhang: 

1.  Neben der Dresdner Frauenkirche ist im sächsischen Versammlungsgesetz das Völkerschlachtdenkmal in Leipzig als Ort von „historisch herausragender Bedeutung“ festgeschrieben. Folgt diese explizite Nennung einer Empfehlung der örtlichen Versammlungsbehörde und wenn ja, warum?

2.  Welche weiteren Orte in Leipzig könnten im Sinne § 15 (2) des Gesetzes über die landesrechtliche Geltung des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge betroffen sein?

3.   Wie wird der Effekt des Gesetzes im Hinblick auf Aufmärsche der extremen Rechten in Leipzig betrachtet?

4.  Wird das sächsische Versammlungsgesetz die behördliche Handhabe von angemeldeten Versammlungen verändern?

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