F 73 Rechtsstreit stellt Kosten der Unterkunft auf den Prüfstand

Fraktion DIE LINKE

Zum Am 22.9.2009 hat das Bundessozialgericht unter dem AZ: B 4 AS 70/08R in der Revision gegen das Urteil vom Sächsischen Landessozialgericht mit dem AZ: L 2 AS 175/07 das Urteil des Sächsischen Sozialgerichtes vom 29. Mai 2008 aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das LSG zurückverwiesen.

In dem Rechtsstreit ging es um das Begehren einer höheren Leistung für die Kosten der Unterkunft und Heizung einer Klägerin aus Oberwiesenthal.

Die Aufhebung des LSG-Urteils und die Rückverweisung an das LSG wurde vom Bundessozialgericht unter anderem in der RdNr 14 wie folgt begründet:

„Nach § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) können die Länder im geförderten Wohnungsbau Grenzen für Wohnungsgrößen festlegen, bis zu denen eine Förderung in Betracht kommt. Der erkennende Senat hat bereits im Einzelnen dargelegt, dass er der Rechtsprechung des 7b. und des 14. Senates (BSG, Urteil vom 7.11.2006 – B 7b AS 18/06 R, BSGE 97, 254=SozR 4-4200 § 22 Nr. 3; Urteil vom 18.6.2008 – B 14/7b AS 44/06 R) folgt, wonach zur Bestimmung der in § 22 SGB II geforderten Angemessenheit auf die nach § 10 WoFG von den Ländern festgesetzten Werte zurückzugreifen ist (BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R). Der Senat hat jedoch zugleich darauf hingewiesen, dass nicht feststeht, ob der mit der Angemessenheitsprüfung verfolgte Zweck im Rahmen des § 22 SGB II mit den Zwecken des WoFG nebst Ausführungsbestimmungen der Länder weitgehend übereinstimmt. Er hat es gleichwohl aus Gründen der Rechtsicherheit und der Praktikabilität für derzeit noch vertretbar erachtet, auf die auf der Grundlage des § 10 WoFG von den Ländern festgelegten Werte zurückzugreifen, bis der Verordnungsgeber eine auf der Grundlage des § 27 SGB II mögliche und im Hinblick auf eine gleichmäßige Rechtsanwendung dringend wünschenswerte bundeseinheitliche Bestimmung bundeseinheitlicher Grundstücksgrößen Verordnung selbst vorgenommen hat.“ (BSG, Urteil vom 19.2.2009 – B 4 AS 30/08 R, RdNr.18)

 Die im Urteil des Bundessozialgerichtes genannte Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren zur Modernisierung und Instandsetzung von Mietwohnungen als Ersatzwohnraum im Rahmen des Stadtumbaus vom 27. Juni 2005, veröffentlicht im Sächsischen Amtsblatt vom 1. Juni 2005 sieht nun abweichend von den Richtlinien der Stadt Leipzig zur Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung folgende  Flächenobergrenzen vor:

- Einraumwohnung  (Belegung 1 Person)    50 m²
- Zweiraumwohnung (Belegung 1 oder 2 Personen) 60 m²
- Dreiraumwohnung (Belegung 2 oder 3 Personen) 80 m²
- Vierraumwohnung (Belegung 3 oder 4 Personen) 90 m²
- Fünfraumwohnung (Belegung 4 oder 5 Personen)       105 m² 

Aufgrund dieses Urteils des Bundesozialgerichtes wurde bereits auch schon vom Sozialgericht Leipzig in Verfahren zu den angemessenen Kosten der Unterkunft im Sinne des BSG-Urteils die Wohnflächen der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren zur Modernisierung und Instandsetzung von Mietwohnungen als Ersatzwohnraum im Rahmen des Stadtumbaus vom 27. Juni 2005 als Bezugsgröße genommen.

Daran schließen sich folgende Fragen an:

1. Sieht die Stadtverwaltung Handlungsbedarf zur Änderung der Angemessenheitsgrenzen zu den Kosten der Unterkunft im Sinne des BSG-Urteils?
2. Wenn nein, auf welcher rechtlichen Grundlage wird das Festhalten an der bisherigen Richtlinie zu den Kosten der Unterkunft begründet?
3. Wenn ja, welche zusätzlichen Kosten erwartet die Stadtverwaltung aufgrund der durch das BSG-Urteil geänderten Richtlinie und inwieweit sind Betroffenen dann auch die erhöhten Kosten der Unterkunft für die Vergangenheit zu ersetzen?

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