F 565 Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes zum Asylbewerberleistungsgesetz

Fraktion DIE LINKE

Am 18.7.2012 hat das Bundesverfassungsgericht den Klagen zweier Flüchtlinge stattgegeben und entschieden, dass die Regelungen zu den Grundleistungen in Form der Geldleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit  Art. 20 Abs. 1 GG) unvereinbar sind. Die Leistungen seien, so die Richter, „evident unzureichend“.  Die Bundesregierung ist nun angehalten, das Gesetz unverzüglich nachzubessern. Bis dahin sind den Betroffenen zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums rückwirkend zum 1. Januar 2011 und bis zur gesetzlichen Neuregelung Geldleistungen nach Hartz IV (SGB II) bzw. Sozialhilfe (SGB XII) auszuzahlen.

Wir fragen in diesem Zusammenhang:

  1. Inwieweit haben die Gesetzgeber in Bund und Land die Kommune über die Änderung bei den Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz informiert? Welche Handlungsempfehlungen wurden gegeben?
  2. Wie viele Flüchtlinge in Leipzig werden infolge des Urteils mit Nach- bzw. Mehrzahlungen bedacht?
  3. Wer hat einen Anspruch auf Nachzahlungen rückwirkend zum 1.1.2011? Erfolgt die Nachzahlung automatisch oder müssen Anträge gestellt werden?
  4. Ab wann werden die erhöhten Geldleistungen zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums ausgezahlt?
  5. Wie viele Anspruchberechtigte nach SGB II und wie viele nach SGB XII gibt es mit der Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichtes in Leipzig? Nach welchen Kriterien erfolgt die Zuordnung zum Leistungsbezug nach SGB II bzw. SGB XII?
  6. Wer trägt die Kosten der erhöhten Geldleistungen?

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