F 539 Antragsbehandlung nach Sächsischer Gemeindeordnung

Fraktion DIE LINKE

In der Sitzung des Stadtrates am 15. Dezember 2011 hat die Fraktion DIE LINKE darauf hingewiesen, dass seit geraumer Zeit im Zuge der Antragsbehandlung, sowohl bei den Sachanträgen, als auch bei den Haushaltanträgen, ein Verfahren Einzug gehalten hat, das nach unserer Auffassung nicht mit dem § 39 SächsGemO. vereinbar ist. Demnach muss zwingend zunächst über das Verfahren und im Anschluss über den Sachantrag votiert werden, eine andere Reihenfolge ist nicht möglich.

Herr Oberbürgermeister Jung hat per Protokollnotiz erklärt, dass er dies im Nachgang klären wolle. Da uns ein Ergebnis dieser Prüfung nicht vorliegt fragen wir nach:

  1. Zu welchen Ergebnissen sind Sie bei der rechtlichen Prüfung gekommen, in welcher Reihenfolge Anträge und Verfahrensvorschläge zu behandeln sind?
  2. Halten Sie es nach der Prüfung weiterhin für möglich, dass nach Ablehnung eines Sachantrages eine Übernahme des Verwaltungsstandpunktes möglich ist. Wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage basiert dieses Vorgehen?
  3. Welche notwendigen Veränderungen und/oder Präzisierungen muss der Stadtrat in seiner Geschäftsordnung bzw. in anderen Ordnungen vornehmen, um rechtskonform zu agieren?
  4. In wieweit teilen Sie die Auffassung des Büros fürs Ratsangelegenheiten, dass die im Stadtrat praktizierte Regelung im Sinne eines Gewohnheitsrechtes zur Anwendung kommt?
  5. Wie interpretieren Sie den § 36 Abs. 5 SächsGemO? Gilt dieser Zeitpunkt für die Behandlung oder auch für die Einreichung von Anträgen?

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