F 519 Ausbaustand bei Krippenplätzen vor dem Hintergrund des Rechtsanspruches auf einen Betreuungsplatz ab 1. August 2013 auch für Kinder unter 3 Jahren

Fraktion DIE LINKE

Mit der Verabschiedung des Kinderförderungsgesetzes (KiföG) wurde die Rechtsgrundlage für einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz ab 1. August 2013 auch für Kinder unter drei Jahren geschaffen. Gleichzeitig stellte der Bund ein Sondervermögen bereit, um Länder und Kommunen bei der Umsetzung zu unterstützen. In den Jahren 2008 bis 2013 stehen im Sondervermögen des Bundes insgesamt 2,15 Milliarden Euro für Investitionen zur Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen und Tagespflege für Kinder unter drei Jahren zur Verfügung. Förderungsfähig sind demnach Investitionen in Einrichtungen (Neu-, Aus- und Umbau oder die Umwandlung, Sanierung, Renovierung, Modernisierung und Ausstattung von Einrichtungen) sowie in der Kindertagespflege zur Schaffung und zur Sicherung von Betreuungsplätzen. Die Investitionsmittel des Bundes werden durch die Bundesländer nach landesspezifischen Richtlinien verwaltet und bewilligt. Eine Beteiligung der Länder und Kommunen (Drittelung der Investitionskosten) muss dabei erfolgen.

In der Öffentlichkeit wurden in den letzten Monaten vermehrt Zweifel geäußert, ob der Rechtsanspruch auf Betreuung und Förderung für Kinder unter drei Jahren tatsächlich am
1. August 2013 eingelöst werden kann.

Vor diesem Hintergrund haben wir folgende Fragen:

  1. Wie hoch ist die Quote der derzeitigen U3-Betreuung (Bitte aufgeschlüsselt in Betreuung in Kindertageseinrichtungen sowie Betreuung in Kindertagespflege)?
    a) Halbtags (max. 5h/Tag)
    b) Ganztags (mind. 7h/Tag)
    c) Mit Randbetreuung (früh oder /und spät)
    d) Insgesamt
  2. Wie hoch ist der in der örtlichen Jugendhilfeplanung ermittelte tatsächliche U3-Betreuungbedarf (Bitte aufgeschlüsselt in Betreuung in Kindertageseinrichtungen sowie Betreuung in Kindertagespflege)?
    a) Halbtags (max. 5h/Tag)
    b) Ganztags (mind. 7h/Tag)
    c) Mit Randbetreuung (früh oder /und spät)
    d) Insgesamt
  3. Wie viele U3-Plätze bestanden vor dem Start des Kinderbetreuungsausbauprogrammes vor 2007 und wie viele wurden im Rahmen des Ausbaus seit 2007 geschaffen. (Bitte aufgeschlüsselt in Betreuung in Kindertageseinrichtungen sowie Betreuung in Kindertagespflege)?
    a) Halbtags (max. 5h/Tag)
    b) Ganztags (mind. 7h/Tag)
    c) Mit Randbetreuung (früh oder /und spät)
    d) Insgesamt
  4. Inwiefern wurden demografische Faktoren (z. B. rückläufige oder ansteigende Geburtenentwicklung) bei der Berechnung der benötigten Plätze zur Erfüllung des Rechtsanspruches auf einen Betreuungsplatz berücksichtigt?
  5. Sind die Kindertagespflegepersonen an die Bedarfsplanung angeschlossen und wenn ja, wie?
  6. Existiert eine Verlaufsplanung mit der der angestrebte Ausbau bis 2013 sichergestellt werden kann gem. SGB VIII § 24a?
  7. Sind U3 Betreuungsplätze durch Umwandlung anderer Betreuungsplätze entstanden und wenn ja, in welchen Umfang?
  8. Mit welchen Auswirkungen auf die U3-Betreuung wird zukünftig gerechnet (z. B. steigender Ü3-Betreuungsbedarf)?
  9. Wie viele Eltern (absolut und im Verhältnis) haben auf Grundlage von SGB VIII § 24a Abs. 3 (Bitte unterscheiden nach Nummer 1 und 2) einen Rechtsanspruch auf Betreuung geltend gemacht und wie viele davon (absolut und im Verhältnis) haben daraufhin keinen Betreuungsplatz für ihr Kind bzw. ihre Kinder erhalten? In wie vielen Fällen wurde daraufhin von den betroffenen Eltern der Rechtsweg eingeschlagen und wie viele davon haben im Ergebnis eine Betreuungsbedarf anerkannt und zugewiesen bekommen?

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