F 488 Überprüfung von Schulcomputern („Schultrojaner“)

Fraktion DIE LINKE

Ende Oktober 2011 geriet ein Vertrag an die Öffentlichkeit, in dem die Bundesländer den Schulbuchverlagen und den Verwertungsgesellschaften das Recht einräumen, vom Februar 2012 an Rechner von Schulen und Lehrern stichprobenartig durchsuchen zu lassen. Dabei soll ein Programm („Schultrojaner“) nach Lehrmaterial stöbern, das Textteile beinhaltet, auf welche die Schulbuchverlage ein Monopol beanspruchen. Seit Januar 2008 dürfen Kopien aus Schulbüchern nur noch mit Zustimmung der Autoren und Verlage angefertigt und für den Unterricht verwendet werden. Nun planen die Verlage also, die Einhaltung dieser Regel zu kontrollieren – mithilfe einer Plagiats-Software.

Wir fragen in diesem Zusammenhang:

  1. Welche Regelungen sind in Leipzig zwischen den Schulen und den Lehrern zur privaten Nutzung von Schulcomputern getroffen worden? Ist die private Nutzung von Computern im Besitz der Schulen durch Lehrer arbeitsvertraglich oder per Anweisung ausgeschlossen worden? (Bitte ggf. nach Schulen aufschlüsseln.)
  2. Wie gestalten sich die Zuständigkeiten zwischen dem Land Sachsen und der Stadt Leipzig bezüglich der Umsetzung der in § 6 des im Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 UrhG festgelegten Überprüfung von urheberrechtlichen Verstößen an Schulen? (Bitte aufschlüsseln nach Zuständigkeit und Institution)
  3. Wie erfolgt die konkrete Umsetzung der in § 6 des im Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 UrhG bestimmten Verpflichtung der Länder auf kommunaler Ebene?
  4. Nach welchen Kriterien erfolgt die Auswahl der Schulformen und einzelner Schulen für die stichprobenartige Überprüfung?
  5. Wie erfolgt die Überprüfung in den Schulen? Welche Daten und Eigenschaften des überwachten Systems sollen überwacht, übermittelt und gespeichert werden?
  6. Wie gestaltet sich der personelle, finanzielle und zeitliche Mehraufwand in den kommunalen Verwaltungen durch diese Überprüfung? (Bitte aufschlüsseln nach Art des Mehraufwands)
  7. Was soll im Falle eines identifizierten Verstoßes gegen das UrhG konkret passieren? Wer soll in welchem Maße und auf welcher Rechtsgrundlage belangt werden (Lehrer, Schulleiter, etc.)? Wie soll zwischen „unschuldigen“ und „schuldigen“ Nutzern des betroffenen Schulcomputers unterschieden werden? Wie soll die Identität des betroffenen Nutzers zweifelsfrei festgestellt werden?
  8. Wurden oder werden entsprechende Gremien (Schülerräte, Schulkonferenzen, Schülervertretungen etc.) über den Einsatz der Software informiert und wenn ja, in welcher Form geschieht dies? Wenn nein, warum nicht?

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