Einhaltung der 110-Prozentregelung bei den Kosten der Unterkunft durch die ARGE

DIE LINKE. Fraktion

In der Drucksache IV/2915 „Jährliche Überprüfung der Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung; Berichterstattung“ heißt es: „Zusammengefasst kann man sagen: Wenn eine Wohnung im Vorjahr angemessen war, dann wird sie es auch im Folgejahr sein, wenn der Kostenzuwachs nur aus generell angestiegenen Nebenkosten resultiert, nicht in einem unwirtschaftlichen Verbrauchsverhalten begründet ist und die Eckdaten für Grundmiete und Wohnfläche eingehalten sind.“ Ausdrücklich wird dabei auch Bezug auf die 110-Prozent-Regelung genommen.
Es wurden inzwischen mehrere Fälle bekannt, bei denen die bisher angewandte 110-Prozent-Regelung keine Anwendung mehr finden soll und die Betroffenen auf eine Veränderung ihrer Wohnsituation gedrängt werden.

Wir fragen vor diesem Hintergrund:

1. Welche Gründe gibt es für die Stadtverwaltung, an den in der Ratsversammlung vom 12.12.2007 benannten Grundsätzen bei der Handhabung der Kosten der Unterkunft (KdU) abzuweichen?

2. Wie viele Fälle gibt es derzeit, bei denen die ARGE auf einen Umzug der Betroffenen drängt?

3. Wie viele Widersprüche gegen entsprechende Bescheide sind bei der ARGE eingegangen?

4. Mit welchem Ergebnis wurden sie bearbeitet?

Anmerkung:

Antwort zur Ratsversammlung am 21.5.2008:

Bürgermeister Prof. Dr. Fabian legt dar, dass die Festlegungen der Richtlinie zu den Kosten der Unterkunft ebenso wie die Aussagen in der zitierten Drucksache Nr. IV/2915 unverändert gültig seien. Eine der in der Anfrage zitierten Einzelfallentscheidungen sei zwischenzeitlich geprüft worden. Dabei habe man festgestellt, dass der Ermessensspielraum der ARGE korrekt genutzt worden sei. Das Ergebnis sei der Fraktion DIE LINKE. bereits bekannt. Generell könne bestätigt werden, dass die zitierte 110-Prozent-Regelung durch die ARGE eingehalten werde. Darüber hinausgehende Kostenanteile könnten nur in begründeten Einzelfällen anerkannt werden. Die 110-Prozent-Regelung sei hiervon aber nicht berührt. Auflagen zur Durchführung eines Umzugs würden nicht erteilt. Zu einem Umzug könne es allenfalls dann kommen, wenn der Hilfeempfänger die aufgetretene Kostendifferenz nicht selbst tragen könne. Dies betreffe etwa 1 bis 1,5 % der Fälle. Umfasst seien dabei auch private Gründe für einen Umzug. Die einzelnen Umzugsgründe würden nicht gesondert erfasst. Die Beantwortung der Frage 3 setze voraus, dass festgestellt werden könne, ob ein Widerspruch gegen die Ankündigung der Reduzierung der Kostenerstattung eingelegt wurde. Die einzelnen Widerspruchsgründe würden jedoch von der ARGE nicht gesondert erfasst. Aus diesem Grunde könne ein Ergebnis nicht mitgeteilt werden.