Anrechnung von einmaligen Beihilfen für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld

DIE LINKE. Fraktion

Immer wieder gibt es Forderungen nach einmaligen Beihilfen für Leistungsbezieher nach dem SGB II und XII. Bekanntlich hat der Bundesgesetzgeber einmalige Beihilfen, wie sie bei der früheren Sozialhilferegelung möglich waren, auf ganz wenige Ausnahmetatbestände mit der Begründung reduziert, dass die entsprechenden Bedarfe aus den Regelleistungen zu decken sind. Dass diese Regelleistungen keinesfalls eine gleichberechtigte Teilnahme der Betroffenen am öffentlichen Leben ermöglichen, wird kaum noch ernsthaft bestritten. Das wirkt sich insbesondere auf die Lebenssituation von Kindern und Jugendlichen aus. Deshalb begrüßen wir den Aufruf (LVZ vom 25. April) der Stiftung „Bürger für Leipzig“, durch Sach- und Geldspenden Schulanfängern aus einkommensschwachen Familien unmittelbar zu helfen.

Mit der „Aktion Zuckertüte“ soll diesen Kindern erstmals in diesem Jahr der Start in das Schulleben erleichtert werden. In einer Reihe anderer Kommunen gibt es ähnliche und teilweise noch darüber hinaus gehende Initiativen. Bei alledem gibt es immer wieder Unklarheiten, ob und in welchem Maße solche einmaligen Beihilfen als geldwerte Leistungen zu betrachten sind und damit zur Kürzung der Regelleistungen nach SGB II und XII führen können.

Deshalb fragen wir Sie:

1. Was gilt für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld als einmalige Beihilfe, die als geldwerte Leistung zu betrachten ist und zur Kürzung des Regelsatzes führen kann?

2. Ab welcher Höhe zählen dazu eindeutig auf einen Verwendungszweck orientierte Geld- und Sachspenden?

3. Wie wird in Leipzig die so genannte jährliche Bagatellgrenze, die nach jüngster Klarstellung der Bundesregierung bei 50 Euro pro Person liegt, bei der Berücksichtigung des auf die Gewährung von Regelleistungen anzurechnenden Einkommens gehandhabt?

4. Wie steht die Stadtverwaltung zur „Aktion Zuckertüte“ der Stiftung „Bürger für Leipzig“?

5. Wie wird die Stadtverwaltung diese Aktion unterstützen?

Anmerkung:

Zur Ratsversammlung am 21.5.2008 antwortete der Bürgermeister für Jugend, Soziales und Gesundheit Prof. Dr. Fabian wie folgt (Auszug):

Gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 a und b SGB II in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Arbeitslosengeld-II/Sozialgeld-Verordnung würden Zuwendungen Dritter, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen, zum Beispiel Zuwendungen der Künstlerhilfe, Zuwendungen aus Haushaltsmitteln des Bundespräsidenten, und Zuwendungen der Freien Wohlfahrtspflege, die dem gleichen Zweck wie die Leistungen des SGB II dienen, zum Beispiel Lebensmittelspenden der Tafel oder auch Möbelspenden in geringerwertigem Umfang, nicht als Einkommen berücksichtigt, soweit sie die Lage des Leistungsempfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen der Grundsicherung nicht gerechtfertigt wären. In analoger Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Arbeitslosengeld-II-Verordnung sei aus Sicht der ARGE Leipzig auch der zweckbestimmte Zuschuss für Schulanfänger aus einkommensschwachen Familien anrechnungsfrei, da eine unterschiedliche Handhabung danach, ob die Zuwendung von einem Träger der Freien Wohlfahrtspflege oder von einer Stiftung geleistet wird, nicht gerechtfertigt erscheint. Gemäß SGB II könnten Zuwendungen Dritter zu einer Kürzung des Regelsatzes, aber auch zur Minderung der einmaligen Leistungen führen, wenn die Einnahmen und Zuwendungen einen Betrag in Höhe einer halben monatlichen Regelleistung übersteigen. Im Geltungsbereich des SGB II würden einmalige Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen anfallen, dann nicht als Einkommen berücksichtigt, wenn sie für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft jährlich 50 € nicht übersteigen, zum Beispiel Erträge oder Zinsen, die nur einmal fällig werden und die Bagatellgrenze nicht überschreiten.