Verlängerter Kündigungsschutz für Mieterinnen und Mieter bei Eigenbedarf

Juliane Nagel und Mathias Weber

In den 1990iger und Nullerjahren wurden viele Modernisierungsmaßnahmen von Wohngebäuden auch in Leipzig durch gleichzeitigem Verkauf der einzelnen Wohnungen finanziert. Das setzte voraus, dass das Wohngebäude in sogenanntes Sondereigentum umgewandelt wurde.

Dieses Bauträger-Geschäftsmodell stellt heute zahlreiche Mieterinnen und Mieter vor große Probleme, da viele private Käufer aufgrund des angespannten Wohnungsmarktes zur Eigenbedarfskündigung greifen. Die Tendenz ist stark steigend. Laut Mieterverein Leipzig ist Eigenbedarf der häufigste Kündigungsgrund.

Als Linksfraktion im Leipziger Stadtrat drängen wir fortwährend seit 2018, der Umwandlung in Sondereigentum einen Riegel vorzuschieben. Seit anderthalb Jahren liegt dem Land Sachsen ein Antrag, der Stadt Leipzig die Voraussetzungen zur Einführung der Umwandlungsverordnung nach § 250 BauGB zu schaffen, vor. Ein Ergebnis wird im 2. Quartal 2023 erwartet. Als Mindestforderung erwarten wir, dass den betroffenen Mieterinnen und Mietern ein verlängerter Kündigungsschutz zu Seite gestellt wird. Das Bürgerliche Gesetzbuch gibt den Ländern die Möglichkeit, den Kündigungsschutz , für Mieter:innen von in Eigentumswohnungen umgewandelten Mietwohnungen in angespannten Wohnungsmärkten wie Leipzig von drei auf zehn Jahre auszuweiten.

Unsere Fraktion hat nun, um den Prozess zu beschleunigen, einen Antrag ins Ratsverfahren eingebracht. Wir fordern die Stadtverwaltung auf, gegenüber dem Freistaat Sachsen den Erlass einer Rechtsverordnung § 577a BGB Absatz 2 für einen verlängerten Kündigungsschutz bei Umwandlung einer Mietwohnung in eine Eigentumswohnung zu beantragen (https://gleft.de/5aK).

Dazu erklären die Stadträt:innen Juliane Nagel und Mathias Weber: „Die Sorge, aus den zum Teil seit Jahrzehnten bewohnten ‚vier Wänden‘ ausziehen zu müssen, treibt berechtigterweise viele Bürger:innen der Stadt um. Diese Situation und auch die immer schwieriger werdende Suche nach neuem Wohnraum führt zu sozialen Problemlagen wie Kita-, Schul- und Vereinswechsel. Der längere Bestandsschutz ist deshalb eine Erhöhung der Sicherheit für die Mieterinnen und Mieter. Eine entsprechende Regelung kann außerdem spekulative Umwandlungsaktivitäten eindämmen.

Da der angespannte Wohnraum für die Stadt Leipzig bereits nach § 556d Absatz 2 BGB (Mietpreisbegrenzungsverordnung) und nach § 558 Absatz 3 Satz 2 und 3 BGB zur Kappungsgrenze festgestellt wurde, dürfte der Erlass einer Verordnung für eine verlängerte Kündigungssperrfrist nur eine Formalie sein.“