Wir einer Regelung nicht zustimmen, die die Rechte des Aufsichtsrates und den Leipziger Corporate Governance Kodex unterläuft

Dr. Ilse Lauter

Wie ich schon in der Ratsversammlung vom Januar ausführte, als es um den Gesellschaftsvertrag des St. Georg ging, werden wir einer Regelung nicht zustimmen, die die Rechte des Aufsichtsrates und den Leipziger Corporate Governance Kodex unterläuft.
Was ist der Streitpunkt?
Wer ist für das strategische Unternehmenskonzept zuständig – der Aufsichtsrat, wie der Kodex vorsieht – oder die Gesellschafterversammlung, wie es der Oberbürgermeister in dieser Vorlage davon abweichend will.
Und wer ist für den darauf fußenden jährlichen Wirtschaftsplan zuständig - der Aufsichtsrat, wie der Kodex vorsieht – oder die Gesellschafterversammlung, wie es der Oberbürgermeister auch in dieser Vorlage davon abweichend will.
In diesem Zusammenhang stellte die Verwaltung selbst fest: „Weder das Gesellschaftsrecht noch das Mitbestimmungsrecht oder die SächsGemO sehen eine explizite Zuweisung der Beschlusskompetenz über den Wirtschaftsplan oder das strategische Unternehmenskonzeptes an den Aufsichtsrat oder die Gesellschafterversammlung vor“. (DS VI 3434, S. 2)
Der IUZ definiert nun, wer was entscheiden soll. Dabei werden sprachliche Finessen wie der Unterschied zwischen einer „Vorberatung“, einer „Vorabinformation“ und einer „ankündigenden Information“ gefunden oder besser gesagt erfunden:
Mit schwerwiegenden Folgen: Der Aufsichtsrat gibt in seiner Vorberatung Empfehlungen zu Wirtschaftsplan und Jahresabschluss, an die sich der Gesellschaftsvertreter – der OBM – halten kann, aber nicht muss. Beschließen darf er nichts.
Der Verwaltungsausschuss jedoch hat bei der sogenannten Vorabinformation über Wirtschaftsplan und Jahresabschluss – ich zitiere - „die Möglichkeit der Einflussnahme, indem er Inhalte anpassen oder bei Bedarf diesen Sachverhalt bis in die Ratsversammlung zur Zustimmung bringen kann“ (DS 3899, IUZ, S. 2). So kann aus einer Information recht schnell ein neuer Beschluss werden. Immerhin über Jahresabschlüsse, Lageberichte, und Wirtschaftspläne und damit über Investitionen, die Entlastung von Geschäftsführern usw. usf.
Mit anderen Worten: Der Verwaltungsausschuss respektive der Stadtrat kann bei entsprechenden Mehrheiten die Empfehlungen des Aufsichtsrates und das Votum der Gesellschafterversammlung kippen.
Und bei solchen Eingriffen müssen Verwaltungsausschuss und Stadtrat im Unterschied zu den kommunalen Aufsichtsräten nicht über die notwendige Kompetenz und Information verfügen und nicht der nachhaltigen Entwicklung der kommunalen Unternehmen verpflichtet sein.
Erste Folgen derartiger Entscheidungen haben wir erst unlängst im LVV-Konzern erlebt. Und wer das nicht wiederhaben will, hat einen guten Grund, dem vorliegenden Informations- und Zustimmungskatalog die Zustimmung zu verweigern.

Rede zur DS VI-3899 „Informations- und Zustimmungskatalog der Klinikum St. Georg“.