Beate Ehms: Kostenfreie Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins!

Beate Ehms

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
verehrte Beigeordnete und Kolleg:innen der demokratischen Fraktionen,
liebe Gäste,

 

es ist klar: Eine moderne Verwaltung zeichnet sich durch moderne Verwaltungsdienstleistungen aus. Und wenn Verwaltungskosten steigen, dann spiegelt sich diese allgemeine Preisentwicklung auch in der Verwaltungskostensatzung wieder. Das bedeutet, Bürger:innen müssen tiefer in die Tasche greifen.

Aber: Maß und Mitte müssen gewahrt bleiben.

          Die Linksfraktion möchte in zwei Punkten eine Änderung.

  1. Bei der Vervielfältigung am Kopierer und ähnlichen Geräten. Hier sollten die Kosten nicht steigen.
  2. Beim Wohnberechtigungsschein. Hier wollen wir, dass die Erteilung generell kostenfrei ist. Aber eigentlich sollte auch eine Versagung kostenfrei sein.

Einen Wohnberechtigungsschein benötigen jene, die aufgrund niedriger und niedrigster Einkommen Anspruch auf geförderten also sozialen Wohnraum haben;
im Sinne der Sozialstaatsgarantie sollte sich dabei eine Gebühr nicht mal im Ansatz erschließen. Den Antrag stellen die Leute ja nicht aus Spaß. Sie haben einfach ein geringes Einkommen.

Wir haben diese Punkte intensiv im Fachausschuss Allgemeine Verwaltung diskutiert. Die Verwaltung hat ihren Standpunkt dargelegt und dabei auf das Kostendeckungsgebot nach dem Sächsischen Verwaltungskostengesetz verwiesen. Das ist gut so. Ja, 22 Euro beträgt der Verwaltungsaufwand. Ja, die Kosten wurden seit 18 Jahren nicht erhöht.

Auch zu den Größenordnungen der Anträge wurde Auskunft gegeben. 2021 wurden 1.882 Anträge gestellt (fast 600 Anträge übrigens mehr als im Vorjahr). 749 der antragstellenden Haushalte waren ohne Bezug von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII und waren kostenpflichtig. 63 Anträge wurde zurückgenommen oder versagt. Letztere waren kostenpflichtig.

Das SächsVerwKostenG erwähnt in § 4 Abs. 2 neben dem Kostendeckungsgebot auch die Bedeutung der Angelegenheit für die Personen, denen die Leistung zuzurechnen ist. Und: Ausnahmen vom Kostendeckungsgebot sind (nur) zulässig, wenn dies aus Gründen der Billigkeit erforderlich ist. Es ist also möglich.

Das sehen wir hier auf jeden Fall vorliegend.

 

Wir bitten um Zustimmung.

Vielen Dank