VIII-A-03460 Stadt des Friedens bleiben – Leipzig darf kein Standort für Rüstungsproduktion werden!
- Der Leipziger Stadtrat bekennt sich dazu, dass Leipzig eine Stadt des Friedens ist und durch seine spezifische Rolle im friedlichen Herbst 1989 eine besondere Verantwortung für Frieden, Dialog und internationale Verständigung hat. Leipzig bekennt sich in diesem Zusammenhang ausdrücklich zum Netzwerk Mayors for Peace und entwickelt hier und an vielen anderen Stellen seine Rolle als weltoffene Friedensstadt weiter.
In diesem Sinne darf unsere Stadt kein Standort für die Herstellung von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern werden. Eine militärische Nutzung des Flughafens Leipzig/Halle ist damit unvereinbar. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, alle der Stadt rechtlich zur Verfügung stehenden Mittel auszuschöpfen, um eine solche Ansiedlung im gesamten Stadtgebiet zu verhindern. Damit sind alle Vorhaben erfasst, deren Zweck ganz oder teilweise in Entwicklung, Herstellung, Endmontage, Instandsetzung oder Erprobung folgender Güter besteht:
a) Kriegswaffen nach der Kriegswaffenliste (Anlage zu § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG),
b) Rüstungsgüter nach Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV),
c) Güter mit doppeltem Verwendungszweck nach Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821, soweit sie überwiegend für eine militärische Endverwendung bestimmt sind.
Zulieferbetriebe sind erfasst, wenn der darauf entfallende Anteil 20 Prozent des Jahresumsatzes oder der Betriebsfläche übersteigt. Nicht erfasst sind Sanitätsmaterial, Verpflegung, Bekleidung und rein zivile Logistik.
- Der Oberbürgermeister wird beauftragt, bis zum 31. Dezember 2026 eine Bestandsaufnahme der in Leipzig ansässigen Unternehmen mit Bezug zur Sicherheits- und Verteidigungswirtschaft zu erstellen. Dabei sind mindestens der Dual-Use-Atlas der Prognos AG, das Lobbyregister des Deutschen Bundestages, die öffentlichen Mitgliederverzeichnisse der Branchenverbände und die eigenen Branchenstudien zu verwenden. Ab dem 1. Januar 2027 setzt jede Bewerbung um städtische Gewerbe- und Industrieflächen und jeder Antrag auf kommunale Wirtschaftsförderung eine Selbstauskunft zu Vorhaben nach Beschlusspunkt 2 voraus.
- Städtische Grundstücke werden weder an Träger von Vorhaben gemäß Beschlusspunkt 2 veräußert noch im Erbbaurecht bestellt, vermietet oder verpachtet. In alle künftigen Kauf- und Erbbaurechtsverträge über Gewerbe- und Industrieflächen wird eine Zivilklausel aufgenommen, abgesichert durch Vertragsstrafe, Weitergabeverpflichtung und Wiederkaufsrecht.
- Die Ratsversammlung legt fest, dass Grundstücksgeschäfte in Gewerbe- und Industriegebieten ab 5.000 Quadratmetern eine Verfügung über Gemeindevermögen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung im Sinne des § 28 Abs. 2 Nr. 14 SächsGemO darstellen und damit ihrer ausschließlichen Zuständigkeit unterliegen; der Oberbürgermeister legt bis zum 31. Dezember 2026 eine entsprechende Änderung der Hauptsatzung nach § 53 Abs. 2 Satz 2 SächsGemO vor.
- Für Vorhaben gemäß Beschlusspunkt 2 werden keine Fördermittel, Beratungs-, Vermittlungs- oder Standortmarketingleistungen erbracht. Die Stadt und ihre Beteiligungsunternehmen werden nicht Mitglied in Verbänden und Netzwerken der Sicherheits- und Verteidigungswirtschaft und treten dort nicht als Partner, Mitveranstalter oder Gastgeber auf. Der Oberbürgermeister wirkt über die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt nach § 98 SächsGemO entsprechend auf die Beteiligungsunternehmen ein. Einen verbindlichen Kriterienkatalog legt er bis zum 31. März 2027 zur Beschlussfassung vor.
- Der Oberbürgermeister prüft, in welchem Umfang eine Feinsteuerung nach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO zulässig ist, und schöpft diesen Spielraum bei künftigen Bebauungsplänen aus. In Genehmigungsverfahren, in denen die Stadt Leipzig nicht selbst Genehmigungsbehörde ist, insbesondere in immissionsschutzrechtlichen Verfahren der Landesdirektion Sachsen, nimmt sie ihre Beteiligungsrechte vollständig wahr, insbesondere das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB sowie Stellungnahmen zum Abstandsgebot nach § 50 BImSchG, zur Störfall-Verordnung (12. BImSchV) und zum Sprengstoffgesetz. Soweit die Stadt als Kreisfreie Stadt selbst untere Bauaufsichtsbehörde ist, entscheidet sie unmittelbar. Bis zum 31. März 2027 legt der Oberbürgermeister eine Risikoanalyse vor, die Achtungsabstände zu Wohnbebauung, Schulen und Kindertageseinrichtungen, die Leistungsfähigkeit von Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz sowie die Kumulation sicherheitsrelevanter Ziele im Raum Leipzig bewertet.
- Der Oberbürgermeister erarbeitet mit dem DGB Region Leipzig, den zuständigen Gewerkschaften, den Kammern, der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter bis zum 31. März 2027 ein Konversions- und Qualifizierungskonzept mit dem Ziel, mindestens gleichwertige tarifgebundene und mitbestimmte Arbeitsplätze in zivilen Zukunftsbranchen zu erschließen. Er sucht zugleich das Gespräch mit der Universität Leipzig, der HTWK Leipzig und den außeruniversitären Forschungseinrichtungen mit dem Ziel, Zivilklauseln zu verankern oder zu bekräftigen.
- Bei einer konkreten Ansiedlungsanfrage zu Vorhaben gemäß Beschlusspunkt 2 beraumt der Stadtrat nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO eine Einwohnerversammlung an; diese wird nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SächsGemO auf die betroffenen Gemeindeteile beschränkt und vom Oberbürgermeister nach § 22 Abs. 1 Satz 4 SächsGemO einberufen. Die betroffenen Ortschaftsräte sind nach § 67 Abs. 6 Satz 1 SächsGemO zu hören; das gilt ausdrücklich auch für die Vermietung, Verpachtung oder Veräußerung der in der Ortschaft gelegenen öffentlichen Grundstücke. Die Stadtbezirksbeiräte werden beteiligt. Der Oberbürgermeister legt dem Stadtrat alle Kontakte, Anfragen, Absichtserklärungen und Zusagen der Stadt und ihrer Beteiligungsunternehmen zu Vorhaben gemäß Beschlusspunkt 2 seit dem 1. Januar 2025 offen, einschließlich der Gespräche mit dem Mitteldeutschen Institut für Sicherheitsindustrie (MISI) mit Datum, Anlass, Teilnehmenden und Gegenstand. Künftige Kontakte werden fortlaufend dokumentiert. Über den Stand der Umsetzung berichtet er erstmals zum 31. März 2027 und danach jährlich zum 31. März. Die Unterrichtungspflicht des Oberbürgermeisters nach § 52 Abs. 5 SächsGemO und das Akteneinsichtsrecht nach § 28 Abs. 5 SächsGemO bleiben unberührt. Soweit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse entgegenstehen, erfolgt die Unterrichtung nichtöffentlich.
Begründung:
Nach aktuellen Medienberichten und eigenen Aussagen plant das US-amerikanische Rüstungsunternehmen Covenant, ab 2027 im Raum Leipzig Mittelstreckenflugkörper mit einer Reichweite von mehr als 1.500 Kilometern zu fertigen, bei einer möglichen Jahreskapazität von bis zu 1.000 Stück (Handelsblatt 2026). Standort und Umfang sind nicht bestätigt, das Unternehmen und das Bundesministerium der Verteidigung haben sich nicht geäußert. Die Angaben sind daher vorläufig.
Die Antwort der Verwaltung auf die Anfrage VIII-F-03397 (VIII-F-03397-AW-01) hat gezeigt, dass der Stadt die Grundlagen für eine sachgerechte Entscheidung fehlen. Die Verwaltung kennt weder die Mitgliedsunternehmen des Mitteldeutschen Instituts für Sicherheitsindustrie (MISI) noch deren Sitz, sie kann nicht angeben, welche Leipziger Unternehmen zur Rüstungsbranche zählen, der Dual-Use-Atlas der Prognos AG war ihr nicht bekannt, und Produktions- oder Kapazitätsdaten werden nicht erhoben. Eine Stadt, die Gewerbeflächen vergibt und Wirtschaftsförderung betreibt, muss wissen, welche Branchen sie damit unterstützt. Nach Beschlusspunkt 3 wird hierzu deshalb zuerst die Datengrundlage geschaffen.
Die Stadt entscheidet nicht über Außen- und Sicherheitspolitik. Sie entscheidet über ihr Vermögen, ihre Bauleitplanung, ihre Wirtschaftsförderung, ihre Beteiligungen und den örtlichen Bevölkerungsschutz. Das sind Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft nach § 2 Abs. 1 SächsGemO.
Das Bauplanungsrecht knüpft an die Art der baulichen Nutzung an, nicht an Betreiber oder Produkt; eine allein branchenbezogene Verhinderungsplanung wäre an § 1 Abs. 3 BauGB sowie Art. 12 und Art. 3 Abs. 1 GG zu messen und regelmäßig unzulässig. Wirksam ist dagegen die Eigentümerstellung der Stadt: Über Kauf-, Erbbaurechts- und Pachtverträge lässt sich die Nutzung zivilrechtlich binden, sofern die Zivilklausel vor der Vermarktung vereinbart wird. Zuständig ist dafür der Stadtrat selbst, denn die Verfügung über Gemeindevermögen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung gehört nach § 28 Abs. 2 Nr. 14 SächsGemO zu den Angelegenheiten, deren Entscheidung er nicht übertragen kann. Eine Wertgrenze dafür ist nach § 53 Abs. 2 Satz 2 SächsGemO in der Hauptsatzung zu regeln. Die Bindung der Vertreterinnen und Vertreter der Stadt in den Beteiligungsunternehmen richtet sich nach § 98 SächsGemO. Die Anforderungen des § 90 SächsGemO an die Veräußerung von Gemeindevermögen bleiben unberührt, da die Zivilklausel die Nutzung und nicht den Preis regelt. Auf privaten Flächen bleibt die Stadt auf ihre Beteiligungsrechte in den Fachverfahren beschränkt. Der Antrag verspricht deshalb kein Ergebnis, sondern verpflichtet zum Ausschöpfen der vorhandenen Mittel.
Der Flughafen Leipzig/Halle ist eines der größten Frachtdrehkreuze Europas und Umschlagplatz für Militärtransporte der NATO. Der Standort ist bereits Ziel hybrider Angriffe: Im Juli 2024 geriet im DHL-Logistikzentrum ein präpariertes Paket in Brand, Sicherheitsbehörden gehen von nachrichtendienstlicher Steuerung aus. In der Nacht zum 5. August 2026 wurde auf dem Flughafengelände eine mit Sprengstoff und Zünder bestückte Drohne nahe einer ukrainischen Transportmaschine gefunden; der Flugbetrieb wurde eingestellt, die Bundesanwaltschaft ermittelt wegen versuchten Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion und gefährlichen Eingriffs in den Luftverkehr. Eine Fertigung von bis zu 1.000 Marschflugkörpern jährlich würde diesem Raum ein zweites hochrangiges Ziel hinzufügen, wenige Kilometer von dicht besiedelten Ortsteilen entfernt. Das ist örtliche Gefahrenabwehr und damit kommunale Verantwortung.
Wer eine Ansiedlung ablehnt, muss die Frage nach Arbeitsplätzen beantworten; andernfalls trägt die Ablehnung nicht. Beschlusspunkt 8 verpflichtet die Verwaltung, mit Gewerkschaften und Kammern konkrete Alternativen zu erschließen. Maßstab sind Tarifbindung, Mitbestimmung und Qualifikationsniveau, nicht die bloße Zahl der Stellen. Über eine Standortentscheidung dieser Tragweite darf zudem nicht in Gesprächen entschieden werden, von denen der Stadtrat aus der Presse erfährt. Die Verwaltung hat eingeräumt, im Rahmen von Veranstaltungen Gespräche mit Mitgliedern und Vorstandsmitgliedern des MISI geführt zu haben, ohne Anlass, Zeitpunkt und Gegenstand zu benennen.
Quellen:
Handelsblatt (2026) US-Firma plant offenbar Marschflugkörper-Bau ab 2027 bei Leipzig. Verfügbar unter: www.handelsblatt.com/unternehmen/industrie/verteidigung-us-firma-plant-offenbar-marschflugkoerper-bau-ab-2027-bei-leipzig/100250458.html (Zugriff: 3. September 2026).
Tagesspiegel (2026) Anschlagsversuch am Flughafen Leipzig/Halle: Ermittler sichern DNA-Spur auf der Drohne, 10. August. Verfügbar unter: www.tagesspiegel.de/gesellschaft/panorama/drohnenvorfall-am-flughafen-leipzighalle-flugobjektwar-offenbar-in-antonow-maschine-eingeschlagen-15914691.html (Zugriff: 3. September 2026).
Prognos AG (o. J.) Dual-Use-Atlas auf einen Blick. Verfügbar unter: www.prognos.com/de/prognos-dual-use-atlas-aufeinen-blick (Zugriff: 3. September 2026).
Stadt Leipzig (2026) Antwort der Verwaltung auf die Anfrage VIII-F-03397, Drucksache VIII-F-03397-AW-01.
