VIII-A-01629 Sicherstellung der Auszahlung von Leistungen nach dem SGB II an Berechtigte ohne Konto oder bei Vorliegen von Pfändungen

Fraktion Die Linke

Beschlussvorschlag

  1. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, über die Trägerversammlung des Jobcenters Leipzig darauf hinzuwirken, dass Leistungsberechtigten ohne Konto oder mit Konto und bei Vorliegen von Pfändungen bzw. nach Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung über die Mittellosigkeit Leistungen nach dem SGB II weiterhin per Barscheck ausgezahlt werden können.
  2. Ferner wird der Oberbürgermeister beauftragt, über die Trägerversammlung des Jobcenters Leipzig darauf hinzuwirken, dass das Jobcenter Leipzig bzw. die Bundesagentur für Arbeit zur Sicherstellung des zu BP 1 dargestellten Auszahlungsweges das Kreditinstitut wechseln oder eine Auszahlung über Barschecks der Bundesbank ins Werk setzen.
  3. Darüber hinaus wird der Oberbürgermeister beauftragt, über den Deutschen Städtetag darauf hinzuwirken, dass schnellstmöglich a) ein einheitliches Vorgehen der Bundesagentur für Arbeit und der Jobcenter im Sinne der Antragstellung umgesetzt wird und b) der Pfändungsschutz für Betroffene im Sinne der Antragstellung dahingehend gestärkt wird, dass die rechtlich zustehenden Mittel bis zur Pfändungsfreigrenze unmittelbar verfügbar bleiben.

Begründung

Nach der Antrag stellenden Fraktion vorliegenden Informationen stellt das Jobcenter Leipzig die Auszahlung von Leistungen per Barscheck-Ausstellung zum September 2025 mit letztmaliger Scheckversandt für September ein. Begründet wird das Vorgehen damit, dass die Deutsche Bank keine Scheckausstellung mehr ermöglicht.

Barscheck-Auszahlungen sind für Leistungsbeziehende ohne festen Wohnsitz, mit festem Wohnsitz und ohne Girokonto oder mit Girokonto und überzogenem Konto und/oder bei Vorliegen einer Pfändung/ggf. Vorliegen einer Eidesstattlichen Versicherung zur Mittellosigkeit vielfach der einzig sichere Weg, die Leistungen in Empfang zu nehmen. Für die Scheckausstellung erhebt das Jobcenter bislang zudem eine nicht unerhebliche Gebühr.

In einer Information des Jobcenters auf der Homepage ist für Leistungsbeziehende bzw. -berechtigte ein Hinweisblatt zum P-Konto hinterlegt. Damit ergeben sich für Leistungsbeziehende ohne Konto oder mit einem sogenannten „P-Konto“ (Pfändungsschutzkonto) und ggf. schwankenden Leistungshöhen, weiteren Einkünften, Sonderzahlungen, Nachzahlungen etc. erhebliche und sofort eintretende Problemlagen.

Wer ohne festen Wohnsitz ist, kann gar nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen überhaupt ein P-Konto einrichten. Darüber hinaus können Kreditinstitute die Geldeingänge des Jobcenters zunächst für eine jeweilige Prüfung bei Vorliegen von Kontopfändungen zurückhalten, was bei Lastschriften und Zahlungsaufträgen zu Verzögerungen oder Zurückweisungen führen kann. Bei Zahlungseingängen über den jährlich zum 1. Juli festgesetzten pfändungsfreien Betrag (derzeit 1.500 Euro pro Monat) hinaus durch Sonderzahlungen, Nachzahlungen sowie ggf. höhere Einkünfte können die überschießenden Beträge unmittelbar der Pfändung unterfallen und trotz Anspruchs verloren gehen.

Besonders für Familien und Alleinerziehende entstehen durch Zuflüsse anderer Art wie Unterhalt, Unterhaltsvorschuss, zusätzliche Geldleistungen für erhöhte Bedarfe, Ausstattungen und Nachzahlungen schwerwiegende Problemlagen. Sie können das Geld entweder wegen Überschreitung des pfändungsfreien Betrages (Kontostand) oder bestehender Kontopfändungen aufgrund Gläubigeransprüchen gegen den Kontoinhaber nur verzögert oder gar nicht vom Konto bar abheben oder damit Zahlungsaufträge ausführen und müssen in zeitaufwendigen Verfahren die Verfügung über die Mittel erstreiten. Kreditinstitute berufen sich häufig auf die AGB. Eine Auseinandersetzung mit dem kontoführenden Kreditinstitut um die zustehenden Beträge birgt zudem das Risiko einer Kontokündigung.