VIII-A-03629 Wer bestellt, bezahlt – Die finanziellen Grundlagen der Stadt Leipzig sichern und Klage vorbereiten!
Beschlussvorschlag
Der Oberbürgermeister wird beauftragt:
1. dem Stadtrat spätestens bis zum 31.12.2026 in einer Informationsvorlage – aufgeschlüsselt nach den betroffenen Ämtern – alle der Stadt Leipzig zur Erledigung übertragenen Aufgaben (Pflichtaufgaben und Pflichtaufgaben nach Weisung) und die daraus resultierenden, von der Stadt Leipzig auszugleichenden Differenzen und Fehlbeträge (Zuschussbeträge) bei den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung bestimmten Zuweisungen des Bundes und des Landes und jeweiligen Aufwendungen der Stadt (inkl. Personalaufwendungen) detailliert darzustellen.
Hierin sollen alle Aufgaben enthalten sein, die bereits durch Beantwortung der Anfrage VIII-F-02198 zur Darstellung ausgewählt oder anhand der Ämterpräsentationen zur Erläuterung des Entwurfs des Doppelhaushaltes 2027/2028 entsprechend durch die Verwaltung dargestellt wurden. Dabei soll die Informationsvorlage die entsprechende Differenz der Jahre 2025, 2026 sowie die voraussichtlichen Zuschussbedarfe 2027, 2028 ausweisen.
2. die erforderlichen Maßnahmen dafür zu ergreifen, dass hinsichtlich der nach Beschlusspunkt 1 dargelegten übertragenen Pflicht- und Weisungsaufgaben dem verfassungsrechtlichen Konnexitätsprinzip folgend eine auskömmliche Finanzierung dieser übertragenen Aufgaben durch den Freistaat Sachsen und die Bundesrepublik erfolgt und die der Stadt Leipzig infolge dessen seit dem Jahre 2025 entstandenen Haushaltsfehlbeträge in voller Höhe erstattet werden. Hierbei sind vor allem die Zuschussbeträge aus Einzahlungen und Aufwendungen zur Erfüllung der übertragenen Pflicht- und Weisungsaufgaben in der Zuständigkeit des Sozialamtes und des Amtes für Jugend und Familie mit einem Gesamtzuschussbetrag (Deckungslücke) zum 31.12.2025 in Höhe von 930,93 Mio. EUR einzubeziehen.
3. die der Stadt Leipzig zur Verfügung stehenden rechtlichen Schritte und Klagemöglichkeiten – auch im Zusammenwirken mit anderen betroffenen Städten und Gemeinden im Freistaat Sachsen – auf Ausgleich bzw. Erstattung der der Stadt Leipzig infolge der Feststellungen nach dem Beschlusspunkt 1 seit dem Jahre 2025 entstandenen Haushaltsfehlbeträge hinsichtlich der Erfolgsaussichten und bestehenden Prozessrisiken bis zum 31. Dezember 2026 umfassend zu prüfen bzw. auf dem maßgeblichen Rechtsgebiet erfahrenen und erfolgreich agierenden externen juristischen Sachverstand mit einer solchen umfassenden rechtlichen Prüfung zu beauftragen.
4. den Stadtrat bis zum 28.02.2027 per Informationsvorlage über die Ergebnisse der angestrengten eigenen Maßnahmen nach Antragspunkt 2 und der möglichen rechtlichen Schritte und gerichtliche Klage, einschließlich deren Erfolgsaussichten und Prozessrisiken für die Stadt Leipzig, sowie deren Inhalte und finanzielle Auswirkungen zu informieren und bei aussichtsreicher Prüfung entsprechende Klage unverzüglich zu erheben.
Sachverhalt
Die antragstellende Fraktion hat anhand mehrerer Anfragen (vgl. hierzu u. a. VIII-F-02198, VIII-F-01855, VIII-F-01551) zu ermitteln gesucht, wie viele und welche Aufgaben durch die Bundesrepublik oder den Freistaat Sachsen der Stadt Leipzig als Pflichtaufgaben und Pflichtaufgaben auf Weisung übertragen wurden und welche Zuschussbeträge die Stadt Leipzig aus der Differenz von zweckgebundenen Einzahlungen durch Bund und Land und Aufwendungen inkl. Personalaufwendungen für die Erfüllung dieser übertragenen Aufgaben aufbringen muss.
Auf Antrag der Fraktion Die Linke hatte der Stadtrat am 02.07.2026 die Resolution VIII-A-02979-NF-02 „Resolution des Stadtrates zu Leipzig zur 100-Prozent-Finanzierung der durch Bund und Land übertragenen Aufgaben zur Rettung der Städte, Gemeinden und Landkreise“ einmütig verabschiedet:
„Der Stadtrat zu Leipzig appelliert an die Bundesregierung, an den Deutschen Bundestag sowie an die Sächsische Staatsregierung, die gesetzlichen Voraussetzungen zu schaffen, dass die kommunale Selbstverwaltung auch der Stadt Leipzig erhalten bleibt, in dem die finanziellen Voraussetzungen zur Erfüllung der gesetzlichen und freiwilligen Aufgaben durch Bund und Land vollumfänglich geschaffen werden.
Zur Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung gemäß Art. 28 des Grundgesetzes muss künftig und rückwirkend gesichert werden, dass die Finanzierung der von Bund und Land auf Städte, Gemeinden und Landkreise übertragenen Aufgaben durch Bund und den Freistaat Sachsen im Sinne des Konnexitätsprinzips nach Art. 104a des Grundgesetzes und Art. 85 der Sächsischen Verfassung 1: 1 vollständig übernommen werden. Der Grundsatz „Wer bestellt, bezahlt“ muss in Zukunft zu 100 Prozent im Handeln des Bundes und der Länder Berücksichtigung finden.“
Die unzureichenden Erträge aus Zahlungen des Bundes und des Landes zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben ist allerdings ein Dauerzustand im Gefüge von Aufgabenübertragung durch Bund und Land und Ausfinanzierung zu einem großen Teil durch die Kommunen. Die Ämterpräsentationen zur Erläuterung der Planungen für den Doppelhaushalt 2027/2028 weisen deutlich darauf hin, dass die Deckungslücke (Zuschussbeträge) bei der Erfüllung der übertragenen Pflicht- und Weisungsaufgaben in der Zuständigkeit zum Beispiel des Sozialamtes und des Amtes für Jugend und Familie für die Jahre 2025 und 2026 je 930,93 Mio. EUR bzw. 934,74 Mio. EUR beträgt. Für die Jahre 2027 und 2028 werden Zuschussbeträge in Höhe von 930,46 Mio. EUR bzw. 949,06 Mio. EUR prognostiziert bzw. geplant, wobei überplanmäßige Aufwendungen noch nicht berücksichtigt werden konnten.
Durch Art. 28 Abs. 2 GG wird die kommunale Selbstverwaltung garantiert. Diese Garantie erstreckt sich auf alle Aufgabenbereiche der Kommune, also nicht nur auf die Erfüllung der Pflichtaufgaben und Pflichtaufgaben nach Weisung, sondern auch auf die Erfüllung der sogenannten freiwilligen Aufgaben. Hierzu führte der Oberbürgermeister in der Ratsversammlung am 02.09.2026 umfassend aus. (vgl. Wortprotokoll und Videoaufzeichnung im Livestream).
Um das finanzielle „Überleben“ der Stadt Leipzig mittel- und langfristig zu sichern und die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Verpflichtungen von Bund und Land gegenüber der Stadt Leipzig zur auskömmlichen Ausfinanzierung rechtsverbindlich einzufordern und der Praxis der Gesetzlosigkeit zu begegnen, sind die mit dem Beschluss der Antragspunkte verbundenen Prüfungen und ggf. die Klageerhebung geboten. Bei den jährlichen mittleren dreistelligen Millionen-Defizitbeträgen im Ergebnis- und Finanzhaushalt der Stadt und der kaum geänderten Finanzpolitik des Bundes und des Freistaates Sachsens bedarf es dringend dieser Klärung. Kreisfreie Städte, Landkreise anderer Bundesländer – u. a. in Schleswig Hollstein, Nordrhein-Westfahlen, Hessen und Rheinland-Pfalz haben sich aus der erdrückenden finanziellen Lage schon vor längerem zur Klage gegen das jeweilige Bundesland entschieden.
