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VIII-F-03395 Unnötige Kosten durch unzureichenden Umweltschutz?

Fraktion Die Linke

Unser Antrag „Durch Umweltschutz Kosten sparen - auf dem Weg zur Schwammstadt“ wurde in Form des Verwaltungsstandpunktes bestätigt (VIII-A-02468-VSP-01). Darin wurde ausgeführt, „dass die Verwaltung dem Auftrag dahingehend nachkommt und die Konzepte bzw. Strategien, wie den Masterplan Grün 2030 zielgerichtet verfolgt, um dem ökologischen Ansatz z. B. mit der Integration von blau-grünen Infrastrukturen konsequent umsetzt.“ Konkret wurde beschlossen: „Der Vorschlag für eine zielgerichtete Entsiegelung bei kommunalen Bauvorhaben findet verstärkt Anwendung.“

Da der VSP recht unkonkret ist, fragen wir zur weiteren Präzisierung an:

1. Welche „zielgerichteten Entsiegelungen bei kommunalen Bauvorhaben“ sind derzeit konkret in Bearbeitung? 

2.  Wie genau setzt das MTA „diese Ziele und Anforderungen an eine zukunftsorientierte Niederschlagswasserbewirtschaftung bei allen Projekten lösungsorientiert“ um?

3. Wenn das Ziel „Netto-Null-Versiegelung“ bis 2030 besteht, wie realistisch ist derzeit die Umsetzung bzw. Erfüllung? Wie hat sich das Verhältnis zwischen Neuversiegelung und Entsiegelung von Flächen auf dem Gebiet der Stadt Leipzig in den letzten Jahren verändert?

4. Wie wird der Passus „findet verstärkt Anwendung“ quantifiziert? 

Darüber hinaus wird im VSP aufgeführt, dass die Stadt Leipzig für die Oberflächenwasser­beseitigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze auch Umsatzsteuer abführen muss. Bei derzeit jährlichen Kosten von ca. 24.248.000,00 € ist dies nicht trivial.

5. Wie hoch sind die Aufwendungen der Oberflächenwasser­beseitigung allein durch die Abführung der Umsatzsteuer für die Stadt Leipzig?

6. Wurden die rechtlichen Möglichkeiten nach § 2b UstG geprüft, nach welcher Kommunen von der Umsatzsteuer befreit sind, wenn die Oberflächenwasserbeseitigung als hoheitliche Aufgabe der Kommune erfolgt, bzw. keine größeren Wettbewerbsverzerrungen gegenüber privaten Anbietern entstehen?

7. Wäre es möglich den abzuführenden Betrag der Umsatzsteuer zu reduzieren, wenn die kommunale Oberflächenwasserbeseitigung über eine Entwässerungssatzung und Gebührenbescheide organisiert wird und nicht über eine Leistung auf privatrechtlicher Grundlage oder in einer wettbewerbsrelevanten Konstellation?


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