VIII-F-03381 Mietwucher, Personalausstattung und Bearbeitungsstand im Vorfeld der Haushaltsberatung
Nachfrage zu Anfrage VIII-F-03134
In ihrer Antwort vom 22.06.2026 zur Anfrage VIII-F-03134 teilt die Verwaltung mit, dass über das städtische Meldeformular 541 Meldungen eingegangen sind. Bis zum 24.06.2026 war in elf Fällen die Sachverhaltsermittlung abgeschlossen, das entspricht rund zwei Prozent der Meldungen nach etwa vierzehn Monaten. Bußgeldbescheide werden in der Antwort nicht genannt. Zugleich teilt die Verwaltung mit, dass eine Veränderung der Personalausstattung für diese Aufgabe nicht vorgesehen ist. Die Zahl der Meldungen ist von 257 im II. Quartal 2025 auf 29 im II. Quartal 2026 zurückgegangen. Da der Haushalt in der Ratsversammlung am 02.09.2026 eingebracht wird, ist eine belastbare Aussage zum Personalbedarf für die Beratung erforderlich.
Wir fragen den Oberbürgermeister:
- Mit welcher Personalausstattung, ausgedrückt in Vollzeitäquivalenten, ist die Bearbeitung von Mietwuchermeldungen derzeit hinterlegt, und auf welche Organisationseinheiten verteilt sie sich?
- Wie viele Fälle wurden bis Ende August gemeldet, wie viele Sachverhaltsermittlungen abgeschlossen, wie viele Verfahren an die StA oder Bußgeldbehörde abgegeben, wie viele von StA zurückgegeben, wie viele Verfahren mit oder ohne Sachverhaltsermittlung abgeschlossen? Bitte um Angabe der jeweiligen Gründe.
- Wie lange dauerte die Sachverhaltsermittlung in den elf abgeschlossenen Fällen im Mittel, gerechnet vom Eingang der Meldung bis zur Aktenübergabe an die Bußgeldbehörde?
- Welche Personalausstattung wäre nach Einschätzung der Verwaltung erforderlich, um die derzeit offenen Meldungen innerhalb von zwölf beziehungsweise vierundzwanzig Monaten abschließend zu bearbeiten, und welche jährlichen Personalkosten wären damit verbunden?
- Ist dieser Bedarf im Entwurf des Doppelhaushalts abgebildet? Falls nein, mit welcher Begründung wurde darauf verzichtet?
- Wie viele Bußgeldbescheide wurden bislang erlassen und in welcher Höhe? Wurde bei der Bemessung der Geldbußen § 17 Abs. 4 OWiG angewendet, wonach sich die Geldbuße am wirtschaftlichen Vorteil orientieren und diesen abschöpfen soll und den gesetzlichen Höchstbetrag erforderlichenfalls überschreiten darf? In welcher Höhe wurden Mehrerlöse nach § 8 Abs. 1 Satz 1 WiStrG an den Freistaat abgeführt und wie viele Anträge auf Rückerstattung nach § 9 Abs. 1 WiStrG wurden gestellt beziehungsweise beschieden?
- Die Verwaltung verweist bei der Frage nach wiederkehrenden Vermieterinnen und Vermietern auf den Datenschutz. Wir fragen daher in aggregierter Form: Bei wie vielen Objekten oder wirtschaftlichen Einheiten liegen fünf oder mehr Meldungen vor, und wie viele Meldungen entfallen insgesamt auf diese Fälle?
