VIII-F-03379 Ist die Beschränkung von außerschulischer Lernförderung im Rahmen der Leistungen für Bildung und Teilhabe rechtswidrig?
Laut Verwaltungsvorschrift der Stadt Leipzig sind Maßnahmen der Lernförderung im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets wie folgt limitiert: "Die maximale Stundenzahl der Lernförderung pro Woche beträgt für einen Leistungsberechtigten 4 Unterrichtsstunden für Gruppenunterricht bzw. 2 Unterrichtsstunden bei Einzelunterricht für max. 6 Monate. Diese maximale Wochenstundenzahl ist auf höchstens 2 Fächer aufteilbar." (Richtlinie zur Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach §§ 28 SGB Il, 34 SGB XII und 6b BKGG“ vom 31.05.2011, i. d. F. vom 01.08.2020‘, Kapitel 5.5.4, S. 36). Dies wird auch in Anlage 3 zum Antrag zur Bestätigung der Schule über die Notwendigkeit von Lernförderung bekräftigt.
Laut Beschluss des Sozialgerichts Leipzig von 5. Juni 2026 (BES SG LE S 7 AS 642_26 ER) ist dieses Vorgehen rechtswidrig. In dem Beschluss heißt es, dass der Vorschrift des § 28 Abs. 5 SGB II keine Begrenzung auf ein bestimmtes Kontingent an Stunden Einzelunterricht zu entnehmen sei. Mit Bezug auf eine Entscheidung des Sächsisches Landessozialgerichts heißt es, dass im Einzelfall das konkret Benötigte zu gewähren sei, eine Begrenzung allein aus fiskalischen Gesichtspunkten käme nicht in Betracht. Dies gelte auch für die Förderung mehrerer Fächer.
Somit „erweist sich die ‚Richtlinie zur Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach §§ 28 SGB Il, 34 SGB XII und 6 b BKGG“ vom 31.05.2011, i. d. F. vom 01.08.2020‘ der Stadt […] unter Nr. 5.5.4 als nicht mit § 28 Abs. 5 SGB II vereinbar. Denn die hier enthaltene Begrenzung würde der „Konzeption des Anspruchs als Teil des soziokulturellen Existenzminimums zuwiderlaufen.“
Von der bisherigen Regelung negativ betroffen sind vor allem Schüler*innen, die unverschuldet Leistungsschwächen aufweisen, die aber gerade im Bereich DaZ oder Förderschule nicht durch regulären Unterricht ausgeglichen werden können. Nicht nur in diesen Beschulungsarten herrschen prekäre Zustände. Maßnahmen der Lernförderung sind dazu geeignet diese strukturellen Mängel durch individuelle Förderung zumindest rudimentär auszugleichen.
Fragen an die Verwaltung:
- Wie wird mit dem Beschluss umgegangen? Wird in der Konsequenz die Limitierung des Umfangs von Lernförderung aufgehoben und in diesem Zuge auch das entsprechende Formular in Anlage 3 überarbeitet?
- Wie kam es zur entsprechenden Normierung über die Limitierungen dieser Leistungen? Warum wurde diese Regelung vorgenommen, obwohl die Inanspruchnahme des BuT gesteigert werden soll und erwiesen ist, dass Hürden bei der Beantragung und bürokratische und restriktive Regelungen von der Inanspruchnahme abschrecken?
- Wie viele junge Menschen nahmen und nehmen Leistungen zur Lernförderung in Anspruch (bitte für die Jahre 2024, 2025 und 2026 ausweisen und auch den Umfang der Stunden angeben)?
- Wie oft wurden Leistungen über den bisher limitierten Umfang hinaus beantragt und mit welcher Begründung abgelehnt?
- Inwiefern stimmt die Stadtverwaltung zu, dass die reguläre Beschulung insbesondere für bestimmte Zielgruppen mit unverschuldeten Lernnachholbedarfen derzeit nicht zufriedenstellend gewährleistet ist und darum Zusatzmaßnahmen wie Lernförderung über das BuT hilfreich sind um individuelle Förderungen zu gewährleisten und Schulerfolge zu sichern?
