VIII-F-02929 Musik-, Kultur- und Veranstaltungswerbung im Stadtbild und Vorgehen gegen Werbepappen
Bisher wurden in der Stadt Leipzig z. B. an Bauzäunen Werbepappen erfahrungsgemäß in der Stadt geduldet bzw. nicht beanstandet. Seit Beginn des Jahres 2026 wendet sich das Amt für Bauordnung und Denkmalpflege verstärkt gegen Werbepappen für Kultur- und Musikveranstaltungen und leitet Anhörungsverfahren einschließlich der Untersagung des Anbringens solcher Werbepappen sowie der Aufforderung zur Entfernung angebrachter Werbepappen gegen Werbeagenturen, Veranstalter und Kultureinrichtungen ein. Die Stadt stuft solche Werbeplakate nunmehr als „bauliche Anlage“ ein und behauptet, „dass an (Bau)-Zäunen angebrachte Werbepappen den Tatbestand der störenden Häufung erfüllen“.
Ich frage den Oberbürgermeister:
- Auf welcher Rechtsgrundlage stuft die Stadt Leipzig Werbepappen nunmehr als „bauliche Anlage“ ein und seit wann besteht seitens des Amtes für Bauordnung und Denkmalpflege bzw. der Stadtverwaltung diese Rechtsauffassung?
- Welche Werbeagenturen, Veranstalter und Kultureinrichtungen haben bislang eine entsprechende Aufforderung zum Entfernen der Werbepappen erhalten und welche Geldbußen wurden deswegen ggf. schon ausgesprochen? (Bitte jeweils konkret auflisten)
- Wie wurde bislang mit solchen Werbepappen in der Stadt umgegangen und erfolgte der veränderte Umgang aufgrund einer geänderten Rechtslage?
- Wie, wo und in welchem Umfang ist Werbung mit Werbepappen für Kultur- und Musikveranstaltungen usw. nach Rechtsauffassung der Stadtverwaltung möglich und unter welchen Bedingungen und Umständen?
