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VIII-F-02879 Mikro-Apartments in Connewitz: Wie kann das Geschäftsmodell in Leipzig unterbunden werden?

Juliane Nagel

In Leipzig-Connewitz sollen aktuell an zwei Standorten so genannte Apartment-Häuser entstehen. Einerseits in der Meusdorfer Ecke Thierbacher Str. durch die Lewo (81 möblierte Wohnungen zwischen 24 und 44 qm2 für „Studenten, Pendler und Urban nomads“) sowie am S-Bahnhof Connewitz durch Aldi-Nord (75 Mikrowohnungen für bis zu 99 Studentinnen und Studenten).

Möblierte Zimmer sind bekanntermaßen ein Geschäftsmodell, es werden oft völlig überhöhte Mieten aufgerufen, die v.a. durch Möblierungszuschläge generiert werden. Zudem können Mietpreisregulierungen bei befristeten Vermietungen umgangen werden. In einigen Bezirken Berlins sind solche Mietverhältnisse in Gebieten der Sozialen Erhaltungssatzung mittlerweile genehmigungspflichtig.

Allein in Connewitz sind in den vergangenen Jahren mehrere hundert solcher Wohnungen ("Mikro-Apartments") enstanden. 

Fragen an die Stadtverwaltung:

1) Liegen in den beiden benannten Fällen Bauanträge und Baugenehmigungen vor? Wenn ja, mit jeweils welchem Inhalt?

2) Auf welcher Rechtsgrundlage können diese Bauvorhaben zugelassen werden? Welche Möglichkeiten gibt es Auflagen für die Bauvorhaben zur erlassen, die sich beispielsweise auf bau- und planungsrechtliche Prämissen oder die Gestaltung der Wohnformen (z.B. die Errichtung von Sozialwohnungen oder Unterbindung von befristeten Mietverträgen) beziehen?

3) Welche Auflagen ergeben sich in Bezug auf die Denkmaleigenschaft der Gebäude im Besitz von Aldi-Nord am S-Bahnhof Connewitz?

4) Welche Kenntnis hat die Stadt über an beiden Stellen vorgenommen Fällung von Bäumen und Gehölzen nach dem 28.2.2026?

5) Welche Möglichkeiten sieht die Stadtverwaltung befristete Vermietungen oder das Vermieten möblierter Zimmer - wie in beiden Fällen vorgesehen und vielerorts in Leipzig bereits errichtet oder geplant - bauplanungsrechtlich, erhaltungsrechtlich oder auf anderer Grundlage zu unterbinden? Inwiefern ist eine Aufnahme dieser Vermietungsform in die Genehmigungsvorschriften der Sozialen Erhaltungssatzungen möglich oder sogar vorgesehen? Welche weiteren Maßnahmen sieht die Stadtverwaltung zur Eindämmung dieser Formen des Vermietens als notwendig und möglich an?

zur Antwort der Stadtverwaltung

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