VIII-F-02810 Aufstellen von Informationsschildern an Baustellen
In der LVZ vom 16.04. wird über den Baufrühling in Leipzig berichtet und zahlreiche Bauvorhaben in der Stadt vorgestellt. In § 11 Abs. 3 SächsBO ist geregelt, dass bei nicht verfahrensfreien Bauvorhaben ein Schild mit Informationen zu Vorhaben und Bauherr aufgestellt werden muss. Immer wieder erfahren Anwohner*innen erst aus der Zeitung, was in ihrem Umfeld passiert, weil kleinere Bauvorhaben oft nicht der Pflicht unterliegen.
Vor diesem Hintergrund fragen wir:
- Ab welchem Zeitpunkt des Verfahrens muss das Schild aufgestellt sein?
- Wird die Aufstellung der Schilder kontrolliert? Durch wen?
- Wenn ja, viel viele Verstöße wurden in den letzten zwei Jahren festgestellt?
- Gibt es noch andere Kriterien für das Aufstellen einer Bautafel, beispielsweise bei damit verbundenen Straßensperrungen? Welche Informationspflichten gelten in diesen Fällen?
- Handelt es sich bei den Bauvorhaben a) Merseburger Straße/Ecke Demmeringstraße und b) William-Zipperer/Ecke Erich-Köhn-Straße um beschilderungspflichtige Bauvorhaben? Welche Aussagen können zu den Straßensperrungen getroffen werden?
