VIII-F-02783 Berichtspflichten – Fehlende Quartalsberichte zu erheblichen Rechtsstreitigkeiten
Der Stadtrat hatte im Ergebnis des Akteneinsichtsausschusses im Rechtsstreit zwischen Herrn S. Lönitz und der Stadt Leipzig am 15. September 2010 mit dem Beschluss RB V-519/10 folgenden ergänzenden Beschluss bei zwei Gegenstimmen und einer Enthaltung mit großer Mehrheit gefasst:
„Der Oberbürgermeister wird beauftragt, im FA Allgemeine Verwaltung und im Rechnungsprüfungsausschuss für eine vierteljährliche Berichterstattung zu erheblichen Rechtsstreiten durch das Rechtsamt Sorge zu tragen.“
Mit der Freigabe der Beschlussvorlage VIII-DS-01059-NF-01 „Umsetzung Aufgaben- und Strukturkonsolidierung - Aufhebung der quartalsweisen Berichtspflicht des Rechtsamtes zu Rechtsstreitigkeiten erheblicher Bedeutung gemäß RB V-519/10“ hat die Verwaltung offenbar intern festgelegt, die Umsetzung des Stadtratsbeschlusses zur quartalsweisen Berichten nach der Freigabe des Quartalsbericht zum I. Quartal 2025 einzustellen. Jedoch befreit die reine Freigabe dieser Vorlage im Ratsinformationssystem Allris und ihre Vorberatung in Ausschüssen nicht von der Berichtspflicht auf der Grundlage des Stadtratsbeschlusses.
Wir fragen den Oberbürgermeister:
- Wer hat wann und auf welcher Rechtsgrundlage festgelegt, die Berichtspflicht gemäß o. g. Beschlusses auszusetzen oder aufzuheben?
- Wann werden in Umsetzung des o. g. Stadtratsbeschlusses die nunmehr vier fehlenden Berichte zu den Quartalen II – IV 2025 und I 2026 dem Stadtrat zugeleitet?
