VIII-F-02559 Drohender Rauswurf des sozialen, kulturellen Projektes Kopfsalat in Schönefeld
Das Projekt Kopfsalat am Stannebeinplatz in Leipzig-Schönefeld steht vor dem Rausschmiss. Seit zehn Jahren wird das Ladenlokal von Engagierten ehrenamtlich gestaltet: Als Begegnungsstätte, als Ort für Kultur, Bildung und nachbarschaftliche Solidarität. Regelmäßig gibt es hier Küche für alle, Bastel- und Kreativnachmittage. Vor allem Menschen, die nicht viel Geld zur Verfügung haben, finden hier einen verlässlichen Anlaufpunkt. Nun soll das Haus in der Gorkistraße 135 verkauft werden: Ohne das Kopfsalat und ohne den ebenfalls dort ansässigen Bergsportladen Sherpa.
Die Adresse liegt im Gebiet der Sozialen Erhaltungssatzung.
Ich frage die Verwaltung:
1) Welche Möglichkeiten sieht die Stadtverwaltung über die Instrumente der Sozialen Erhaltungssatzung zu intervenieren?
2) Inwieweit liegt hier die Möglichkeit eines Vorkaufsrechtes durch die Stadt, ggf. auch zugunsten Dritter vor?
3) Welche Möglichkeiten der Unterstützung des nicht-kommerziellen Projektes Kopfsalat sieht die Stadtverwaltung?
Antwort
1. Welche Möglichkeiten sieht die Stadtverwaltung über die Instrumente der Sozialen Erhaltungssatzung zu intervenieren?
Die Gorkistraße 135 liegt im Umgriff der Sozialen Erhaltungssatzung Schönefeld (westlicher Bereich) – Beschluss der Ratsversammlung vom 12.02.2025, rechtsverbindlich seit dem 23.02.2025. Seitdem stehen bauliche Änderungen, Nutzungsänderungen und Rückbauten an Wohnbestandsbauten unter einem Genehmigungsvorbehalt. Bei der sozialen Erhaltungssatzung gemäß § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB ist Ziel, die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen zu erhalten. Es geht darum, in einem intakten Gebiet wohnenden Menschen die Umgebung zu sichern und dadurch die Bevölkerungszusammensetzung vor unerwünschten Veränderungen, insbesondere vor Verdrängungsprozessen zu schützen. Eine Soziale Erhaltungssatzung ist ein städtebauliches Instrument und entspricht keinem individuellen Mieterschutz. Es hat nur einen indirekten Einfluss auf die Miethöhe, indem mögliche Mieterhöhungen durch Modernisierungsumlagen begrenzt werden. Mieter/-innen direkt vor Mieterhöhungen oder Verdrängung aus ihren Quartieren zu schützen, können die Sozialen Erhaltungssatzungen nicht. Ihre Erhaltungswirkung bezieht sich hauptsächlich auf die baulichen Eigenschaften der Wohnungen (vgl. Soziale Erhaltungssatzungen in Leipzig - Stadt Leipzig).
Bislang fanden im Genehmigungsgeschäft der Verwaltung zur Umsetzung der Sozialen Erhaltungssatzung keine erhaltungsrechtlichen Vorberatungen und Antragstellungen zum Objekt Gorkistraße 135 statt.
Nach § 24 Abs. 1 Nr. 4 Baugesetzbuch (BauGB) steht der Stadt Leipzig ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken im Geltungsbereich von Sozialen Erhaltungssatzungen zu, welches nach § 27a BauGB zugunsten eines Dritten ausgeübt werden kann (s. auch Antwort zur Frage 2).
2. Inwieweit liegt hier die Möglichkeit eines Vorkaufsrechtes durch die Stadt, ggf. auch zugunsten Dritter vor?
Bislang lag der Verwaltung kein Kaufvertrag zur Vorkaufsrechtsprüfung zum Objekt Gorkistraße 135 vor. Vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes zum Vorkaufsrecht in Sozialen Erhaltungsgebieten wäre ggf. zu prüfen, ob der Ausschlussgrund nach § 26 Nr. 4 BauGB nicht greift (Bebauung und Nutzung entspricht den Festsetzungen der städtebaulichen Maßnahme und weist keine Missstände und Mängel auf).
3. Welche Möglichkeiten der Unterstützung des nicht-kommerziellen Projektes Kopfsalat sieht die Stadtverwaltung?
Kulturelle und soziale Projekte sind bereits Gegenstand von Projektförderungen und Unterstützungsleistungen durch die Stadtverwaltung oder ihrer Beauftragten.
Im Bereich Stadterneuerung wird auch im begrenzten Umfang bei der Suche nach alternativen Räumlichkeiten beraten.
