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VIII-F-02555 Rechtsstreitigkeiten der Stadt Leipzig – Auskunftsrechte und Zuständigkeiten nach Hauptsatzung

Fraktion Die Linke

Nachfrage zu VIII-F-02421-AW-01

Die Antwort auf die Anfrage „Rechtsstreitigkeiten der Stadt Leipzig – Auskunftsrechte und Zuständigkeiten nach Hauptsatzung“ (VIII-F-02421-AW-01) beinhaltet nachfragebedürftige Darstellungen.

Wir fragen den Oberbürgermeister:

  1. Wie begründete der Stadtrat im Beschluss RB V-519/10 vom 15. September 2010 bzw. im Ergänzungsantrag, der damals zu dem Beschluss führte, die Ergänzung zur Berichtspflicht über erhebliche Rechtsstreite?
  2. Welche Schlussfolgerungen und Handlungsempfehlungen fasste der Akteneinsichtsausschuss zum Rechtsstreit S.L ./. Stadt Leipzig im Bericht des Akteneinsichtsausschusses zusammen?
  3. Auf welcher Basis entscheiden der Oberbürgermeister, die Beigeordneten oder beauftragte bzw. bevollmächtigte Bedienstete über das Fortführen von Rechtsstreitigkeiten gem. § 21 Abs. 2 Nr. 5 der Hauptsatzung, obwohl über derartige Verfahren keine Berichterstattung durch das Rechtsamt erfolgt?
  4. Wie ist die Beauftragung bzw. rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung (§ 59 SächsGemO) in der Stadt Leipzig geregelt, wer ist durch den Oberbürgermeister in Bezug auf Sachverhalte gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 5 der Hauptsatzung (Verzicht, Niederschlagung, Führung von Rechtsstreitigkeiten bis zu 100.000 Euro) beauftragt bzw. rechtsgeschäftlich bevollmächtigt und wie werden diese Beauftragungen bzw. Bevollmächtigungen gerichtsfest dokumentiert?
  5. Hat der Oberbürgermeister den Beigeordneten gem. § 59 Abs. 1 S. 2 SächsGemO die Befugnis übertragen, Bedienstete ihres Geschäftsbereichs mit der Entscheidung über Sachverhalte gem. § 21 Abs. 2 Nr. 5 der Hauptsatzung zu beauftragen bzw. zu bevollmächtigen und inwieweit wurde durch die Beigeordneten hiervon Gebrauch gemacht? Wie wurden die Beauftragungen bzw. Bevollmächtigungen dokumentiert? Nach welchen Kriterien wird in den jeweiligen Dezernaten unterschieden, ob eine Beauftragung oder eine Bevollmächtigung erteilt wird? Welche Wertgrenzen wurden hier für welche Bediensteten vorgesehen. Welche Berichtspflichten wurden hierfür eingeführt und umgesetzt?
  6. Wer ist durch den Oberbürgermeister in Bezug auf Sachverhalte gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 6 der Hauptsatzung (Abschluss von Vergleichen, wenn der Wert des Zugeständnisses der Stadt im Einzelfall bis zu 75.000 Euro beträgt) beauftragt bzw. rechtsgeschäftlich bevollmächtigt und wie werden diese Beauftragungen bzw. Bevollmächtigungen gerichtsfest dokumentiert?
  7. Hat der Oberbürgermeister den Beigeordneten gem. § 59 Abs. 1 S. 2 SächsGemO die Befugnis übertragen, Bedienstete ihres Geschäftsbereichs mit der Entscheidung über Sachverhalte gem. § 21 Abs. 2 Nr. 5 der Hauptsatzung zu beauftragen bzw. zu bevollmächtigen und inwieweit wurde durch die Beigeordneten hiervon Gebrauch gemacht? Wie wurden die Beauftragungen bzw. Bevollmächtigungen dokumentiert? Nach welchen Kriterien wird in den jeweiligen Dezernaten unterschieden, ob eine Beauftragung oder eine Bevollmächtigung erteilt wird? Welche Wertgrenzen wurden hier für welche Bediensteten vorgesehen. Welche Berichtspflichten wurden hierfür eingeführt und umgesetzt?
  8. Mit welchen Maßnahmen wird gewährleistet, dass Entscheidungen gem. § 21 Abs. 2 Nr. 5 und 6 der Hauptsatzung durch den Beigeordneten getroffen werden, dessen Budget die betreffende Entscheidung belastet, wenn die Vorbereitung der Entscheidung aufgrund von Aufgabenzuweisungen in einem anderen Dezernat getroffen wird? (Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Genehmigung eines durch das Rechtsamt für ein anderes Fachamt abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs erfolgen soll.)
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