VIII-F-02548 Barrierefreie Angebote der Stadt Leipzig – Bürgerbus und Kleine Fahrbibliothek der Stadtbibliothek
Nachfrage zu Anfragen VIII-F-02420 und VIII-DF-02312
Anmerkung: Wir verwenden für die Verlinkung von Anfragen, Antworten und ggf. Quellen und Nachweisen öffentlich zugängliche Links. Leider ist in der Antwort VIII-F-02420-AW-01 seitens der Stadtverwaltung generell ein nicht öffentlich zugänglicher Link verwendet worden, was dem Grundsatz der Öffentlichkeit bei öffentlichen Anfragen und öffentlichen Fragestunden widerspricht.
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Vorbemerkung
Leider ist die Antwort VIII-F-02420-AW-01 auf die Nachfrage zur Beantwortung der Dringlichen Anfrage VIII-DF-02312-AW-01, hier speziell in den Fragen 2, 4 und 5 zu Antwort VIII-F-02420-AW-01, sehr ausweichend gefasst.
Beispielsweise wird wie folgt geantwortet:
„4. Mit welchen konkreten Zielsetzungen der UN-BRK (UN-Behindertenrechtskonvention) und des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) sieht der Oberbürgermeister die Anschaffung des Bürgerservicebus im Einklang?
Die Frage wurde bereits mit der schriftlichen Antwort zur Anfrage VIII-DF-02312 und der mündlichen Beantwortung von Fragen in der Ratsversammlung vom 28.01.2026 weitgehend beantwortet.
Ziel der Konvention, Art. 1, 25 sowie des Teilhabegesetzes, § 3, ist die Förderung und Weiterentwicklung der selbstbestimmten, vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben. Im hier ausschlaggebenden örtlich konkreten Bezug geht es um den gleichberechtigten Zugang aller Einwohner/-innen zu den Leistungen der Stadt Leipzig und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen.
Der angeschaffte Bürgerservicebus ist baulich nicht vollständig barrierefrei. Gleichwohl dient er dem Ziel, bürgernahe Serviceangebote niedrigschwellig in die Stadtteile als Zusatzangebot zu bringen und damit Teilhabe- und Zugangsbarrieren grundsätzlich zu reduzieren. Für Personen, die das Fahrzeug selbst nicht nutzen können, stehen alternative Lösungen zur Verfügung. Hierzu zählen beispielsweise ein Arbeitsplatz im Außenbereich sowie ein barrierefreier Ausweich-Arbeitsplatz in einer nahegelegenen Liegenschaft. Dadurch wird sichergestellt, dass die Angebote auch für Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen erreichbar bleiben.
Im Sinne der UN-BRK ist es entscheidend, Teilhabe praktisch zu ermöglichen und unterschiedliche Bedarfe flexibel zu berücksichtigen. Die aktuellen Lösungen stellen einen pragmatischen Ansatz dar, um die Angebote möglichst vielen Bürgerinnen und Bürgern zugänglich zu machen.
5. Welche konkreten Anforderungen der UN-BRK, des BTHG, des Sächsischen Inklusionsgesetz (hier insbesondere § 3 hinsichtlich sonstiger Anlagen) sowie insbesondere des Behindertengleichstellungsgesetzes (hier insbesondere § 7 Abs. 1 und 2) erfüllt der Bürgerservicebus hinsichtlich der Zugänglichkeit und Nutzbarkeit für Menschen mit Behinderungen?
Siehe Antwort auf Frage 4“
In der Beantwortung der ursprünglichen Dringlichen Anfrage VIII-DF-02312-AW-01 wird wie folgt geantwortet:
„4. Wie schätzt die Stadtverwaltung die Entscheidung zur Anschaffung des Bürgerservice-Busses ein, bezüglich der klaren Vorgaben aus der UN-BRK und dem BTHG?
Die Stadt Leipzig sieht die Entscheidung zur Anschaffung des Bürgerbusses im Einklang mit den Zielsetzungen der UN-Behindertenrechtskonvention sowie des Bundesteilhabegesetzes. Im Rahmen der Konzeption wurden verschiedene Möglichkeiten zur Herstellung von Barrierefreiheit sorgfältig geprüft. Dabei wurde unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen, organisatorischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen eine umfassende Abwägung vorgenommen. Vor diesem Hintergrund kommt die Stadtverwaltung zu der Einschätzung, dass die gewählte organisatorische und konzeptionelle Lösung eine sachgerechte und praktikable Umsetzung der Teilhabe darstellt.
5. Welche weiteren Schritte plant die Stadtverwaltung, um weitere Barrieren im Bereich des Bürgerservices abzubauen?
Barrierefreiheit, insbesondere gemäß des Sächsischen Inklusionsgesetzes §3 und Baurecht § 50 II SächsBO, ist für alle stationären Standorte ein Pflichtkriterium und wird besonders in der aktuell entstehenden Standortkonzeption beachtet.
Der Bürgerservice arbeitet zudem in enger Abstimmung mit dem kommunalen Kompetenzzentrum „Barrierefreiheit zum Anfassen“. Die Beratung der Mitarbeitenden erfolgt unter Mitwirkung von Menschen mit Behinderungen. Die Kommunale Beauftragte für Menschen mit Behinderungen sowie die Beauftragten für Seniorinnen und Senioren sind in eine interne Arbeitsgruppe des Bürgerservices eingebunden, die sich regelmäßig trifft und das Thema Barrierefreiheit aus unterschiedlichen Perspektiven systematisch bearbeitet.“
Beide Antworten geben keine konkreten Hinweise, wie der Bürgerservicebus mit den genannten Rechtsgrundlagen, den konkreten Zielen und Anforderungen im Einklang steht bzw. diese erfüllt.
Stattdessen wird die Widersinnigkeit mit folgenden Ausführungen auf die Spitze getrieben:
„Der angeschaffte Bürgerservicebus ist baulich nicht vollständig barrierefrei. Gleichwohl dient er dem Ziel, bürgernahe Serviceangebote niedrigschwellig in die Stadtteile als Zusatzangebot zu bringen und damit Teilhabe- und Zugangsbarrieren grundsätzlich zu reduzieren. Für Personen, die das Fahrzeug selbst nicht nutzen können, stehen alternative Lösungen zur Verfügung. Hierzu zählen beispielsweise ein Arbeitsplatz im Außenbereich sowie ein barrierefreier Ausweich-Arbeitsplatz in einer nahegelegenen Liegenschaft. Dadurch wird sichergestellt, dass die Angebote auch für Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen erreichbar bleiben.“ (vgl. Antwort zu VIII-F-02420-AW-01, Teilfrage 4)
Wir fragen den Oberbürgermeister:
- Wann wurden die Beauftragte für Menschen mit Behinderungen und die Beauftragten für Seniorinnen und Senioren jeweils über die geplante Beschaffung des Bürgerservicebusses und seine Ausstattung informiert und um Stellungnahme gebeten?
- Wann haben jeweils die Beauftragte für Menschen mit Behinderungen und die Beauftragten für Seniorinnen und Senioren der Beschaffung, dem Ausbau und der Ausstattung des Bürgerservicebusses in der nunmehr angeschafften Variante zugestimmt? Haben sie hinsichtlich der fehlenden Barrierefreiheit insbesondere bei der Zugänglichkeit und Erreichbarkeit des Busses Bedenken angemeldet oder andere Hinweise gegeben?
- Wann und in welchen Sitzungen hat die interne Arbeitsgruppe des Bürgerservices unter Beteiligung der Beauftragten für Menschen mit Behinderungen und der Beauftragten für Seniorinnen und Senioren die Beschaffung (vgl. Teilantwort 2 zu Antwort VIII-F-02420-AW-01), den technischen Ausbau und die Ausstattung des Bürgerservicebusses beraten und welche Ergebnisse insbesondere in Fragen der Barrierefreiheit erbrachten diese Beratungen?
- Wie charakterisiert der Oberbürgermeister die Aussage „Der angeschaffte Bürgerservicebus ist baulich nicht vollständig barrierefrei.“? Welche Bereiche oder Teile des Bürgerservicebusses und seiner Aufbauten und Ausstattung gelten im Sinne seiner Zweckbestimmung als barrierefrei?
- Welche konkreten Zielsetzungen und konkreten Anforderungen der UN-Behindertenrechtskonvention, des Behindertenteilhabegesetzes sowie des Sächsischen Inklusionsgesetzes (hier insbesondere § 3 hinsichtlich sonstiger Anlagen) und des Behindertengleichstellungsgesetzes (hier insbesondere § 7 Abs. 1 und 2) erfüllt der Bürgerservicebus? (Bitte detailliert aufstellen nach Rechtsgrundlage, Vorschrift, Zielsetzung, Anforderung, Erfüllungsstand durch den Bürgerservicebus.)
