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VIII-F-02446 Lärmbelastung durch die Schießsportanlage Schützenhof in Leutzsch

SR Dr. Volker Külow

Den SBB Alt-West erreichten in den letzten Jahren mehrere Anfragen zur Schießsportanlage Schützenhof. Immer wieder ging es um die langanhaltende Lärmbelastung durch die Aktivitäten auf dem Gelände des Schützenhofes und die erheblichen Auswirkungen auf Menschen und Tiere. Für Personen aus Kriegsgebieten, für Anwohnerinnen, für Haustiere in den Straßen, die an den Auwald angrenzen und für Wildtiere ist das in der Tat seit Jahren eine besonders starke Belastung.

Sowohl Anwohnende und Haustiere als auch Wildtiere im Auwald sind der Lärmbelastung permanent ausgesetzt. Aufgrund der Nutzung durch die Landes- und die Bundespolizei auf dem Schützenhof sei eine Einschränkung der Intensität und der Dauer der Schießtrainings angeblich nicht möglich, war bisher aus der Stadtverwaltung zu hören.  Zudem würden alle Lärmemissionswerte eingehalten.

Fragen an den Oberbürgermeister:

  1. Gibt es amtliche Überprüfungen/Messungen, ob die Höchstwerte für den gesetzlichen Emissionsschutz eingehalten werden?
  2. Sind die Höchstwerte für den Lärm der Schüsse gleich hoch wie bei Anlagen, die von Wohngebieten entfernt liegen? Gibt es spezielle Höchstwerte für Schießanlagen innerhalb von Städten?
  3. Wenn ja: Wie hoch sind die entsprechenden Grenzwerte? Gibt es eine Statistik, wie oft die Höchstwerte erreicht/überschritten werden?
  4. Ist der Schallschutz an der Schießanlage auf einem aktuell angemessenen technischen Stand und wie wird dieser gesetzlich definiert?
  5. Sind zusätzliche Maßnahmen möglich, auch wenn sie nicht zwingend vorgeschrieben sind, um Anwohnerinnen und Tiere im Umfeld künftig besser zu schützen?
  6. Gibt es eine Statistik, an wie vielen Tagen a) pro Jahr b) pro Woche wie viele Stunden hintereinander auf der Anlage geschossen wird?
  7. Gibt es Häufungen an bestimmten Tagen/in bestimmten Wochen/Monaten?
  8. Hat die Anzahl von Stunden mit Schießbetrieb in den letzten Jahren zugenommen?
  9. Trainieren Bundes- und Landespolizei aktuell und in Zukunft weiterhin auf der Schießanlage? Müssten dann etwaige weiteren Maßnahmen zum Schallschutz daher nicht von Bund und Land bezahlt werden? 

Antwort:

Frage 1:

Gibt es amtliche Überprüfungen/Messungen, ob die Höchstwerte für den gesetzlichen Emissionsschutz eingehalten werden?

Im Zuge des Genehmigungsverfahrens für den Betrieb der Schießanlage führte das Staatliche Umweltfachamt Leipzig im Jahr 1999 Lärmmessungen beim Betrieb der seit 1919 bestehenden Bestandsanlage durch. Dabei wurde überprüft, ob bei den vom Schützenverein angegebenen maximalen Schusszahlen auf den einzelnen Schießständen die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz – Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) in der Nachbarschaft der Schießanlage gewährleistet ist. 

Dementsprechend wurde eine maximal zulässige Schusszahl im Genehmigungsbescheid vom 06.05.2000 festgelegt. Aktuell liegt die maximale Tagesleistung bei etwa einem Viertel der genehmigten Schusszahl. Die derzeitige durchschnittliche Nutzung ist noch niedriger.

Die Immissionsschutzbehörde überwacht regelmäßig die Einhaltung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheids, einschließlich der lärmschutztechnischen Festlegungen zum Betrieb der Schießanlage. 

Im Rahmen der Überwachungen wurde durch die Immissionsschutzbehörde keine Überschreitung der maximal zulässigen Schusszahlen festgestellt, so dass die Einhaltung der zulässigen Lärmimmissionswerte gewährleistet ist. 

Frage 2:

Sind die Höchstwerte für den Lärm der Schüsse gleich hoch wie bei Anlagen, die von Wohngebieten entfernt liegen? Gibt es spezielle Höchstwerte für Schießanlagen innerhalb von Städten?

Frage 3: 

Wenn ja: Wie hoch sind die entsprechenden Grenzwerte? Gibt es eine Statistik, wie oft die Höchstwerte erreicht/überschritten werden? 

Die einzuhaltenden Immissionswerte werden auf der Grundlage der TA Lärm unter Berücksichtigung der Gebietseinstufung des Standortes der Wohnnutzungen (z. B. reines Wohngebiet, allgemeines Wohngebiet, Mischgebiet, usw.) festgelegt und gelten unabhängig von der Art der lärmverursachenden Anlage. Spezielle Höchstwerte für die Lärmimmissionen von Schießanlagen in Städten gibt es nicht. 

Frage 4:

Ist der Schallschutz an der Schießanlage auf einem aktuell angemessenen technischen Stand und wie wird dieser gesetzlich definiert?

Die in der Genehmigung festgelegten und durch den Betreiber umgesetzten Maßnahmen zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Lärmimmissionen entsprechen dem Stand der Technik.

Darüber hinaus sind Änderungen des Anlagenbetriebes der Immissionsschutzbehörde grundsätzlich anzuzeigen. Die Immissionsschutzbehörde prüft dann, ob die schalltechnischen Anforderungen weiterhin eingehalten werden oder ob ggf. zusätzliche Lärmminderungsmaßnahmen erforderlich sind.

Frage 5:

Sind zusätzliche Maßnahmen möglich, auch wenn sie nicht zwingend vorgeschrieben sind, um Anwohnerinnen und Tiere im Umfeld künftig besser zu schützen?

Aus der Sicht des Anlagenbetreibers wurden alle schallschutztechnisch wirksamen Maßnahmen ergriffen, die zu einer Schallreduzierung in der Nachbarschaft führen. 

Da die Schießanlage genehmigungskonform betrieben wird, besteht seitens der Immissionsschutzbehörde keine Möglichkeit, die Realisierung zusätzlicher Lärmminderungsmaßnahmen anzuordnen. 

Frage 6:

Gibt es eine Statistik, an wie vielen Tagen a) pro Jahr b) pro Woche wie viele Stunden hintereinander auf der Anlage geschossen wird?

In der Genehmigung zum Betrieb der Schießanlage wurden die einzuhaltenden Betriebszeiten festgelegt. Folgende Betriebszeiten sind genehmigt:

Gesamtanlage:

Großkaliber (GK): Montag - Sonnabend:  09:00 -20:00 Uhr 

Kleinkaliber (KK): täglich:    08:00 - 22:00 Uhr

Pistolenstand III (3 Bahnen) 

GK und KK: täglich:  08:00 - 22:00 Uhr

Darüber hinaus können Wettkämpfe von Montag bis Sonnabend von 09:00 Uhr bis 19:00 Uhr und maximal 10-mal pro Kalenderjahr an Sonntagen von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr stattfinden.

Die Betriebszeiten können bei Einhaltung der maximal zulässigen Schusszahlen voll ausgeschöpft werden. Es werden die Schießzeiten von Montag bis Samstag regelmäßig genutzt und die außerordentlichen Zeiten an Sonntagen ca. 3 bis 4-mal im Jahr. 

Die konkreten Schießzeiten und Schusszahlen, u. a. werden im sog. „Schießbuch“ seitens Anlagenbetreiber erfasst und werden auf Verlangen der Immissionsschutzbehörde vorgelegt.

Frage 7:

Gibt es Häufungen an bestimmten Tagen/in bestimmten Wochen/Monaten?

Laut Betreiberangaben gibt es variable Schwankungen in der Nutzung, aber keine relevante Häufung an einzelnen Tagen.

Ob bestimmte Tage/Wochen/Monate häufiger genutzt werden, ist für die Prüfung des genehmigungskonformen Betriebs der Anlage durch die Immissionsschutzbehörde nicht relevant und wird daher auch nicht explizit erfasst. Maßgeblich ist die Einhaltung der festgelegten Trainings- und Wettkampfzeiten sowie der Schusszahlen.

Frage 8:

Hat die Anzahl von Stunden mit Schießbetrieb in den letzten Jahren zugenommen?

Der Schießbetrieb wird laut Betreiberauskunft als rückläufig bewertet, da mehrere Vertragspartner inzwischen eigene Schießstände errichtet haben. Auch der sportliche Schießbetrieb ist derzeit rückläufig. Des Weiteren wurde der Schießbetrieb auf der 300m-Bahn 2023 eingestellt, was folglich zur weiteren Reduzierung der Nutzung der Anlage geführt hat.

Frage 9:

Trainieren Bundes- und Landespolizei aktuell und in Zukunft weiterhin auf der Schießanlage? Müssten dann etwaige weiteren Maßnahmen zum Schallschutz daher nicht von Bund und Land bezahlt werden?   

Verantwortlich für die Einhaltung der Genehmigung ist alleinig der Betreiber der Schießanlage. Aufgrund der Einhaltung der zulässigen Schusszahlen besteht derzeit kein Anlass weitere Lärmminderungsmaßnahmen zu verlangen.

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