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VIII-F-02421 Rechtsstreitigkeiten der Stadt Leipzig – Auskunftsrechte und Zuständigkeiten nach Hauptsatzung

Fraktion Die Linke

Der Stadtrat hatte im Ergebnis des Akteneinsichtsausschusses im Rechtsstreit zwischen Herrn S. Lönitz und der Stadt Leipzig am 15. September 2010 mit dem Beschluss RB V-519/10 folgenden ergänzenden Beschluss bei zwei Gegenstimmen und einer Enthaltung mit großer Mehrheit gefasst:

„Der Oberbürgermeister wird beauftragt, im FA Allgemeine Verwaltung und im Rechnungsprüfungsausschuss für eine vierteljährliche Berichterstattung zu erheblichen Rechtsstreiten durch das Rechtsamt Sorge zu tragen.“

In der Beschlussvorlage VIII-DS-01059-NF-01 „Umsetzung Aufgaben- und Strukturkonsolidierung - Aufhebung der quartalsweisen Berichtspflicht des Rechtsamtes zu Rechtsstreitigkeiten erheblicher Bedeutung gemäß RB V-519/10“ wird die verwaltungsinterne Rechtsauslegung dieses Beschlusses wie folgt wiedergegeben:

„Verwaltungsintern wurde auf Grundlage der entsprechenden Bestimmungen in der Hauptsatzung Einigkeit dahingehend erzielt, dass unter Verfahren von grundsätzlicher Bedeutung folgende Verfahren zu verstehen sind:

  •           Gerichtsverfahren, deren Streitwert  50.000 € beträgt (sowohl Aktiv- als auch Passivprozesse),
  •      Gerichtsverfahren, die Musterprozesscharakter haben, d. h. von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung für die Stadt durchaus gering sein können, jedoch maßgeblich für eine Vielzahl weiterer Auseinandersetzungen sind,
  •      Gerichtsverfahren, die Stadtrecht in Frage stellen (Satzungen etc.) sowie
  •      Gerichtsverfahren, deren Hintergrund oder Ausgang von politischer Bedeutung sein können.“

(Anmerkung: Wertgrenze entstammt der Hauptsatzung alte Fassung)

Die von der Ratsversammlung am 15. Dezember 2022 beschlossene Hauptsatzung regelt in § 21 „Rechtsstellung und Aufgaben der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters“ die Zuständigkeiten beim Abschluss von Vergleichen:

„(2) 1 Die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit

die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihr bzw. ihm sonst durch Rechtsvorschrift

oder die Ratsversammlung übertragenen Aufgaben. 2Ihr bzw. ihm werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der

laufenden Verwaltung handelt:

(…)

5. der Verzicht auf Ansprüche der Stadt oder die Niederschlagung solcher Ansprüche und

die Führung von Rechtsstreitigkeiten, wenn der Verzicht, die Niederschlagung bzw. der

Streitwert im Einzelfall bis zu 100.000 Euro betragen,

6. der Abschluss von Vergleichen, wenn der Wert des Zugeständnisses der Stadt im Einzelfall bis zu 75.000 Euro beträgt,“

Zur Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses regelt § 10 „Verwaltungsausschuss“ der Hauptsatzung wie folgt:

„(2) Der Verwaltungsausschuss entscheidet:

(…)

4. über den Verzicht auf Ansprüche der Stadt oder die Niederschlagung solcher Ansprüche

und die Führung von Rechtsstreitigkeiten, wenn der Verzicht, die Niederschlagung bzw. der

Streitwert im Einzelfall über 100.000 Euro bis zu 1 Mio. Euro beträgt,

5. über den Abschluss von Vergleichen, wenn der Wert des Zugeständnisses der Stadt im

Einzelfall über 75.000 Euro bis 500.000 Euro beträgt,“

Hinweise:

§ 779 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) definiert den Vergleich legal:

„(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.“

Auch im Bereich des öffentlichen Rechts ist der Vergleich im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) legal definiert:

„§ 55 Vergleichsvertrag

Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (Vergleich), kann geschlossen werden, wenn die Behörde den Abschluss des Vergleichs zur Beseitigung der Ungewissheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält.“

(„§ 54 Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags

Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.“)

Wir fragen den Oberbürgermeister:

  1. Auf welcher Rechtsgrundlage oder aus welchem sonstigen Grunde wurden bisher dem Verwaltungsausschuss sowie der Ratsversammlung Vorlagen zur Beschlussfassung über gerichtliche oder außergerichtliche Vergleiche in welcher Höhe der Zugeständnisse vorgelegt und welche Änderung in der Verfahrensweise ist mit Beschluss der neuen Hauptsatzung eingetreten?
  2. Wer hat bislang auf welcher Rechtsgrundlage oder aus welchem sonstigen Grunde über den Abschluss von außergerichtlichen Vergleichen in welcher Höhe der Zugeständnisse beschlossen bzw. entschieden?
  3. Auf welcher Rechtsgrundlage oder aus welchem sonstigen Grunde hat die Verwaltung intern den Beschluss der Ratsversammlung vom 15. September 2010, in dem eine Berichterstattung über alle „erheblichen Rechtsstreite“ normiert wurde, auf gerichtliche Verfahren beschränkt?
  4. Auf welcher Rechtsgrundlage oder aus welchem Grunde entscheidet bislang wer über Sachverhalte gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 4 sowie § 21 Abs. 2 Nr. 5 in welcher Höhe der Hauptsatzung?

Antwort:

1.

Auf welcher Rechtsgrundlage oder aus welchem sonstigen Grunde wurden bisher dem Verwaltungsausschuss sowie der Ratsversammlung Vorlagen zur Beschlussfassung über gerichtliche oder außergerichtliche Vergleiche in welcher Höhe der Zugeständnisse vorgelegt und welche Änderung in der Verfahrensweise ist mit Beschluss der neuen Hauptsatzung eingetreten?

In der aktuell geltenden Hauptsatzung hat die Ratsversammlung die Entscheidung über den Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen teilweise auf den Oberbürgermeister und den Verwaltungsausschuss übertragen. 

Der Oberbürgermeister entscheidet über den Abschluss von Vergleichen bei denen der Wert des Zugeständnisses der Stadt im Einzelfall bis zu 75.000 Euro beträgt (§ 21 Abs. 2 Nr. 6 Hauptsatzung). 

Der Verwaltungsausschuss entscheidet über den Abschluss von Vergleichen, wenn der Wert des Zugeständnisses der Stadt im Einzelfall über 75.000 Euro bis 500.000 Euro beträgt (§ 10 Abs. 2 Nr. 5 Hauptsatzung). 

Bei einem Zugeständniswert über 500.000 Euro ist die Ratsversammlung für die Entscheidung über den Abschluss des Vergleichs zuständig. 

Entsprechend dieser Wertgrenzen werden der Ratsversammlung und dem Verwaltungsausschuss Vorlagen zur Entscheidung über den Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen vorgelegt. Vor Beschluss der neuen Hauptsatzung erfolgten die Vorlagen nach den Regelungen der alten Hauptsatzung.

Mit der neuen Hauptsatzung wurden die Wertgrenzen für die Zuständigkeiten bei Vergleichsabschlüssen erhöht. Der wesentliche Unterschied der Neuregelung lag aber darin, dass die Wertbestimmung nicht mehr länger an den Streitwert der jeweiligen Auseinandersetzung geknüpft wird, sondern an die Höhe des jeweiligen Zugeständnisses seitens der Stadt. Hierdurch gelang eine bessere Anknüpfung der Entscheidungszuständigkeit an die tatsächliche wirtschaftliche Bedeutung eines Vergleichs für die Stadt. Seit Beschluss der neugefassten Hauptsatzung orientieren sich die Vorlagen zur Entscheidung über Vergleiche an diesen neuen Regelungen.  

2.

Wer hat bislang auf welcher Rechtsgrundlage oder aus welchem sonstigen Grunde über den Abschluss von außergerichtlichen Vergleichen in welcher Höhe der Zugeständnisse beschlossen bzw. entschieden?

Die Entscheidungen über den Abschluss von außergerichtlichen Vergleichen wurden und werden nach den o.g. Bestimmungen getroffen. 

3.

Auf welcher Rechtsgrundlage oder aus welchem sonstigen Grunde hat die Verwaltung intern den Beschluss der Ratsversammlung vom 15. September 2010, in dem eine Berichterstattung über alle „erheblichen Rechtsstreite“ normiert wurde, auf gerichtliche Verfahren beschränkt?

Der Oberbürgermeister berichtet der Ratsversammlung nach § 52 Abs. 5 SächsGemO und gemäß dem Beschluss RB V-519/10 regelmäßig über erhebliche Rechtsstreite, die im Rechtsamt geführt werden. Über Art und Weise des Berichts entscheidet der Oberbürgermeister grundsätzlich in eigenem Ermessen.

Die Sächsische Gemeindeordnung versteht unter dem Begriff der „Rechtsstreitigkeit“ nach § 28 Abs. 2 Nr. 20 SächsGemO „alle Arten von Gerichtsprozessen“ (vgl. Sponer, in: PdK Sa B-1, § 28 SächsGemO, zu Nr. 20 – zitiert nach beck-online). 

Dementsprechend wurde bisher über Gerichtsverfahren berichtet, 

  • deren Streitwert 50.000 Euro/ später 100.000 Euro beträgt (sowohl Aktiv- als auch Passivprozesse),
  • die Musterprozesscharakter haben, d. h. von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung für die Stadt durchaus gering sein können, jedoch maßgeblich für eine Vielzahl weiterer Auseinandersetzungen sind,
  • die Stadtrecht in Frage stellen (Satzungen etc.) sowie
  • deren Hintergrund oder Ausgang von politischer Bedeutung sein können.

Das Berichtswesen des Rechtsamtes wird aktuell in Abstimmung zwischen Verwaltung und Stadtrat evaluiert und überarbeitet mit dem Ziel eine verwaltungsseitig leistbare und zugleich für den Stadtrat aussagekräftige und gut auswertbare Berichtsform zu vereinbaren. 

4.

Auf welcher Rechtsgrundlage oder aus welchem Grunde entscheidet bislang wer über Sachverhalte gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 4 sowie § 21 Abs. 2 Nr. 5 in welcher Höhe der Hauptsatzung?

Über Sachverhalte nach § 10 Abs. 2 Nr. 4 der Hauptsatzung (Verzicht, Niederschlagung, Führung von Rechtsstreitigkeiten über 100.00 Euro bis zu 1 Mio. Euro) entscheidet der Verwaltungsausschuss. 

Über Sachverhalte nach § 21 Abs. 2 Nr. 5 der Hauptsatzung (Verzicht, Niederschlagung, Führung von Rechtsstreitigkeiten bis zu 100.000 Euro) entscheiden der Oberbürgermeister bzw. in seiner Vertretung die Beigeordneten oder die beauftragten oder bevollmächtigten Bediensteten.

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