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VIII-F-02420 Barrierefreie Angebote der Stadt Leipzig – Bürgerbus und Kleine Fahrbibliothek der Stadtbibliothek

Fraktion Die Linke

Nachfrage zur Dringlichen Anfrage VIII-DF-02312

Die Kleine Fahrbibliothek der Leipziger Stadtbibliothek gibt auf der Homepage unter dem Punkt „Zugang“ zur Kenntnis: „Durch einen Rollstuhllift ist die Fahrbibliothek barrierearm zugänglich.“

Wir fragen den Oberbürgermeister:

  1. Welches Amt hat jeweils die Ausschreibung zur Beschaffung des Bürgerservicebus und der Kleinen Fahrbibliothek aufgrund welcher Vorgaben ausgelöst und wie wurden jeweils die Belange von Menschen mit Behinderungen berücksichtigt und welche finanzielle Mehraufwendung war für den Einbau des Rollstuhllifts in der kleinen Fahrbibliothek aufzubringen?
  2. Wann wurde jeweils die Beauftragte für Menschen mit Behinderungen in die Planung, Ausschreibung und Bezuschlagung sowie Überwachung des tatsächlichen Ausbaus für die Kleine Fahrbibliothek und den Bürgerservicebus einbezogen und welche Stellungnahme hat sie jeweils abgegeben?
  3. Wie sind die beiden Fahrzeuge jeweils motorisiert, wie musste aufgrund des Rollstuhllifts die Raumaufteilung der Fahrbibliothek angepasst werden und wie viele Mitarbeiterinnen-Arbeitsplätze sowie Rezipientinnen-Arbeitsplätze fasst die Kleine Fahrbibliothek?
  4. Mit welchen konkreten Zielsetzungen[1] der UN-BRK (UN-Behindertenrechtskonvention) und des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) sieht der Oberbürgermeister die Anschaffung des Bürgerservicebus im Einklang?
  5. Welche konkreten Anforderungen[2] der UN-BRK, des BTHG, des Sächsischen Inklusionsgesetz (hier insbesondere § 3 hinsichtlich sonstiger Anlagen) sowie insbesondere des Behindertengleichstellungsgesetzes (hier insbesondere § 7 Abs. 1 und 2) erfüllt der Bürgerservicebus hinsichtlich der Zugänglichkeit und Nutzbarkeit für Menschen mit Behinderungen?
  6. Wie wird der Grundsatz der dauerhaften Doppelbesetzung[3] des Bürgerservicebus umgesetzt für den Fall, dass bei Dienstleistungsbegehren durch einen Betroffenen mit Behinderung der Service mittels Bürgerservicekoffer oder -rucksack in eine unmittelbar erreichbare barrierefreie Liegenschaft der Stadt verlegt wird?

1 Vgl. Antwort des Oberbürgermeisters auf Anfrage des Stadtrats Sören Pellmann, Teilfrage 4 ( VIII-DF-02312-AW-01)

² Vgl. ebenda, Teilfrage 1

³ Vgl. Antwort des Oberbürgermeisters auf Anfrage der Fraktion Die Linke, Teilfrage 5 (VIII-F-02113-AW-01)


Antwort:

Allgemeine Anmerkung

 

Die Anfrage wurde im Rahmen der Dringlichen Anfrage VIII-DF-02312 in Teilen bereits beantwortet. Der Detailgrad der Anfragen in Bezug auf die Arbeit der Bürgerbüros erreicht eine besondere Tiefe und führt zu einer administrativen Überkontrolle des Stadtrates. Aufgrund des Aufwands der Beantwortung der vielzähligen Anfragen mussten andere Aufgaben, die die Kernleistungen der Bürgerbüros – die Arbeit am Bürger – betreffen, zurückgestellt werden. Es wird vorgeschlagen, Anfragen dieses Detailgrades zukünftig in den Fachausschüssen zu klären.

 

1.  Welches Amt hat jeweils die Ausschreibung zur Beschaffung des Bürgerservicebus und der Kleinen Fahrbibliothek aufgrund welcher Vorgaben ausgelöst und wie wurden jeweils die Belange von Menschen mit Behinderungen berücksichtigt und welche finanzielle Mehraufwendung war für den Einbau des Rollstuhllifts in der kleinen Fahrbibliothek aufzubringen?

 

Die Beschaffung geht vom zuständigen Fachamt aus.

 

Der Beschaffung der Fahrbibliotheken lag in der fachlichen Verantwortung der Städtischen Bibliotheken. Die Beschaffung der zweiten Fahrbibliothek geht auf den Beschluss der Vorlage VII-DS-00201 Prüfergebnis: Erwerb zweiter Bücherbus für die Leipziger Städtischen Bibliotheken aus dem Jahr 2019 zurück. Im Beschlusspunkt 3 wurde die Prüfung des Erwerbes eines umweltfreundlichen Bücherbusses festgehalten. Der Einbau eines hydraulischen Rollstuhllifts wurde von Beginn an geplant und in das Leistungsverzeichnis zur Ausstattung aufgenommen. Die Kosten sind in die Gesamtkosten eingeflossen, als Mehraufwendungen können sie daher nicht benannt werden.

 

Der Beschaffung des Bürgerservicebusses lag in der fachlichen Verantwortung des Amtes Bürgerservice. Der Beschaffung liegt der VII-DS-07260 Ausführungsbeschluss Bürgerservicebus zugrunde, der vom Verwaltungsausschuss einstimmig bestätigt wurde. Die Verwaltung wurde mit diesem Beschluss beauftragt, den Bürgerservicebus möglichst barrierefrei umzusetzen.

 

2.  Wann wurde jeweils die Beauftragte für Menschen mit Behinderungen in die Planung, Ausschreibung und Bezuschlagung sowie Überwachung des tatsächlichen Ausbaus für die Kleine Fahrbibliothek und den Bürgerservicebus einbezogen und welche Stellungnahme hat sie jeweils abgegeben?

 

Die Kommunale Beauftragte für Menschen mit Behinderungen wurde jeweils über die Planungen und Ausführung der Anschaffung der Kleinen Fahrbibliothek und des Bürgerservicebusses informiert. Eine schriftliche Stellungnahme liegt jeweils nicht vor.

 

Die Kommunale Beauftragte für Menschen mit Behinderungen sowie die Beauftragten für Seniorinnen und Senioren sind in eine interne Arbeitsgruppe des Bürgerservices eingebunden, die sich regelmäßig trifft und das Thema Barrierefreiheit aus unterschiedlichen Perspektiven systematisch bearbeitet.

 

3.  Wie sind die beiden Fahrzeuge jeweils motorisiert, wie musste aufgrund des Rollstuhllifts die Raumaufteilung der Fahrbibliothek angepasst werden und wie viele Mitarbeiterinnen-Arbeitsplätze sowie Rezipientinnen-Arbeitsplätze fasst die Kleine Fahrbibliothek?

 

Für die kleine Fahrbibliothek und den Bürgerservicebus wurden ähnliche Fahrzeugmodelle genutzt. Beide Fahrzeuge können mit einem Führerschein der Klasse C1 gesteuert werden.

 

Die kleine Fahrbibliothek hat einen monovalenten elektrischen Antrieb; Fahrbetrieb und Standbetrieb sind rein elektrisch. Der Bürgerservicebus nutzt moderne Dieselfahrzeugtechnik, weil sie hohe Betriebssicherheit und Flexibilität im Stadtverkehr bietet. Vorteile sind die schnelle Betankung in wenigen Minuten und zuverlässiger Betrieb bei allen Wetterbedingungen. Moderne Dieselbusse erfüllen die Euro6d-TEMP-Emissionsnorm, sind leise, effizient und verfügen über Technologien wie Start-Stopp-Automatik und Kraftstoffschaltung zur Einsparung.

Die Umrüstung des Bürgerservicebusses auf einen Elektroantrieb wurde umfassend geprüft und schließlich zurückgestellt aufgrund von Lieferschwierigkeiten und Herausforderungen im Zulieferunternehmen, die zu einer Verzögerung der Inbetriebnahme führten. Das Ziel war den Bürgerservicebus überhaupt in Betrieb zu nehmen und die zeitliche Verzögerung nicht noch weiter zu vergrößern. 

Strom und Heizung des Bürgerservicebusses werden über Lithium-Batterien gespeist, die durch eine Solaranlage auf dem Dach geladen werden – kraftstoffunabhängig, CO₂-neutral für den 8-Stunden-Arbeitstag. Bei Bedarf kann über eine ganz normale Steckdose (220V-Hausstrom) nachgeladen werden, ohne zusätzliche Ladestation (Wallbox).

 

Der Innenraum der Fahrbibliothek ist mit einem Arbeitstisch und einem Sitzarbeitsplatz für eine Mitarbeiter/-in ausgestattet, an dem Anmeldungen, Verbuchungen von Medien und die Informationsvermittlung stattfinden. Ferner dient der Innenraum zum Transport von ca. 2.500 Büchern und anderen Medien in eingebauten Regalen sowie von zusätzlichen Außenmöbeln. Es können sich 5 -8 Personen im Bus aufhalten, um Bücher auszuwählen und auszuleihen.

Der Innenraum des Bürgerservicebusses ist mit zwei Arbeitstischen und Sitzarbeitsplätzen ausgestattet, an denen das vollständige Dienstleistungsportfolio der Bürgerbüros angeboten wird. Ferner dient der Innenraum zum Transport der nötigen Sondertechnik sowie von zusätzlichen Außenmöbeln. Gleichzeitig können sich 2-6 Personen im Bus aufhalten. Wie bereits geschildert, ist die Auslegung auf zwei Arbeitsplätze sowie Mitarbeiter/-innen dringend erforderlich, um Sicherheit und Effizienz zu gewährleisten. Auch wurde die Anschaffung eines großen Reisebusses als Bürgerservicebus geprüft. Ein großer Bus ist jedoch für die avisierten Zwecke des Bürgerservicebusses nicht geeignet, insbesondere mit Blick auf die Manövrierbarkeit und Nutzbarkeit an den vorgesehenen Stellplätzen.

 

4.  Mit welchen konkreten Zielsetzungen[1] der UN-BRK (UN-Behindertenrechtskonvention) und des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) sieht der Oberbürgermeister die Anschaffung des Bürgerservicebus im Einklang?

 

Die Frage wurde bereits mit der schriftlichen Antwort zur Anfrage VIII-DF-02312 und der mündlichen Beantwortung von Fragen in der Ratsversammlung vom 28.01.2026 weitgehend beantwortet.

Ziel der Konvention, Art. 1, 25 sowie des Teilhabegesetzes, § 3, ist die Förderung und Weiterentwicklung der selbstbestimmten, vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben. Im hier ausschlaggebenden örtlich konkreten Bezug geht es um den gleichberechtigten Zugang aller Einwohner/-innen zu den Leistungen der Stadt Leipzig und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen.

Der angeschaffte Bürgerservicebus ist baulich nicht vollständig barrierefrei. Gleichwohl dient er dem Ziel, bürgernahe Serviceangebote niedrigschwellig in die Stadtteile als Zusatzangebot zu bringen und damit Teilhabe- und Zugangsbarrieren grundsätzlich zu reduzieren. Für Personen, die das Fahrzeug selbst nicht nutzen können, stehen alternative Lösungen zur Verfügung. Hierzu zählen beispielsweise ein Arbeitsplatz im Außenbereich sowie ein barrierefreier Ausweich-Arbeitsplatz in einer nahegelegenen Liegenschaft. Dadurch wird sichergestellt, dass die Angebote auch für Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen erreichbar bleiben.

Im Sinne der UN-BRK ist es entscheidend, Teilhabe praktisch zu ermöglichen und unterschiedliche Bedarfe flexibel zu berücksichtigen. Die aktuellen Lösungen stellen einen pragmatischen Ansatz dar, um die Angebote möglichst vielen Bürgerinnen und Bürgern zugänglich zu machen.

 

5.  Welche konkreten Anforderungen[2] der UN-BRK, des BTHG, des Sächsischen Inklusionsgesetz (hier insbesondere § 3 hinsichtlich sonstiger Anlagen) sowie insbesondere des Behindertengleichstellungsgesetzes (hier insbesondere § 7 Abs. 1 und 2) erfüllt der Bürgerservicebus hinsichtlich der Zugänglichkeit und Nutzbarkeit für Menschen mit Behinderungen?

 

Siehe Antwort auf Frage 4

 

6.  Wie wird der Grundsatz der dauerhaften Doppelbesetzung[3] des Bürgerservicebus umgesetzt für den Fall, dass bei Dienstleistungsbegehren durch einen Betroffenen mit Behinderung der Service mittels Bürgerservicekoffer oder -rucksack in eine unmittelbar erreichbare barrierefreie Liegenschaft der Stadt verlegt wird?

 

In diesem Fall muss zwischen Anforderungen der Sicherheit und Barrierefreiheit abgewogen werden. Durch die unmittelbare räumliche Nähe der beiden eingesetzten Mitarbeiter/-innen und den kurzen Zeitraum der Alleinarbeit, wird der o.g. Umstand als vertretbar eingestuft. Das Thema Arbeitssicherheit und insbesondere der Aspekt der Vermeidung von Einzelarbeit wird laufend kritisch mit dem Arbeitssicherheitsdienst abgewogen und diskutiert.

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