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VIII-F-02263 Winterdienst und Verkehrssicherheit

Fraktion Die Linke

Der Wintereinbruch stellt alle Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer vor große Herausforderungen. Das gilt auch für die Winterdienste, die in kurzer Zeit gegen die Glätte auf den Verkehrswegen vorgehen müssen. Leider wird die Nutzbarkeit von Fußwegen an einigen Stellen durch die Räumung von Schneemassen auf Straßen und Radverkehrsanlagen auch dadurch eingeschränkt, dass diese dann auf den Gehwegen angehäuft werden.

Wir fragen deshalb:

  1. Welche Maßnahmen werden seitens der Stadt gegen Glätte eingeleitet und durch wen werden sie umgesetzt?
  2. Welche Priorisierung sieht der Winterdienst der Stadt Leipzig für die verschiedenen Verkehrsflächen aktuell vor?
  3. Wird versäumtes Räumen vor Privatgebäuden durch die Stadt geahndet?
  4. Wie wird sichergestellt, dass auch Fußwege barrierefrei und sicher nutzbar bleiben, insbesondere im Hinblick auf Menschen mit Mobilitätseinschränkungen?
  5. Welche Maßnahmen sind notwendig bzw. vorgesehen, um Barrieren (beispielsweise Schneehaufen auf Gehwegen) zukünftig zu vermeiden und die Nutzbarkeit des öffentlichen Raums im Winter zu gewährleisten?

Antwort

1. Welche Maßnahmen werden seitens der Stadt gegen Glätte eingeleitet und durch wen werden sie umgesetzt?

Der Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig (EB SRL) übernimmt im Auftrag der Stadt Leipzig den Winterdienst laut Leistungsvereinbarung für die Durchführung des Winterdienstes auf öffentlichen Straßen und auf städtischen Anliegerflächen in der Stadt Leipzig.

Der Straßenwinterdienst wird durch den EB SRL unter Zuhilfenahme von externen Dienstleistern durchgeführt. Zur Wahrung der Verkehrssicherungspflichten und aus Gründen eines einheitlichen sowie ökologisch und ökonomisch optimierten Straßenwinterdienstes wird das Netz der Stadt Leipzig mit auftauenden Streumitteln, in Form von Natriumchlorid und Natriumchlorid-Sole, bearbeitet. Der Einsatz dient der Erhöhung der Verkehrssicherheit und wird unter Berücksichtigung des Umweltschutzes, entsprechend der „praktischen Empfehlungen für ein effektives Räumen und Streuen im Straßenwinterdienst“ (Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen/ FGSV – Arbeitsausschuss Winterdienst) in den erforderlichen Mindestmengen realisiert. Das Regelwerk fasst die Erfahrungen und Erkenntnisse der vergangenen Jahrzehnte zusammen und wird in größeren Abständen den aktuellen Veränderungen angepasst. Die Inhalte markieren den aktuellen Stand, besitzen in der Regel Rechtsverbindlichkeit und sind somit Arbeitsgrundlage des EB SRL.

Der Winterdienst auf Gehwegen ist in der Stadt Leipzig per Winterdienstsatzung an die Anlieger übertragen. Die Anlieger sind damit selbst, laut Maßgaben der gültigen Winterdienstsatzung, für die Beräumung von Schnee und die Bekämpfung von Eisglätte verantwortlich.

Der EB SRL übernimmt hinsichtlich der Gehwege den kommunalen Winterdienst auf Brücken, Querungshilfen, Fußgängerüberwegen usw. sowie auf städtischen Anliegerflächen, unter Zuhilfenahme von externen Dienstleistern. Der Winterdienst auf Gehwegen wird grundsätzlich mit abstumpfenden Streumitteln erbracht. Auftauende Streumittel dürfen im Gehwegbereich, laut Winterdienstsatzung, nur eingesetzt werden, wenn mit abstumpfenden Streumitteln keine ausreichende Wirkung erzielt werden kann.

2. Welche Priorisierung sieht der Winterdienst der Stadt Leipzig für die verschiedenen Verkehrsflächen aktuell vor?

Die Stadt steht bei Schneefall vor der Herausforderung, ein Straßennetz von über 1.700 Kilometern Länge zu sichern. Um die allgemeine Mobilität und die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten, erfolgt die Räumung nach einer gesetzlich festgelegten Priorisierung.

Dabei haben Hauptverkehrsstraßen mit hoher Verkehrsbelastung, Rettungswege sowie Strecken des öffentlichen Personennahverkehrs oberste Priorität (Stufe 1). Dies dient dazu, den Verkehrsfluss für Rettungsdienste, Feuerwehr und Busse unter allen Umständen aufrechtzuerhalten.

Eine Übersicht über die aktuellen Räumstufen und das Netz des Straßenwinterdienstes der Stadtreinigung Leipzig finden Sie unter https://stadtreinigung-leipzig.de/wir-kommen-zu-ihnen/winterdienst.

Der Winterdienst auf Straßen und der Winterdienst auf Gehwegen, in Zuständigkeit des EB SRL, werden unabhängig voneinander von verschiedenen Bereichen ausgeführt. Ein Abarbeiten nacheinander erfolgt daher nicht.

Der Straßenwinterdienst wird durch den EB SRL ausschließlich maschinell bearbeitet. Bei der Erarbeitung des winterdienstlich zu betreuenden Straßennetzes richtet man sich vorwiegend am Straßenhauptnetz, Zufahrten zu Krankenhäusern etc. und an den Strecken des ÖPNV.

Der Anliegerwinterdienst auf städtischen Anliegerflächen und der Winterdienst an Verkehrseinrichtungen werden zum Teil maschinell und zum Teil händisch von unterschiedlichen Bereichen des EB SRL ausgeführt.

Für den Winterdienst auf Radwegen ist durch das Mobilitäts- und Tiefbauamt (MTA) ein winterdienstlich zu betreuendes Radwegenetz zu erarbeiten. Langfristig wird angestrebt, Winterdienst auf verkehrswichtigen Radverkehrsverbindungen der Stadt zu erbringen, d. h. mit Räumung und dem Ausbringen von Salzlösung. Hierfür muss eine Analyse und Bestandsaufnahme der entsprechenden Verbindungen erfolgen, um das Winterdienstnetz für den Radverkehr zu fixieren, ggf. auch auf parallelen Wegen. Die Wege müssen für den erforderlichen Einsatz von Salzlösung geeignet sein. Darüber hinaus müssen die Flächen durchgängig maschinell befahrbar sein (Breite und Tragfähigkeit sind zu beachten) und durchgängig bedient werden.

Bei separaten Radwegen (einschließlich getrennter Rad- und Gehwege) ist jeweils zu überprüfen, ob die Breiten und Tragfähigkeiten den maschinellen Winterdienst zulassen, ansonsten wären Alternativen zu suchen. Zudem muss überprüft werden, ob Hindernisse die Einfahrt oder Durchfahrt durch die Radwege behindern oder sogar verhindern, auch dann wäre Abhilfe zu schaffen. Der EB SRL leistet hierfür erforderliche Zuarbeiten.

Fahrradstraßen und Radwege die direkt auf der Straße aufgezeichnet sind, sogenannte Radfahrstreifen, werden im Rahmen der Möglichkeiten durch die Großtechnik des EB SRL mit betreut und so gut es geht von Schnee freigehalten. Beim Einsatz von Schnee-Räumtechnik auf Fahrbahnen ist es allerdings notwendig, den Schnee am äußersten Fahrbahnrand abzulagern. Dadurch werden auch die auf der Fahrbahn eingerichteten Fahrradstreifen ganz oder teilweise genutzt, um den Schnee abzulagern. Sind benutzungspflichtige Radwege nicht geräumt bzw. gestreut, dürfen Radfahrer auf die Fahrbahn ausweichen.

Anlieger müssen gemeinsame Geh-/Radwege mindestens in einer Breite von 1,20 Meter räumen und streuen. Radfahrer dürfen diesen geräumten Bereich benutzen, allerdings haben die Fußgänger Vorrang. Gegebenenfalls müssen die Radfahrer dann absteigen und das Fahrrad schieben.

3. Wird versäumtes Räumen vor Privatgebäuden durch die Stadt geahndet?

Grundsätzlich liegen Ordnungswidrigkeiten in Bezug auf die Verletzung von Räum- und Streupflichten nur auf öffentlichen Straßen und nur im Bereich der an den Anlieger übertragenen Winterdienstpflichten (siehe § 4 Winterdienstsatzung der Stadt Leipzig) vor. Zuwegungen auf Privatgrundstücken, Hinterhöfe, etc. sind davon nicht umfasst. Die Zentrale Bußgeldbehörde der Stadt Leipzig prüft grundsätzlich immer dann die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, sobald ihr eine entsprechende Anzeige vorliegt. Anzeigen von Verstößen gegen Winterdienstpflichten erfolgen i. d. R. vom Stadtordnungsdienst, der Polizei oder von Privatpersonen. Sofern sich ein entsprechender Verstoß nachweisen lässt und dessen Ahndung geboten erscheint, erfolgt die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens. Gemäß Winterdienstsatzung der Stadt Leipzig in Verbindung mit dem Sächsischen Straßengesetz können für Verstöße gegen Winterdienstpflichten Geldbußen in Höhe von 5,00 EUR bis 500,00 EUR erhoben werden. Die jeweils auszusprechende Geldbuße richtet sich nach der Art des Verstoßes und nach Abwägung aller einzubeziehenden Kriterien des Einzelfalls, wie z. B. Umfang der unterlassenen Pflicht (z. B. kleines oder sehr großes anliegendes Grundstück), Dauer der Unterlassung der Pflicht (z. B. keine Erfüllung der Pflicht auch lange Zeit nach dem letzten Schneefall), liegt ein Wiederholungsfall vor, etc..

Wird durch die Bediensteten des Stadtordnungsdienstes festgestellt, dass der Gehweg vor einem Grundstück nicht ordnungsgemäß von Schnee und Eis befreit ist, werden zunächst die Grundstückseigentümer bzw. Verfügungsberechtigte des Grundstücks vor Ort kontaktiert und zur Erfüllung der Räum- und Streupflicht aufgefordert. Ist eine umgehende Beseitigung der Gefahr nicht möglich oder wird der Pflicht nicht nachgekommen, kann eine Ordnungswidrigkeitsanzeige gefertigt werden.

Besteht eine akute Gefahr für Leib und Leben, etwa bei starkem Glatteis, kann auch die Feuerwehr zur Abstumpfung des Gehweges eingesetzt werden. Die hierbei entstehenden Kosten können dem Winterdienstpflichtigen in Rechnung gestellt werden.

Im Zeitraum vom 06.01.2026 bis 14.01.2026 wurden durch den Stadtordnungsdienst insgesamt 57 Winterdienstkontrollen durchgeführt und dokumentiert.

4. Wie wird sichergestellt, dass auch Fußwege barrierefrei und sicher nutzbar bleiben, insbesondere im Hinblick auf Menschen mit Mobilitätseinschränkungen?

Laut Winterdienstsatzung § 3 Abs. 5 sind Gehwege in einer Breite von mindestens 1,20 m zu räumen und zu bestreuen. An gekennzeichneten Fußgängerüberwegen, Kreuzungen und Einmündungen ist der Winterdienst so durchzuführen, dass über den Gehweg ein gefahrloser Zugang zur Fahrbahn möglich ist. Dazu gehört das Schaffen von entsprechenden Durchgängen in den Schneewällen. Taktile Leitstreifen (Blindenleitsysteme) sind freizuhalten, sodass diese für Blinde und Sehbehinderte erfassbar sind.

Die genannten Parameter gelten sowohl für den EB SRL als auch für die eingesetzten Dienstleister und alle privaten Anlieger.

Grundsätzlich wird aber darauf hingewiesen, dass im Winter ggf. mit Einschränkungen zu rechnen ist. Gerade bei anhaltenden Schneefällen und damit einhergehenden Schneehöhen muss davon ausgegangen werden, dass die Verkehrsflächen nicht gleichermaßen, wie beispielsweise im Sommer, genutzt werden können

5. Welche Maßnahmen sind notwendig bzw. vorgesehen, um Barrieren (beispielsweis Schneehaufen auf Gehwegen) zukünftig zu vermeiden und die Nutzbarkeit des öffentlichen Raums im Winter zu gewährleisten?

In den Vorbereitungen auf den Winter und den damit einhergehenden Schulungen werden die Beschäftigten des EB SRL noch einmal zu dem Thema sensibilisiert. Seitens des EB SRL wurde zudem ein Flyer erstellt, der über die Pflichten der Anlieger informiert (siehe stadtreinigung-leipzig.de/upload/files/2023/2023-flyer-winterdienst-2023-online.pdf)

Eine Schwarzräumung von Gehwegen ist durch die eingeschränkte Nutzung von auftauenden Streumitteln nahezu unmöglich. Auch muss der Schnee ab einer gewissen Höhe irgendwo abgelagert werden. Eine Verladung und der Abtransport von Schnee auf allen Gehwegen sind wirtschaftlich nicht sinnvoll/möglich.

 

 

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