VIII-F-02236 Arbeitsfähigkeit des Seniorinnen- und Seniorenbeirates sowie des Beirates für Menschen mit Behinderungen sichern
Der Oberbürgermeister hatte am 28. Oktober 2025 den Antrag VIII-A-01932 „Arbeitsfähigkeit des Seniorinnen- und Seniorenbeirates sowie des Beirates für Menschen mit Behinderungen sichern“ der Fraktion Die Linke mit Verweis auf seine Organisationshoheit gemäß § 53 Abs. 1 SächsGemO als unzulässig zurückgewiesen. Mit dem Antrag begehrte die Fraktion, den Oberbürgermeister zu ersuchen, „die Umsetzung des Beschlusses des Stadtrates zum Antrag VIII-HP-08824 vom 8. Februar 2023 zu gewährleisten, damit die Gremienarbeit des Seniorinnen- und Seniorenbeirates sowie des Beirates für Menschen mit Behinderungen organisatorisch und personell angemessen sichergestellt ist“.
Der Oberbürgermeister sicherte in seiner Zurückweisung des Antrags vom 28. Oktober 2025 allerdings zu, „die ordnungsgemäße Umsetzung des Stellenplans in Bezug auf die Betreuung des Seniorinnen- und Seniorenbeirats sowie des Beirates für Menschen mit Behinderungen zu prüfen“.
Wir fragen den Oberbürgermeister:
- Hat der Oberbürgermeister entsprechend seiner Zusage vom 28. Oktober 2025 den Sachverhalt und die Umsetzung des Stellenplans zwischenzeitlich geprüft und wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht?
- Ab wann wird im Ergebnis der Prüfung die Arbeit der beiden o.g. Beiräte mit entsprechendem Personal unterstützt? (Bitte aufstellen je Beirat unter Angabe der Stellenanteile und Datum der Arbeitsaufnahme.)
Antwort
1. Hat der Oberbürgermeister entsprechend seiner Zusage vom 28. Oktober 2025 den Sachverhalt und die Umsetzung des Stellenplans zwischenzeitlich geprüft und wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht?
Die ordnungsgemäße Umsetzung des Stellenplans in Bezug auf die Betreuung des Seniorinnen- und Seniorenbeirats sowie des Beirates für Menschen mit Behinderungen wurde geprüft. Ein Verstoß gegen geltende Gesetzmäßigkeiten oder Vorschriften wurde nicht festgestellt.
Die Ratsversammlung hatte am 08.02.2023 beschlossen, dass der Beirat für Seniorinnen und Senioren und der Beirat für Menschen mit Behinderungen ab dem Haushaltsjahr 2023 zusätzlich je 0,5 VzÄ pro Geschäftsstelle erhalten (Beschluss VII-HP-08824). Entsprechend dem Beschluss wurde die Stelle finanziell untersetzt in den Stellenplan aufgenommen und besetzt.
Zu Beginn des Jahres 2025 wurde die Stelle dem Gesundheitsamt zugeordnet. Auf der Stelle werden seitdem Aufgaben in der Geschäftsstelle des Drogenbeirates sowie des Beirates für Psychiatrie und psychosoziale Versorgung wahrgenommen, um die Suchtbeauftragte sowie die Psychiatriekoordinatorin zu unterstützen.
Die Umsetzung des Stellenplanes obliegt dem Oberbürgermeister im Rahmen der Organisationshoheit nach § 53 Abs. 1 Sächsische Gemeindeordnung in alleiniger und ausschließlicher Zuständigkeit.
Durch die Landesdirektion Sachsen erfolgte eine Überprüfung des Sachverhalts. Mit Schreiben vom 11.12.2025 teilte sie mit, dass ein Verstoß gegen die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht ersichtlich ist.
2. Ab wann wird im Ergebnis der Prüfung die Arbeit der beiden o.g. Beiräte mit entsprechendem Personal unterstützt? (Bitte aufstellen je Beirat unter Angabe der Stellenanteile und Datum der Arbeitsaufnahme.)
Im Ergebnis der Überprüfung ergibt sich keine Änderung der Stellenzuordnung im Referat Beauftragte, welches für die Betreuung der o.g. Beiräte zuständig ist.
