VIII-F-02223 Zukunft vom Wagenplatz Hasenbau in Rückmarsdorf
Seit Frühjahr 2025 wird vom Wagenplatz Hasenbau das Flurstück 332/17, Gemarkung Rückmarsdorf (zwischen Merseburger Str., KGV Kaninchenfarm und Bau-, Heimwerker-, Gartenfachmarkt an der Schomburgkstraße) genutzt; zum Wagenplatz zählen neben Erwachsenen auch mehrere Kinder sowie diverse Tiere.
Die Fläche befindet sich nach Kenntnis des Fragestellers im Geltungsbereich des B-Plans Nr. 335 „Merseburger Straße / Ludwig-Hupfeld-Straße / Schomburgkstraße / Plautstraße". Im aktuellen Flächennutzungsplan (FNP) ist die Fläche vollständig als „Grünfläche" ausgewiesen.
Auf dem ca. 15.000 qm großen, seit Jahrzehnten brachliegenden Grundstück ist ein artenreicher junger Wald entstanden – mit hunderten von Pionierbäumen wie Birken, Pappeln und Kiefern, aber zunehmend auch Eichen und Ahornbäumen. Von den insgesamt ca. 500 bis 600 Bäumen sind geschätzt 150 bis 200 aufgrund ihrer Größe bereits im Geltungsbereich der Leipziger Baumschutzsatzung. Zudem hat sich hier eine artenreiche Fauna angesiedelt, darunter auch geschützte Arten wie Moschusbock und Zauneidechse.
Aus Bürgerhinweisen ist bekannt, dass es für die Fläche Bebauungsabsichten für einen Gewerbebetrieb gibt. Der Eigentümer der Fläche hat vor wenigen Tagen erste rechtliche Maßnahmen gegen die Nutzung des Grundstücks durch den Wagenplatz signalisiert (u. a. Gerichtsvollzieher vor Ort).
Fragen an den Oberbürgermeister:
- Welche Kenntnisse gibt es über die Pläne des Eigentümers für die künftige Nutzung des Grundstücks und wie werden diese von der Stadt bewertet?
- Wurde bereits eine Bauvoranfrage gestellt bzw. eine Baugenehmigung beantragt oder bereits erteilt?
- Wie stellt sich aktuell das Planungsrecht für das Grundstück dar?
- Inwieweit würden im Rahmen einer etwaigen neuen Bebauungsplanaufstellung die Belange des Arten- und Baumschutzes sowie ein verantwortungsvoller Umgang mit der brachliegenden, baumbestandenen Fläche berücksichtigt?
- Hat die Stadt Leipzig Kenntnis von den aktuellen Bemühungen des Eigentümers, den Wagenplatz Hasenbau von dem o. g. Grundstück räumen zu lassen?
- Ist die Stadt bereit, mit dem Eigentümer in Verbindung zu treten und dahingehend auf ihn einzuwirken, dass der Wagenplatz das Grundstück bis zu einem etwaigen Baubeginn nutzen kann? Im Falle, dazu ist keine Verständigung möglich: ist die Stadt bereit, mit dem Eigentümer in Verbindung zu treten, dass zumindest im Winter keine Räumung stattfindet?
- Gibt es seitens der Stadt Überlegungen, dem Wagenplatz Hasenbau einen adäquaten alternativen Standort anzubieten? Wenn nein, warum nicht?
Antwort
Frage 1: Welche Kenntnisse gibt es über die Pläne des Eigentümers für die künftige Nutzung des Grundstücks und wie werden diese von der Stadt bewertet?
Frage 3: Wie stellt sich aktuell das Planungsrecht für das Grundstück dar?
Die Eigentümerin der Fläche des ehemaligen Baumarkes sowie der westlich angrenzenden Fläche plant die Ansiedlung eines Einrichtungshauses und eines Trendmöbelhauses. Auf Grundlage des aktuellen Planungsrechts wäre ein solches Vorhaben nicht zulässig.
Die Flächen liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 355 „Merseburger Straße/ Ludwig-Hupfeld-Straße/Schomburgkstraße/Plautstraße - Nutzungsarten" der Stadt Leipzig, bekannt gemacht im Leipziger Amtsblatt 12/14 am 07.06.2014. Dabei handelt sich um einen "einfachen Bebauungsplan", der nur Festsetzungen zur Steuerung des lokalen Einzelhandels trifft, weshalb sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 BauGB richtet. Das Grundstück des ehemaligen Baumarktes wird als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Bau-, Heimwerker- und Gartenfachmarkt" festgesetzt. Die westlich angrenzende Fläche liegt im bauplanungsrechtlichen Innenbereich und dort in einem Gewerbegebiet gemäß § 8 der Baunutzungsverordnung (BauNVO).
Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung eines Möbel- und Einrichtungszentrums zu schaffen, ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Vom Vorhabenträger wurde daher der Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen B-Plan-Verfahrens gestellt. Aus Sicht der Stadtentwicklung steht der Einbringung eines Aufstellungsbeschlusses in die kommunalen Gremien als Stadt des Bebauungsplanverfahrens nichts entgegen. Im April und September 2025 wurde das Projekt im Ortschaftsrat Burghausen-Rückmarsdorf und im Fachausschuss Stadtentwicklung und Bauen vorgestellt. Dort wurde das Vorhaben grundsätzlich positiv bewertet.
Frage 2: Wurde bereits eine Bauvoranfrage gestellt bzw. eine Baugenehmigung beantragt bzw. bereits erteilt?
Es wurde Anfang Dezember 2025 ein Bauantrag für die Errichtung einer Zaunanlage für das Areal Ecke Merseburger Straße/Schomburgkstraße eingereicht. Weitere Anträge liegen der Verwaltung nicht vor.
Frage 4: Inwieweit würden im Rahmen einer etwaigen neuen Bebauungsplanaufstellung die Belange des Arten- und Baumschutzes sowie ein verantwortungsvoller Umgang mit der brachliegenden, baumbestandenen Fläche berücksichtigt?
Die untere Forstbehörde hat nach Prüfung der westlich des ehemaligen Baumarktes gelegenen Fläche mitgeteilt, dass die Fläche als Wald i.S.d. Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) eingestuft wurde.
Wenn darüber hinaus im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Belange des Arten- und Baumschutzes berührt sind, werden diese in das Verfahren eingestellt, berücksichtigt und somit Gegenstand des weiteren Verfahrens und der planerischen Abwägung.
Frage 5: Hat die Stadt Leipzig Kenntnis von den aktuellen Bemühungen des Eigentümers, den Wagenplatz Hasenbau von dem o.g. Grundstück räumen zu lassen?
Frage 6: Ist die Stadt bereit, mit dem Eigentümer in Verbindung zu treten und dahingehend auf ihn einzuwirken, dass der Wagenplatz das Grundstück bis zu einem etwaigen Baubeginn nutzen kann? Im Falle, dazu ist keine Verständigung möglich: ist die Stadt bereit, mit dem Eigentümer in Verbindung zu treten, dass zumindest im Winter keine Räumung stattfindet?
Die Einrichtung des Wagenplatzes Hasenbau erfolgte nach Auskunft der Eigentümerin ohne deren Kenntnis oder Benachrichtigung. Es liegen keine formellen Genehmigungen vor. Die Eigentümerin beabsichtigt perspektivisch, das Gelände für ihre geplanten Baumaßnahmen beräumen zu lassen, gleichwohl zeigt sie sich über den genauen zeitlichen Ablauf gesprächsbereit. Die Eigentümerin informierte die Stadtverwaltung darüber, dass sie beabsichtigt, die Fahrzeuge vom Flurstück zu räumen und angetroffenen Personen einen Platzverweis zu erteilen. Zur Frage der Zwischennutzung äußerten die Vertreter der Eigentümerin grundsätzliche Bereitschaft, verwiesen jedoch auf internen Abstimmungsbedarf. Eine abschließende Lösung ist nicht bekannt.
Die Stadtverwaltung hat in diesem Zusammenhang angeboten, zwischen den Beteiligten zu vermitteln. Der Sachverhalt wird derzeit durch den Polizeivollzugsdienst begleitet. Aufgrund des laufenden Verfahrens können zum aktuellen Sachstand keine weitergehenden Auskünfte erteilt werden.
Frage 7: Gibt es seitens der Stadt Überlegungen, dem Wagenplatz Hasenbau einen adäquaten alternativen Standort anzubieten? Wenn nein, warum nicht?
Es gibt derzeit keine Überlegungen in der Stadtverwaltung, den Akteuren des Wagenplatzes Hasenbau einen alternativen Standort anzubieten. Es stehen ganz generell sehr wenige freie Flächen zur Verfügung. Für niedrigschwellige wohnbauliche Nutzungen liegen zudem genehmigungsrechtliche Fragestellungen vor.
