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VIII-F-02218 Praxis des Leipziger Standesamtes bei Ausstellung von Geburtsurkunden

Fraktion Die Linke

Im Stadtmagazin Kreuzer wurde im November 2025 (https://kreuzer-leipzig.de/2025/11/22/leipzig-standesamt-geburtsurkunden) vom Fall einer Familie berichtet, der das Ausstellen von Geburtsurkunden für ihre zwei Kinder vom Standesamt Leipzig verwehrt wurde, weil die Identität des Vaters angeblich nicht geklärt wäre. Der zur Feststellung der Identität notwendige Reisepass lag zum Zeitpunkt der Prüfung durch das Standesamt Leipzig bei der Ausländerbehörde in Berlin. Die vorgelegte Kopie des Passes sowie seiner Geburtsurkunde entsprachen nach Ansicht des Standesamtes nicht der Voraussetzung des Original-Erfordernisses. Darum wurde der Vater mit dem erläuternden Zusatz „Identität nicht nachgewiesen“ eingetragen. Eine Geburtsurkunde für die beiden Kinder gab es nicht, was für die Familie eine erhebliche Einschränkung bedeutet hätte.

Das Amtsgericht Leipzig gab der betroffenen Familie im September 2025 allerdings recht und stellte fest, dass die Identität des Vaters sehr wohl durch den Reisepass und die Geburtsurkunde nachgewiesen werden kann. Somit entfällt in diesem Fall ein Überprüfungsverfahren der Geburtsurkunde und ein Berichtigungsverfahren, dass 3 Jahre in Anspruch nehmen kann und mit hohen Kosten verbunden ist.

Daraus ergeben sich folgende Fragen:

  1. Welche Konsequenzen zieht das Standesamt aufgrund des Urteils des Amtsgericht Leipzig für ähnliche Konstellationen?
  2. Welche Auswirkungen hat das Urteil auf die Ausübung des Ermessens bei der Identitätsprüfung der Eltern, gerade im Hinblick darauf, dass Geflüchtete oft nicht über die notwendigen Dokumente verfügen oder schwerlich in Kontakt mit der Auslandsvertretung eines Verfolgerstaates treten wollen und können?
  3. In wie vielen Fällen musste das Standesamt in den Jahren 2024 und 2025 in ähnlichen Konstellationen (vermeintlich ungeklärte Identität von Eltern bzw. Elternteilen) aufgrund von Gerichtsurteilen Geburtsurkunden ausstellen bzw. die Identität der Kinder als geklärt nachweisen?
  4. Für wie viele Kinder wurden in den Jahren 2024 und 2025 eine ungeklärte Identität eingetragen? Welche Folgen hat dies für die betroffenen Kinder?

Antwort

1. Welche Konsequenzen zieht das Standesamt aufgrund des Urteils des Amtsgericht Leipzig für ähnliche Konstellationen?

Die sorgfältige Prüfung der Identität beider Elternteile ist ein wesentlicher Bestandteil des Beurkundungsprozesses. Dies dient dem Schutz der Rechte der Kinder und gewährleistet die Rechtssicherheit.

Beurkundungen erfolgen anhand von Nachweisen, welche im Original vorzulegen sind. Diese umfassen bei Geburtsbeurkundungen die Geburtsanzeige, den Nachweis über den gewünschten Vornamen und Nachnamen des Kindes sowie (Original-)Dokumente, welche die Identität der Kindeseltern nachweisen (§ 18 ff. PStG, § 31 ff. PStV, § 1616 ff. BGB). Insbesondere bei Fällen mit Auslandsbezug unterscheiden sich die vorzulegenden Unterlagen je nach Land- und Fallkonstellation, vorgegeben durch das Oberlandesgericht in Dresden. In manchen Fällen muss eine Vor-Ort-Überprüfung bestimmter Dokumente durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung erfolgen.

Liegen dem Standesamt bei der Beurkundung keine geeigneten Nachweise zur Identität einer Person vor, ist hierüber im Register ein erläuternder Zusatz aufzunehmen.

Im Fall einer Geburtsbeurkundung erhält in einem solchen Fall das betreffende Elternteil den Zusatz „Identität nicht nachgewiesen“ (§ 35 PStV).

Liegen nach Abschluss der Beurkundung diesem Elternteil dann entsprechende Identitätsdokumente vor, kann mit einem Antrag auf Berichtigung dieser erläuternde Zusatz zu einem späteren Zeitpunkt gestrichen werden (§ 47 PStV).

In dem Fall prüft das Standesamt erneut die vorgelegten Unterlagen. Werden diese als nicht ausreichend erachtet, lehnt das Standesamt die Berichtigung ab. Damit ist der Rechtsweg eröffnet und alle Beteiligten können bei dem zuständigen Amtsgericht die Anordnung der Berichtigung beantragen (§ 48 PStV).

Festzuhalten ist, dass jede Beurkundung eine Einzelfallentscheidung eines Standesbeamten unter Würdigung der vorgelegten Unterlagen ist.

Ein Urteil eines Amtsgerichtes hat keine allgemeine Bindungswirkung bzw. ist dabei keine Leitentscheidung für zukünftige Beurkundungen.

Als Rechtsgrundlage für die Beurkundung im Standesamt dienen das Personenstandsgesetz (PStG), die Personenstandsverordnung (PStV) und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Die Anwendung der Rechtsvorschriften sichert die Richtigkeit, Verlässlichkeit und Beweisfunktion eines Registereintrags.

2. Welche Auswirkungen hat das Urteil auf die Ausübung des Ermessens bei der Identitätsprüfung der Eltern, gerade im Hinblick darauf, dass Geflüchtete oft nicht über die notwendigen Dokumente verfügen oder schwerlich in Kontakt mit der Auslandsvertretung eines Verfolgerstaates treten wollen und können?

Jeder Standesbeamte prüft im Einzelfall anhand der gesetzlichen Vorgaben.

Da ein Urteil eines Amtsgerichtes, wie oben bereits erwähnt, keine Leitentscheidung darstellt, ist das Urteil nicht verbindlich und entfaltet keine Präzedenzwirkung. Der Standesbeamte darf sich inhaltlich orientieren, muss aber jeden Fall eigenständig prüfen und sein Ermessen neu ausüben. Dabei darf er nicht pauschal aufgrund eines Urteils auf eine Einzelfallprüfung verzichten. Die Einzelfallgerechtigkeit bleibt zwingend erhalten.

Im Zuge des Wissensmanagements im Standesamt Leipzig werden alle Standesbeamten regelmäßig über aktuelle Rechtsprechungen informiert und können diese Entscheidungen somit bei der Ausübung des Ermessens in ihre Entscheidungen einfließen lassen.

3. In wie vielen Fällen musste das Standesamt in den Jahren 2024 und 2025 in ähnlichen Konstellationen (vermeintlich ungeklärte Identität von Eltern bzw. Elternteilen) aufgrund von Gerichtsurteilen Geburtsurkunden ausstellen bzw. die Identität der Kinder als geklärt nachweisen?

Hierzu gibt es im Standesamt keine statistische Erfassung. In Einzelfällen werden derartige Urteile gefällt und das Standesamt berichtigt das entsprechende Register und stellt die Urkunden aus.

4. Für wie viele Kinder wurden in den Jahren 2024 und 2025 eine ungeklärte Identität eingetragen? Welche Folgen hat dies für die betroffenen Kinder?

In den Geburtenregistern kann bei den Kindeseltern der einschränkende Vermerk „Identität nicht nachgewiesen“ beurkundet werden.

Das Kind selbst erhält diesen Vermerk nicht.

Bei nicht nachgewiesener Identität der Eltern oder des Namensgebers erhält das Kind den einschränkenden Vermerk „Namensführung nicht nachgewiesen“.

Fallkonstellation

2024

Anteil in Prozent*

2025

Anteil in Prozent *

Mutter: Identität nicht nachgewiesen

Vater: keine Eintragung

278

5

250

5

Mutter: Identität nicht nachgewiesen

Vater: Identität nachgewiesen

38

1

25

1

Mutter: Identität nachgewiesen

Vater: Identität nicht nachgewiesen

47

1

50

1

Mutter und Vater:

Identität nicht nachgewiesen

105

2

64

1

* Anteil an der Gesamtzahl der Geburtsbeurkundungen

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