VIII-F-02116 Eilverfahren bei der rechtlichen Betreuung zur Vermeidung von Wohnungsverlust
Rechtliche Betreuung ist eine Unterstützung für volljährige Personen, die ihre Angelegenheiten aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht mehr selbst regeln können. Voraussetzung für eine Betreuung ist entweder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung und dass die Betroffenen aufgrund ihrer Behinderung ihre Rechtsangelegenheiten nicht selbst regeln können.
Viele von Obdachlosigkeit bedrohte und betroffene Personen haben schwere (psychische) Erkrankungen. In solchen Fällen kann die Anordnung einer gesetzlichen Betreuung Betroffenen dabei helfen, die Voraussetzungen für das Fortbestehen des Mietverhältnisses wieder zu erfüllen und die Obdachlosigkeit zu verhindern. Beispielsweise kann durch die Anordnung einer gesetzlichen Betreuung eine Schuldenregulierung oder die Einleitung einer Behandlung folgen.
Daraus ergeben sich folgende Fragen:
- Wie viel Zeit vergeht im Durchschnitt zwischen Betreuungsanregung und Anordnung der Betreuung? (Eilverfahren ausgenommen)
- Behandelt die Betreuungsbehörde die Fälle von Personen mit Erkrankungen jeglicher Natur, die akut von Wohnungsverlust bedroht sind, als Eilverfahren?
- Wenn nicht, besteht in der Betreuungsbehörde ein Konzept zur Vermeidung der Wohnungsverlust bei Personen, die mit einer gesetzlichen Betreuung einverstanden sind, allerdings aufgrund der Länge des Betreuungsverfahrens akut von Obdachlosigkeit bedroht sind?
- Wenn ja, wie effizient sind solche Maßnahmen im Hinblick auf die Vermeidung der Wohnungsverlust?
Antwort
1. Wie viel Zeit vergeht im Durchschnitt zwischen Betreuungsanregung und Anordnung der Betreuung? (Eilverfahren ausgenommen)
Die Sachverhaltsermittlung in der Betreuungsbehörde nach einer Betreuungsanregung erfolgt innerhalb von 8 bis 12 Wochen. In Ausnahmefällen kann es länger dauern, wenn ein persönliches Gespräch mit dem Betroffenen zu führen ist und ein ärztliches Zeugnis eingeholt werden muss. Grundsätzlich legen die zuständigen Richter/-innen die Frist für die zu erwartende Stellungnahme der Betreuungsbehörde fest. Bis zur Anhörung und Beschlussfassung muss ein ärztliches Gutachten/ärztliches Zeugnis vorliegen. Die Anhörungstermine liegen in der Planungshoheit des Gerichtes. Die Durchschnittszeit von der Anregung bis zur Beschlussfassung durch das Gericht umfasst eine Zeitspanne von 8 Wochen bis 6 Monaten.
2. Behandelt die Betreuungsbehörde die Fälle von Personen mit Erkrankungen jeglicher Natur, die akut von Wohnungsverlust bedroht sind, als Eilverfahren?
Die Betreuungsbehörde hat diesbezüglich keine Entscheidungskompetenz. Die Zuständigkeit für Betreuungsverfahren obliegt dem Betreuungsgericht. Das Gericht prüft die Voraussetzungen für ein mögliches Eilverfahren. Nachfolgend wird die Betreuungsbehörde beauftragt, den tatsächlichen Betreuungsbedarf zu ermitteln.
3. Wenn nicht, besteht in der Betreuungsbehörde ein Konzept zur Vermeidung der Wohnungsverlust bei Personen, die mit einer gesetzlichen Betreuung einverstanden sind, allerdings aufgrund der Länge des Betreuungsverfahrens akut von Obdachlosigkeit bedroht sind?
Die Zuständigkeit für die Vermeidung sowie die Intervention bei drohendem Wohnungsverlust obliegt innerhalb der Stadtverwaltung Leipzig grundsätzlich der Abteilung Wohnungsnotfallhilfe im Sozialamt.
4. Wenn ja, wie effizient sind solche Maßnahmen im Hinblick auf die Vermeidung der Wohnungsverlust?
Siehe Antwort zur Frage 3.
