VIII-F-01982 Finanzielle Mittel zum Erwerb und Bereitstellung von Lernmitteln – Beteiligung des Landes und Verwendung nicht abgerufener Mittel

Fraktion Die Linke

Den Schulen im Stadtgebiet werden finanzielle Mittel für den Erwerb und die Bereitstellung von Lernmitteln für Schülerinnen und Schüler sowie für den Unterricht zugewiesen.

Wir fragen zum Umgang mit den Mitteln den Oberbürgermeister:

  1. Finanzielle Mittel in welcher Höhe hat die Stadt Leipzig vom Freistaat Sachsen in den letzten fünf Jahre für Lernmittel bekommen? (Bitte nach einzelnen Jahren 2021 bis 2025 und Betrag der Zuweisungen durch den Freistaat aufstellen.)
  2. Finanzielle Mittel in welcher Höhe hat die Stadt Leipzig für Lernmittel in den letzten fünf Jahren zur Verfügung gestellt? (Bitte nach einzelnen Jahren 2021 bis 2025 und Betrag der bereitgestellten Mittel aufstellen.)
  3. Wie hoch waren die jeweiligen Zuweisungen der Stadt an die Schulen in den letzten fünf Jahre? (Bitte aufstellen je Schule, geordnet nach Schularten, und Jahren 2021 bis 2025.)
  4. Welche Beträge der den Schulen zugewiesenen Mittel wurden von den Schulen jährlich abgerufen? (Bitte aufstellen je Schule, geordnet nach Schularten, und Jahren 2021 bis 2025.)
  5. Wie werden zugewiesene, aber nicht abgerufene Mittel verwendet?

Antwort

1. Finanzielle Mittel, in welcher Höhe hat die Stadt Leipzig vom Freistaat Sachsen in den letzten fünf Jahre für Lernmittel bekommen? (Bitte nach einzelnen Jahren 2021 bis 2025 und Betrag der Zuweisungen durch den Freistaat aufstellen.)

Die Stadt Leipzig ist Schulträger aller kommunalen Schulen. Nach § 23 (2) Sächsisches Schulgesetz stattet der Schulträger die Schulgebäude und Schulräume mit den notwendigen Lehr- und Lernmitteln aus. Zur selbstständigen Bewirtschaftung erhalten die Schulen in kommunaler Trägerschaft gemäß § 3b (1) Sächsisches Schulgesetz die zur Deckung des laufenden Lehr- und Lernmittelbdarfs erforderlichen Mittel im Schulbudget. Die Finanzierung von Lernmitteln erfolgt ausschließlich durch den Haushalt der Stadt Leipzig. Die Stadt Leipzig erhält vom Freistaat Sachsen keine finanziellen Mittel explizit für Lernmittel. 

Darüber hinaus erhalten alle Schulen durch den Freistaat Sachsen ein Globalbudget. Das Globalbudget bündelt drei bisher getrennte Fördermittel, das Qualitätsbudget, das Flexible Lernbudget und die Budgetierung von Lehrerarbeitsvermögen. Die Bewirtschaftung erfolgt nicht über den Haushalt der Stadt Leipzig.

2. Finanzielle Mittel, in welcher Höhe hat die Stadt Leipzig für Lernmittel in den letzten fünf Jahren zur Verfügung gestellt? (Bitte nach einzelnen Jahren 2021 bis 2025 und Betrag der bereitgestellten Mittel aufstellen.)

Die Lernmittelpauschale wurde je Schulart vom Stadtrat festgelegt, diese wird in voller Höhe entsprechend der Schülerzahlen für die jeweiligen Schulen im Schulbudget bereitgestellt. Die Lernmittelpauschalen je Schulart sind in den Jahren 2021 bis 2025 unverändert geblieben. Eine Übersicht über die einzelnen Lernmittelpauschalen erhalten Sie in der Anlage 1 zur Kenntnis.

3. Wie hoch waren die jeweiligen Zuweisungen der Stadt an die Schulen in den letzten fünf Jahre? (Bitte aufstellen je Schule, geordnet nach Schularten, und Jahren 2021 bis 2025.)

Das jeweilige Budget für Lernmittel für die jeweiligen Schulen gestaffelt nach Jahr und Schulart entnehmen Sie bitte der Anlage 2.

4. Welche Beträge der den Schulen zugewiesenen Mittel wurden von den Schulen jährlich abgerufen? (Bitte aufstellen je Schule, geordnet nach Schularten, und Jahren 2021 bis 2025.)

Das jeweilige Budget für Lernmittel für die jeweiligen Schulen gestaffelt nach Jahr und Schulart entnehmen Sie bitte der Anlage 2

5. Wie werden zugewiesene, aber nicht abgerufene Mittel verwendet?

Das ausgereichte Schulbudget wird zur selbstständigen Bewirtschaftung den Schulen in kommunaler Trägerschaft gemäß § 3b (1) Sächsisches Schulgesetz zur Verfügung gestellt. Das Schulbudget beinhaltet u.a. Ansätze der festgelegten Lernmittelpauschale, Lehr- und Unterrichtsmittel sowie Mittel für Büromaterial, allgemeine Verbrauchsmaterialien u.a. Die jeweiligen Ansätze sind innerhalb des Budgets gegenseitig deckungsfähig und stehen den Schulen zur selbstständigen Bewirtschaftung vom 01.01. bis 31.12. des jeweiligen Haushaltsjahres zur Verfügung. Das ausgereichte Schulbudget, welches nicht bis 31.12. abgerechnet werden konnte, verbleibt im jeweiligen Haushaltsjahr als Haushaltsausgaberest.