VIII-F-01980 Wohnkostenlücke bei Bezug von Bürgergeld im Jahr 2025

Fraktion Die Linke

Nachfrage zu Antwort VIII-F-00994-AW-01

Zunehmend müssen immer mehr Bedarfsgemeinschaften Wohnkosten aus dem Regelbedarf bestreiten. Die Zahl der Bedarfsgemeinschaften mit einer sogenannten Wohnkostenlücke steigt weiter an. Hierzu besteht zur Antwort VIII-F-00994-AW-01 weiterer Informationsbedarf.

Wir fragen den Oberbürgermeister:

  1. In wie vielen Fällen hat das Jobcenter Leipzig im Jahr 2024 sowie in den Monaten Januar bis einschließlich September 2025 Aufforderungen zur Senkung der Miet- bzw. Wohnkosten ausgesprochen? (Bitte aufstellen nach Anzahl, Jahren bzw. Monaten!)
  2. In wie vielen Fällen wurden die Miet- bzw. Wohnkosten gemäß Frage 1 im Jahr 2024 sowie in den Monaten Januar bis einschließlich September 2025 in der Folge durch das Jobcenter per Leistungsbescheid auf die Angemessenheitswerte abgesenkt? (Bitte aufstellen nach Anzahl und Größe der BG nach Systematik der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Cansin Köktürk, Sahra Mirow, Caren Lay, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/748 – in Drs. 21/1005, Jahren bzw. Monaten und ob Absenkung ohne Änderungen der Mietkosten – Absenkung Nettokaltmiete durch Vermieter oder Umzug – und/oder ohne Absenkung der Betriebskostenvorauszahlungen erfolgte!)
  3. Wie hoch war für die Betroffenen gemäß Frage 2 jeweils die entstandene Wohnkostenlücke nach Absenkung der Miet- bzw. Wohnkosten auf die Angemessenheitswerte? (Bitte aufstellen nach Anzahl und Größe der BG nach Größenklassen der monatlichen Wohnkostenlücke nach Systematik der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Cansin Köktürk, Sahra Mirow, Caren Lay, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/748 – in Drs. 21/1005!)
  4. In wie vielen Fällen hat das Jobcenter im Jahr 2024 sowie in den Monaten Januar bis einschließlich September 2025 Betriebskostennachzahlungen übernommen? (Bitte aufstellen nach Anzahl nach Größenklassen der jeweiligen Kostenübernahme bis 200 Euro, bis 400 Euro, bis 600 Euro, bis 800 Euro, bis 1.000 Euro, über 1.000 Euro!)

Antwort

1. In wie vielen Fällen hat das Jobcenter Leipzig im Jahr 2024 sowie in den Monaten Januar bis einschließlich September 2025 Aufforderungen zur Senkung der Miet- bzw. Wohnkosten ausgesprochen? (Bitte aufstellen nach Anzahl, Jahren bzw. Monaten!)

Dazu liegen dem Jobcenter keine Daten vor. Die von der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung gestellten Verfahren der Informationstechnik lassen keine Auswertung der Zahl der Kostensenkungsaufforderungen zu.

Gemäß § 60 Abs. 3 SGB II ist die gemeinsame Einrichtung Jobcenter Leipzig verpflichtet, zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Bundesagentur zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik zu nutzen. Sie ist verpflichtet, auf einen auf dieser Grundlage erstellten gemeinsamen zentralen Datenbestand zuzugreifen. Verantwortliche für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 67 Abs. 4 SGB X ist die Bundesagentur.

2. In wie vielen Fällen wurden die Miet- bzw. Wohnkosten gemäß Frage 1 im Jahr 2024 sowie in den Monaten Januar bis einschließlich September 2025 in der Folge durch das Jobcenter per Leistungsbescheid auf die Angemessenheitswerte abgesenkt? (Bitte aufstellen nach Anzahl und Größe der BG nach Systematik der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Cansin Köktürk, Sahra Mirow, Caren Lay, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/748 – in Drs. 21/1005, Jahren bzw. Monaten und ob Absenkung ohne Änderungen der Mietkosten – Absenkung Nettokaltmiete durch Vermieter oder Umzug – und/oder ohne Absenkung der Betriebskostenvorauszahlungen erfolgte!)

Für eine Auswertung aller Monate des Jahres 2024 und der ersten neun Monate des Jahres 2025 stehen keine Ressourcen zur Verfügung. Exemplarisch wurden die Monate Juli 2024 und Juli 2025 ausgewertet.

Die Auswertungen für die Monate Juli 2024 und Juli 2025 sind in Anlage 1, Tabellen 1 bis 7 dargestellt.

3. Wie hoch war für die Betroffenen gemäß Frage 2 jeweils die entstandene Wohnkostenlücke nach Absenkung der Miet- bzw. Wohnkosten auf die Angemessenheitswerte? (Bitte aufstellen nach Anzahl und Größe der BG nach Größenklassen der monatlichen Wohnkostenlücke nach Systematik der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Cansin Köktürk, Sahra Mirow, Caren Lay, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/748 – in Drs. 21/1005!)

Die statistischen Auswertungen lassen keine Rückschlüsse zu, wie häufig in einem Monat Unterkunftskosten auf die Angemessenheitswerte abgesenkt wurden. Vielmehr ist eine Stichtagsbetrachtung oder Jahresdurchschnittsbetrachtung möglich, wie viele Bedarfsgemeinschaften monatlich eine Differenz zwischen tatsächlichen und anerkannten Kosten der Unterkunft (KdU) aufweisen und wie hoch diese Differenz im Durchschnitt ist.

In den IT-Systemen werden nur die tatsächlichen und die vom Jobcenter anerkannten KdU erfasst. Gründe für Änderungen der KdU werden nicht erfasst. Daher lässt sich nicht auswerten, ob eine Absenkung der anerkannten KdU mit oder ohne Änderungen der tatsächlichen Mietkosten oder Betriebskostenvorauszahlungen durch Vermieter oder durch einen Umzug erfolgte.

Die Anzahl und Größe der Bedarfsgemeinschaften sowie die Differenzen zwischen tatsächlichen und anerkannten KdU im Jahr 2024 (Durchschnitt) lassen sich für das Jobcenter Leipzig den umfangreichen Anlagen zu der Drucksache 21/1005 entnehmen:

Von 31.572 Bedarfsgemeinschaften insgesamt wurden bei 29.119 Bedarfsgemeinschaften Kosten der Unterkunftsart Miete anerkannt. Davon wiesen 2.915 Bedarfsgemeinschaften eine Differenz zwischen laufenden tatsächlichen und anerkannten KdU (Nettokaltmiete) auf. Die durchschnittliche Differenz zwischen den monatlichen laufenden tatsächlichen und anerkannten KdU belief sich in diesen Fällen auf 108,22 Euro je Bedarfsgemeinschaft.

Daten für 2025 liegen nur bis Juli 2025 vor. Eine statistische Vergleichbarkeit mit den Jahreswerten für 2024 ist daher nicht gegeben. Alternativ wird eine Auswertung bereitgestellt, die Daten aus Juli 2024 und Juli 2025 gegenüberstellt. Die Ergebnisse in der erfragten Differenzierung für die Monate Juli 2024 und Juli 2025 können der Anlage 1 entnommen werden. Eine zusätzliche Differenzierung nach Anzahl der Personen in der Bedarfsgemeinschaft ist in Anlage 1, Tabelle 8 dargestellt.

Die Daten lassen jedoch keine Rückschlüsse zu, ob die Differenz zwischen anerkannten und tatsächlichen Wohnkosten auf unangemessene Wohnkosten oberhalb der Richtwerte der KdU der Stadt Leipzig zurückzuführen ist oder es andere Gründe gibt. Neben der nicht vollständigen Übernahme bei unangemessenen Wohnkosten durch das Jobcenter entsprechend der kommunalen KdU-Richtlinie kommen dafür auch andere Gründe für eine Abweichung nach oben oder unten in Frage, u.a.:

  • Guthaben oder Nachforderungen aus Jahresabrechnungen werden in einem Monat verrechnet
  • Umzug in eine teurere Wohnung erfolgte ohne Notwendigkeit oder ohne Zusicherung, es werden nur die bisherigen Wohnkosten übernommen
  • Heizkosten oberhalb der Nichtprüfungsgrenze werden übernommen, solange die Senkungsaufforderung läuft
  • einmalige Bevorratung mit Brennstoffen (Kohle, Öl, Flüssiggas, Pallets, …) wird nicht in monatlichen Teilbeträgen ausgewiesen
  • Wohngemeinschaft, Untervermietung, Nutzung als Geschäftsräume: tatsächliche Heizkosten gelten für die gesamte Wohnung, es werden nur die individuellen anteiligen Heizkosten anerkannt
  • nicht leistungsberechtigte Haushaltsmitglieder nutzen größere Flächen als ihnen nach der rechnerischen Kopfverteilung zustehen würden

Dabei ist zu beachten, dass diese und alle anderen Gründe für Abweichungen zwischen tatsächlichen und anerkannten Wohnkosten nicht statistisch aufschlüsselbar sind. Somit sind diese Ergebnisse nicht geeignet, plausible Rückschlüsse zu Abweichungen der tatsächlichen von den anerkannten Kosten zu ziehen.

4. In wie vielen Fällen hat das Jobcenter im Jahr 2024 sowie in den Monaten Januar bis einschließlich September 2025 Betriebskostennachzahlungen übernommen? (Bitte aufstellen nach Anzahl nach Größenklassen der jeweiligen Kostenübernahme bis 200 Euro, bis 400 Euro, bis 600 Euro, bis 800 Euro, bis 1.000 Euro, über 1.000 Euro!)

Das Jobcenter verfügt über keine Fallzahlen oder Größenklassen zu Betriebskostennach-zahlungen. Forderungen oder Guthaben aus Jahresabrechnungen werden in den laufenden monatlichen Heiz- und/oder Betriebskosten berücksichtigt und bilden sich in der Gesamtsumme der Wohnkosten ab.