VIII-F-01909 Rückbauanordnungen für Wohnungen
Nach Kenntnis der Fragestellerin wurden im Oktober 2025 in der Fichtestraße 20 in einer Wohnung (Eigentümer: Kevin Rader) im 3.OG Trockenbauwände entfernt. Die 2-Zimmer-Wohnungwar ursprünglich in eine 6-Raum-Wohnung aufgeteilt worden.
Dies fungiert oft als Geschäftsmodell, um kleine Zimmer überteuert an bestimmte Zielgruppen, z.B. Studierende oder Azubis zu vermieten.
In Gebieten der Sozialen Erhaltungssatzung kann dies unterbunden werden, die Südvorstadt ist jedoch kein solches Gebiet. Aus früheren Anfragen sind Rückbauanordnungen bekannt.
Fragen an die Stadtverwaltung:
1) Wurde im Falle der Fichtestraße 20 eine Rückbauanordnung erlassen? Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage? Welches Amt wurde hier tätig?Warum erstreckt sich eine mögliche Rückbauanordnung nicht auf die Nachbarwohnung im selben Obergeschoss, wo eine Zerteilung der Wohnung in 6-Zimmer erfolgte?
2) Wie viele entsprechende Rückbauanordnungen wurden im Stadtgebiet - außerhalb der Erhaltungssatzungsgebiete - in den vergangenen 5 Jahren erlassen (bitte wenn möglich auf Stadtbezirke aufgliedern)?
3) Wie viele Rückbauanordnungen wurden in Gebieten der Sozialen Erhaltungssatzung erlassen und wie ist dabei jeweils der Stand? (bitte je Satzungsgebiet aufgliedern)
4) Im Fall von angeordneten aber auch nicht angeordneten Rückbauaufforderungen: Wie viele Ordnungswidrigkeitsverfahren wurden wegen solchen Umbauten zu Ende geführt?
Antwort
1. Wurde im Falle der Fichtestraße 20 eine Rückbauanordnung erlassen? Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage? Welches Amt wurde hier tätig? Warum erstreckt sich eine mögliche Rückbauanordnung nicht auf die Nachbarwohnung im selben Obergeschoss, wo eine Zerteilung der Wohnung in 6-Zimmer erfolgte?
Dem Amt für Bauordnung und Denkmalpflege (ABD) lagen bis zu dieser Anfrage hierzu keine Informationen vor. Es wurden daher keine Maßnahmen im Bereich des bauaufsichtlichen Einschreitens getroffen. Durch diese Anfrage und das Nachfragen nach mehr Informationen ist dieser Vorgang nun beim ABD aktenkundig. Bei einer der beiden Wohnungen wurde anscheinend der Ursprungszustand bereits wiederhergestellt.
2. Wie viele entsprechende Rückbauanordnungen wurden im Stadtgebiet - außerhalb der Erhaltungssatzungsgebiete - in den vergangenen 5 Jahren erlassen (bitte wenn möglich auf Stadtbezirke aufgliedern)?
Eine Datenerhebung zu „Rückbauanordnungen“ im Zusammenhang von Bauaufsichtlichen Anordnungen im Stadtgebiet Leipzig erfolgt nicht.
3. Wie viele Rückbauanordnungen wurden in Gebieten der Sozialen Erhaltungssatzung erlassen und wie ist dabei jeweils der Stand? (bitte je Satzungsgebiet aufgliedern)
Es wurden wenige bauaufsichtliche Anordnungen in den Satzungsgebieten Am Lene-Voigt-Park, Alt-Lindenau, Connewitz und Eisenbahnstraße erlassen. Es erfolgte dadurch teilweise der Rückbau der baulichen Anlagen, um den ordnungsgemäßen Zustand wieder herzustellen. Zu Anordnungen in den Stadtgebieten Connewitz und Reudnitz wurden Rechtsmittel in Form von Widersprüchen eingelegt. Den Widersprüchen konnte nicht abgeholfen werden, so dass diese an die oberste Bauaufsichtsbehörde zur Entscheidung weitergeleitet wurden. Diese Entscheidung ist ausstehend, somit sind die Bescheide z.Z. nicht rechtskräftig.
4. Im Fall von angeordneten aber auch nicht angeordneten Rückbauaufforderungen: Wieviele Ordnungswidrigkeitsverfahren wurden wegen solchen Umbauten zu Ende geführt?
In der Zentralen Bußgeldbehörde sind bislang sieben Anzeigen wegen Verstößen gegen die verschiedenen Sozialen Erhaltungssatzungen eingegangen. Vier Verfahren werden derzeit geprüft; zwei Verfahren konnten bereits rechtskräftig abgeschlossen werden. Ein weiteres Verfahren konnte wegen Verfolgungshindernissen nicht geführt werden. Zum Inhalt und Verfahrensstand können aus datenschutzrechtlichen Gründen keine weiteren Angaben gemacht werden.
