VIII-F-01907 Angekündigte Baumaßnahme Fechnerstraße und Stollestraße - Art und Umfang
Die Baumaßnahme wurde durch Aushang den Anwohnerinnen und Anwohnern am 15.10.2025 bekannt gegeben. Am 30.10.2025 soll die Baumaßnahme unter Vollsperrung Fechnerstraße und Stollestraße beginnen und bis 11.11.2025 dauern.
Ich frage den Oberbürgermeister:
- Warum wurde die Baumaßnahme erst am 15.10. durch Aushänge angekündigt (Baubeginn 30.10.), warum wurde keine längere „Vorwarnzeit“ gewählt und welche gesetzlichen Fristen zur Ankündigung gibt es?
- Warum beginnt die Straßensperrung bereits am 30.10. – also am Tag vor dem arbeitsfreien Reformationstag und dem unmittelbar folgenden Wochenende – und nicht am 03.11.2025?
- Welchen Umfang wird die Baumaßnahme erreichen – handelt es sich um eine grundhafte Erneuerung oder Erneuerung der Deckschicht – und welche Folgen ergeben sich mit Blick auf die Nachhaltigkeit solcher Baumaßnahmen, werden Straßenentwässerungsabflüsse erneuert?
- Wann erfolgten letztmalig Ausbesserungen an den beiden Straßendecken?
Antwort
1. Warum wurde die Baumaßnahme erst am 15.10. durch Aushänge angekündigt (Baubeginn 30.10.), warum wurde keine längere „Vorwarnzeit“ gewählt und welche gesetzlichen Fristen zur Ankündigung gibt es?
Ein „Halteverbot“ muss mindestens drei volle Tage vor Beginn einer geplanten Maßnahme aufgestellt werden, um dieses rechtssicher durchsetzen zu können.
In der Stadt Leipzig erfolgen Anliegerinformationen in der Regel ein bis zwei Wochen vor Beginn der geplanten Maßnahmen. Werden Baumaßnahmen sehr lange vorher angekündigt, führt dies teilweise auch dazu, das Anliegende die langfristig avisierten Maßnahmen wieder aus den Augen verlieren. Gesetzliche Vorgaben für die Ankündigung von Baumaßnahmen existieren nicht.
2. Warum beginnt die Straßensperrung bereits am 30.10. – also am Tag vor dem arbeitsfreien Reformationstag und dem unmittelbar folgenden Wochenende – und nicht am 03.11.2025?
Aufgrund der Haushaltssituation (zunächst vorläufige Haushaltsführung) und der bevorstehenden Schlechtwetterperiode, musste die Maßnahme kurzfristig und auch unter Berücksichtigung der Firmenkapazitäten eingetaktet werden. Leider stand im Ergebnis kein anderes Zeitfenster für die Umsetzung der Maßnahme zur Verfügung. Zudem würde eine Verschiebung der Maßnahme Folgetermine gefährden.
3. Welchen Umfang wird die Baumaßnahme erreichen – handelt es sich um eine grundhafte Erneuerung oder Erneuerung der Deckschicht – und welche Folgen ergeben sich mit Blick auf die Nachhaltigkeit solcher Baumaßnahmen, werdenStraßenentwässerungsabflüsse erneuert?
Die Fechnerstraße ist überaltert und verschlissen, die Fahrbahndecke besteht aus Wildpflaster, welches in der Vergangenheit mit einer Asphaltdecke überzogen wurde. In der Asphaltdeckschicht entstehen verschleißbedingt immer wieder Schadstellen, welche zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit punktuell beseitigt werden müssen. Diese regelmäßig zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit notwendigen punktuellen Reparaturen verursachen hohe Kosten und binden personelle Kapazitäten. Zudem kann durch die punktuellen Reparaturen zwar die Verkehrssicherheit weiter gewährleistet, der Nutzungskomfort kann dadurch jedoch nicht verbessert werden.
Dem Mobilitäts- und Tiefbauamt liegen seit Jahren Beschwerden zum Zustand der Fechnerstraße vor. Da ein grundhafter Ausbau weder kurz- noch mittelfristig einordenbar ist, wurde entschieden, die völlig verschlissene Asphaltdeckschicht im Rahmen der laufenden Straßenunterhaltung zu erneuern. Dadurch kann der Nutzungskomfort deutlich erhöht werden. Die Entscheidung für die Sanierung der Fechnerstraße wurde daher neben ihrem baulichen Zustand auch aufgrund ihrer Bedeutung für den Radverkehr zwischen den beiden Leipziger Auwald Zugängen an der Weinligstraße und der Herloßsohnstraße (die 2023 ähnlich in Teilabschnitten saniert wurde) getroffen.
Bei der geplanten Maßnahme handelt es sich um reine Instandsetzungsarbeiten, die einen grundhaften Ausbau nicht ersetzen können, jedoch die weitere Nutzbarkeit der Straße sicherstellen, den Nutzungskomfort erhöhen und kurz- und mittelfristig den Unterhaltungsbedarf reduzieren. Es ist lediglich die Erneuerung der vorhandenen Asphaltdeckschicht vorgesehen, die zudem in Bereichen ergänzt wird, die derzeit noch nicht überzogen sind, so dass eine vollflächige Asphaltdecke entsteht.
Der Bordauftritt in der Fechnerstraße entspricht gegenwärtig bereits nicht der Norm. Eine Anpassung der Bordhöhen würde jedoch über das Maß einer Unterhaltungsmaß-nahme hinausgehen. Zudem müsste auch in die vorhandenen Gehwege eingegriffen werden. Daher kann leider keine Anpassung des Bordauftritts erfolgen. Die Erneuerung der Straßenentwässerungsanlagen ist im Rahmen der geplanten Unterhaltungsmaß-nahme ebenfalls nicht vorgesehen. Werden in der Ausführung jedoch gravierende Mängel an den Straßenentwässerungsanlagen festgestellt, werden diese im Zuge der Deckenerneuerungsmaßnahme mit beseitigt.
Seitens des Mobilitäts- und Tiefbauamtes wurden in der Vergangenheit gute Erfahrungen mit vergleichbaren Maßnahmen gesammelt. Für diese sind keine langen Planungszeiten erforderlich und es kann mit einem vergleichsweisen geringen Einsatz finanzieller Mittel über viele Jahre für die Nutzenden der Straße ein gutes Ergebnis erzielt werden. Solche Unterhaltungsmaßnahmen stellen jedoch immer ein Kompromiss dar und können einen grundhaften Ausbau nicht ersetzen.
4. Wann erfolgten letztmalig Ausbesserungen an den beiden Straßendecken?
Aufgrund ihres schlechten baulichen Zustands mussten in der Vergangenheit immer wieder punktuelle Instandsetzungsarbeiten zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit in der Fechnerstraße ausgeführt werden. So wurden letztmalig am 4. August kleinteilige Reparaturarbeiten ausgeführt. Die bereits zu diesem Zeitpunkt geplante Deckenerneuerung konnte aufgrund der Haushaltssituation (vorläufige Haushaltsführung) nicht durchgeführt werden. Die für die Instandsetzung der Fechnerstraße notwendigen finanziellen Mittel stehen erst seit der Genehmigung des städtischen Haushalts durch die Landesdirektion Sachsen zur Verfügung.
