VIII-F-01901 Abriss von Wohngebäuden
Bundesweit ist in Großstädten – insbesondere in den alten Bundesländern – ein zunehmender Abriss von Wohnungen zu beobachten, die neuen Siedlungsprojekten weichen müssen. Unter dem Vorwand energetischer Sanierung oder städtebaulicher Nachverdichtung werden bestehende Gebäude nicht instandgesetzt, sondern abgerissen, um an gleicher Stelle Neubauten zu errichten, die anschließend zu deutlich höheren Neuvermietungspreisen angeboten werden. Diese Praxis trägt maßgeblich zur Verdrängung der bisherigen Bewohnerinnen und Bewohner bei und treibt den Mietspiegel weiter in die Höhe. Neben privaten Investoren beteiligen sich daran zunehmend auch kommunale Wohnungsunternehmen. In der Schweiz ist das Phänomen massenhafter Wohnungsabrisse bereits seit Längerem zu einem gesellschaftspolitischen Thema geworden. In Leipzig ist die Situation eine andere, dennoch lassen solche Trends nicht immer lange auf sich warten.
Vor diesem Hintergrund fragen wir:
- Wie viele Wohnungsabrisse sind in den letzten drei Jahren in Leipzig durchgeführt worden?
- Sofern nachvollziehbar: wie oft sind anstelle der abgerissenen Wohnungen neue errichtet worden?
- Unter welchen Bedingungen ist der Abriss von Wohngebäuden genehmigungspflichtig, in welchen Fällen nur anzeigepflichtig?
- Hat die Stadtverwaltung Möglichkeiten, Abriss zu verhindern?
Antwort
1. Wie viele Wohnungsabrisse sind in den letzten drei Jahren in Leipzig durchgeführt worden?
Nach Auswertung der in der Bauaufsichtsbehörde geführten Verfahren sind in den Jahren 2023 – 2025 insgesamt 96 „Abbruchanzeigen“ eingegangen. Die Beseitigung von Wohngebäuden wird hier nicht separat erfasst und könnte nur mit unverhältnismäßig großem Verwaltungsaufwand ermittelt werden, indem jeder einzelne Vorgang gesichtet wird. Dies war in Anbetracht der kurzen Fristsetzung zur Beantwortung nicht realisierbar.
2. Sofern nachvollziehbar: Wie oft sind anstelle der abgerissenen Wohnungen neue errichtet worden?
Auf Grundlage der vorliegenden Daten lässt sich dies nicht mehr nachvollziehen.
3. Unter welchen Bedingungen ist der Abriss von Wohngebäuden genehmigungspflichtig, in welchen Fällen nur anzeigepflichtig?
Die rechtlichen Grundlagen ergeben sich aus der Sächsischen Bauordnung (SächsBO). Anstatt von „Abbruch“ bzw. „Abriss“ spricht die SächsBO einheitlich von „Beseitigung“. Darunter ist nur die vollständige Beseitigung der Anlage zu verstehen. Wird eine Anlage lediglich teilweise abgebrochen bzw. beseitigt, handelt es sich begrifflich nicht um eine Beseitigung, sondern um eine Änderung dieser Anlage.
Grundsätzlich wird die Beseitigung von baulichen Anlagen von vornherein nicht mehr als genehmigungsbedürftige Maßnahme betrachtet, § 59 SächsBO. Das war bis 2004 anders geregelt.
Gänzlich verfahrensfrei ist nach § 61 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 – 3 SächsBO die Beseitigung von verfahrensfreien Bauvorhaben iSv § 61 Abs. 1 SächsBO (z. B. Kleingebäude, Garagen, Gewächshäuser, Fahrgastunterstände), von freistehenden Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und 3 (bis 7 m Höhe) sowie sonstiger Anlagen, die keine Gebäude sind mit einer Höhe bis zu 10 m, weil sie aufgrund ihrer geringen Größe oder geringen sonstigen Bedeutung regelmäßig keinerlei Schwierigkeiten beim Abbruch machen.
In allen anderen Fällen verzichtet das Gesetz nach § 61 Abs. 3 Satz 2 SächsBO ebenfalls auf eine Baugenehmigung und lässt eine Anzeige bei der Bauaufsichtsbehörde genügen.
Die Ausnahme von der Baugenehmigungspflicht lässt andere Genehmigungserfordernisse, die für die Beseitigung einer baulichen Anlage bestehen können, unberührt. Zu denken ist hier vor allem an die §§ 172 Abs. 1, 173 BauGB (Anlagen innerhalb des Geltungsbereichs einer Erhaltungssatzung), §§ 144 Abs. 1, 169 Abs. 1 Nr. 5 BauGB (Anlagen in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten bzw. im städtebaulichen Entwicklungsbereich) oder § 12 SächsDSchG.
4. Hat die Stadtverwaltung Möglichkeiten, Abriss zu verhindern?
Die Stadt Leipzig hat nur begrenzte rechtliche Einflussmöglichkeiten auf den Abriss von Gebäuden. Ein Verbot oder Aufschub eines Abrisses ist denkbar, wenn:
- das Gebäude denkmalgeschützt ist (§ 12 SächsDSchG),
- es sich in einem durch Erhaltungssatzung (§ 172 BauGB) geschützten Gebiet befindet oder
- der Abriss gegen städtebauliche Zielsetzungen eines Bebauungsplans verstoßen würde.
